Sachbeschädigung und Vandalismus beweisen

Kommt es in Ihrem Umfeld zu Sachbeschädigungen? Wir decken diese auf und überführen die Täter. Lassen Sie sich jetzt beraten.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Ihr Eigentum wird mutwillig beschädigt? Sie brauchen Beweise, um den oder die Täter zu überführen? Detektive helfen Ihnen, Vandalismus beweisen zu können.

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Sie erhalten unter dieser Nummer gerne Auskunft zum Thema Detektiveinsatz bei Sachbeschädigung, Zerstörung und Vandalismus.

A Plus Detektive ermitteln und observieren im Falle von Sachbeschädigung und Vandalismus auch unter Zuhilfenahme von verdeckten Miniaturkameras im Rahmen einer gerichtsverwertbaren Beweisführung. Das ist allerdings nur auf Ihrem Grundstück möglich.

Sachbeschädigung

Mutwillige Sachbeschädigung und Vandalismus am Auto

Im Jahr 2015 erfasst die Polizei in Deutschland 213.428 Fälle von Sachbeschädigung am Auto. Die Zahl nahm zwar im Vergleich zu den Vorjahren ab, ist aber immer noch hoch. 2007 waren es fast 290.000 Fälle.

Die Aufklärungsquote der Polizei bei diesen Delikten ist verhältnismäßig gering. Es im Nachhinein schlechterdings fast unmöglich, einen Täter zu überführen. Beobachtet man den Täter aber bei der Ausübung von Vandalismus am Auto, dann hat man gute Möglichkeiten der rechtlichen Handhabe.

Die Polizei wird eine derartige Observation aber nicht durchführen. Dazu reichen die Ressourcen nicht aus. Hingegen kann eine Detektei im Zuge einer gezielten Observation feststellen, wer für die Schäden verantwortlich zeigt. Die Sachbeschädigung am Auto und der Vandalismus lassen sich so gerichtsfest beweisen.

Zahlt die Versicherung bei Sachbeschädigung und Vandalismus am Auto?

Auf Dauer ist es unbedingt notwendig, Vandalismus am Auto zu verhindern. Denn keine Versicherung wird längerfristig für Schäden aufkommen.

Kfz-Versicherer kategorisieren Vandalismus am Auto als mutwillige und böswillige Handlung. Dazu zählen beispielsweise mit Absicht vorgenommene Lackbeschädigungen, Dellen an der Karosse oder ähnliche Handlungen. Schäden dieser Art werden nur von der Vollkaskoversicherung ersetzt. Die Haftpflichtversicherung springt in Fällen von Sachbeschädigung und Vandalismus am Auto nicht ein.

Die Teilkasko ersetzt Schäden wie Glasbruch oder auch Schäden durch Brand. Werden aber Reifen zerstochen, ist die Teilkaskoversicherung schon wieder außen vor. Bei Brandschäden hingegen zahlt die Teilkasko genau wie bei Schäden durch den Versuch eines Einbruchs. Sie müssen dann nicht die Vollkaskoversicherung nicht bemühen.

Wenn der Täter bei seinem Einbruchsversuch nicht in den Wagen hineinkommt und dann das Auto mutwillig demoliert, ist der Schaden aus dem Versuch des Einbruchs durch die Teilkasko abgedeckt, die anderen Schäden aber nur durch die Vollkasko.

Zahlt die Versicherung zerstochene Reifen?

Zerstochene Reifen ersetzt eigentlich keine normale Standard-Versicherung. Dieser Schaden bleibt oft beim Eigentümer des Fahrzeugs hängen. Die Teilkaskoversicherung springt nicht ein, die Vollkaskoversicherung normalerweise auch nicht. Aber keine Regel ohne Ausnahme.

Werden die Reifen im Zuge einer Handlung beschädigt oder zerstochen, für die Versicherungsschutz besteht, werden die Schäden an den Reifen gleichzeitig ersetzt.  Hierzu ein Beispiel aus der Praxis.

Bei einem Kfz wird mutwillig mit einem Schraubenzieher der Lack zerkratzt. Gleichzeitig werden mit dem Schraubenzieher die Reifen kaputt gestochen. In dem Fall wird diese Handlung als einheitliche Tat betrachtet.  Dann zahlt auch die Versicherung für die zerstochenen Reifen des Autos. Hier springt dann die Vollkaskoversicherung ein.

Inzwischen gibt es sogar Versicherungen gegen Reifenschäden. Eine solche Räderversicherung deckt Diebstahl und auch mutwillige Beschädigungen ab. Die Tarife einer solchen Versicherung sind von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich.

Wer sein