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Nachweis Wettbewerbsverstoß
Für Betroffene ist es oftmals sehr schwer, einen Nachweis über einen Wettbewerbsverstoß seitens einer dritten Person zu erbringen. Möchte der Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen, bedarf es klarer Beweise, die er dem Gericht vorgelegen kann.
Wettbewerbsverstöße und unlauterer Wettbewerb sind keine Seltenheit und treten immer wieder auf. Gegen diese Verstöße kann man jedoch etwas tun, da diese Delikte gesetzlich geregelt sind. Betroffene können eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen und ihr Recht durchsetzen.
Eine detaillierte, umfassende und schriftliche Beweisführung dient als Nachweis bei Wettbewerbsverstößen und unterstützt den Abmahnenden. Detektive klären Fälle von unlauterem Wettbewerb auf.
Was sind Wettbewerbsdelikte?
Als sogenannte Wettbewerbsdelikte bezeichnet man im Allgemeinen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die den freien Wettbewerb verletzen.
Die meisten Zuwiderhandlungen im Bereich des Wettbewerbsrechts sind im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und im Markengesetz geregelt.
Wann handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG?
Zwischen Marktteilnehmern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten im Bereich von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Diese führen zu Abmahnungen und Forderungen nach einer Unterlassungserklärung, Jene soll Abgemahnte in dem Fall binnen einer kurzen First unter Androhung einer Vertragsstrafe zu Gunsten des Abmahnenden unterzeichnen.
Detektive können durch eine detaillierte Beweissicherung zur Klärung dieser Verstöße beitragen und Nachweise erbringen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen im Geschäftsbereich, die entsprechend §1 UWG gegen die guten Sitten verstoßen.
Es ist zum Beispiel verboten, den Absatzmarkt eines Konkurrenzunternehmens in negativer Weise zu beeinträchtigen. Es droht eine Abmahnung. Auch ist es nicht erlaubt, Arbeitnehmer durch gezielte Maßnahmen von der Konkurrenz abzuwerben.
Glaubhaftmachung ist notwendig
Das Wettbewerbsrecht ist in Deutschland streng geregelt. Allerdings bedarf es einer entsprechenden Glaubhaftmachung der nicht statthaften Handlung. Professionelle Detektive erstellen eine schriftliche Beweisdokumentation als Nachweis für den Verstoß.
Der gegen das bestehende Recht verstoßende Mitbewerber kann dann mit Hilfe der Beweise der Detektive zunächst per Abmahnung auf Unterlassung gedrängt werden.
Hat der Mitbewerber die wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, muss er innerhalb der gesetzlichen Frist reagieren. Diese Frist ist in aller Regel sehr knapp bemessen. Unterschreibt der Mitbewerber diese Erklärung auf zukünftige Unterlassung insbesondere nach § 1 UWG nicht oder zeigt keine Reaktion nach Erhalt der Abmahnung? Dann kann er in der Regel schnell vor Gericht auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden.
Es droht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung oder zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. In einer solchen Unterlassungserklärung vereinbaren die Parteien in der Regel eine meist empfindliche Vertragsstrafe.
Ersatz der Kosten für Beweisführung bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Häufig muss der Abgemahnte die Kosten für den Detektiv gemäß § 91 Abs. 1 ZPO erstatten. Das gilt in der Regel dann, wenn diese im Verfahren der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zur Beweissicherung nötig waren und der Abmahnende die Dienste in Anspruch nehmen musste.
Ist der Anspruch berechtigt, sind in gleicher Weise die Abmahnkosten nach Streitwert für den Rechtsanwalt des Abmahnenden durch die abgemahnte Partei zu ersetzen.
Begeht jemand den Verstoß vorsätzlich gegen eine große Menge von Verbrauchern, so regelt das Gesetz noch einen Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 UWG). Dieser steht aber nicht einem klagenden Wettbewerber zu. Zu dem Thema verweisen wir auf den Kommentar zum Gewinnabschöpfungsanspruch.
Vorgehen bei Wettbewerbsverstößen – das können Sie machen
Wenn ein Unternehmen im Verdacht steht, sich im Zuge eines Verstoßes nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben einen Vorteil zu erschleichen, kann jeder betroffene Wettbewerber sich gegen dieses Verhalten wehren. Im Fokus des Interesses steht dabei der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden.
Diesen Unterlassungsanspruch kann ein Unternehmen gegen das Konkurrenzunternehmen geltend machen. Sinn und Zweck dieser Aktivität ist es, das wettbewerbswidrige Verhalten des Konkurrenten zu stoppen. Daher legt der Anwalt des Abmahnenden eine große Eile an den Tag.
Jeder Verstoß kann vom Betroffenen abgemahnt werden
Zumeist wird zunächst eine Abmahnung gegen den Störer ausgesprochen. Das macht der Betroffene über seine Anwälte oder über Verbände wie die Wettbewerbszentrale. Darin enthalten die Aufforderung zur Unterlassung binnen einer bestimmten Frist und zusätzlich Regelungen zu Vertragsstrafen.
Gibt der Abgemahnte diese Erklärung nicht ab, kann auf dem Wege der einstweiligen Verfügung rasch gerichtlich agiert werden. Unterschreibt der Markteilnehmer jedoch innerhalb der gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Zuge der Abmahnung, ist dieses Verfahren üblicherweise beendet.
Darin verpflichtet sich der Abgemahnte, die wettbewerbswidrige Handlung nicht weiter zu begehen. Diese Unterlassungserklärung ist sodann mit einer Vertragsstrafen-Verpflichtung verknüpft. Der Abgemahnte muss diese entrichten, wenn ein erneuter Verstoß festgestellt werden kann. Diesen nachzuweisen ist oft Sache einer auf Fälle dieser Art spezialisierten Detektei.
Will jedoch ein betroffenes Unternehmen wegen des Verstoßes einen Schadensersatz geltend machen, so bedarf es oft weitergehender gerichtlicher Schritte. Das gilt auch, um die Wiederholungsgefahr im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs zu beseitigen.
Gerichtliche Strafe droht genau wie Vertragsstrafe
Gibt der Abgemahnte innerhalb der Frist nicht freiwillig nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, kann das Gericht eine Ordnungsstrafe oder Ordnungshaft verhängen.
Die Unterlassungserklärung unterliegt keiner räumlichen Beschränkung innerhalb Deutschlands, sondern gilt bundesweit, auch wenn der Antragsteller nur ein regional tätiges Unternehmen ist. Das wurde vom BGH (Bundesgerichtshof) bestätigt.
Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmer kann zu Konsequenzen führen
Nicht nur Wettbewerber können Wettbewerbsverstöße begehen. Auch ein Arbeitnehmer kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes zum Nachteil seines Arbeitgebers belangt werden.
Es bedarf keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezogen auf eine Wettbewerbstätigkeit. Der Arbeitnehmer darf keine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers ausüben, wenn er weiterhin im Arbeitsverhältnis steht. Auch darf er keine Kollegen für ein Konkurrenzunternehmen abwerben (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.08, Aktenzeichen 2 AZR 190/07).
Steht ein Arbeitnehmer dennoch im Verdacht, sich gegen wettbewerbsrechtliche Pflichten zu verhalten, so muss der Arbeitgeber das tatsächlich nachweisen, um einen Abmahnung wegen des Verhaltens aussprechen zu können. Dabei hilft eine Wirtschaftsdetektei mittels fachgerechter Ermittlungen.
In welchen Fällen sind die Kosten für den Detektiv im Wettbewerbsrecht zu erstatten?
Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht können teuer sein. Das gilt nicht nur für die mögliche Vertragsstrafe. Kosten entstehen beispielsweise dann, wenn der Detektiv Beweise für das Fehlverhalten des Abgemahnten sammelt und einen Nachweis darüber erbringt.
Einen Prozess vor Gericht zu gewinnen, ist für den Abmahnenden schließlich nur dann möglich, wenn das falsche Verhalten, das der Mitbewerber zeigt, zu beweisen ist. Die Beweise gegen den Mitbewerber erbringt ein professionell ausgebildeter Detektiv für Sie.
Verläuft der Prozess erfolgreich, ist es grundsätzlich möglich, sich laut Oberlandesgericht Karlsruhe die Detektivkosten erstatten zu lassen. Die Kosten können für gewöhnlich erstattet werden, wenn die Beweise des Detektivs ausreichen, um den Verdacht des Auftraggebers zu bestätigen.
Wenn ein Konkurrenzunternehmen zum Beispiel von einem Unternehmen häufig Plakate mit Werbung zerstört, kann ein Detektiv im Zweifel zur Aufklärung beitragen.
Der Ermittler darf nach Möglichkeit tatsächlich Film- und Fotomaterial und weitere Beweise sammeln, um den Verdacht zu bestätigen. Die Kosten, die für die Ermittlungsarbeiten anfallen, sind in diesem Fall erstattungsfähig und vom Abgemahnten zu übernehmen.
Wettbewerbsverstoß beweisen – wir machen das
Sind Sie Unternehmer und haben Probleme dieser Art? Müssen Sie einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß und das rechtswidrige Verhalten nachweisen?
Dann rufen Sie jetzt an und lassen sich beraten. Wir arbeiten dabei mit Ihrem Anwalt für Wettbewerbsrecht Hand in Hand, um Ihre Interessen und Ansprüche zu unterstützen. Sie erhalten dann weitere Informationen über unser Vorgehen und die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen.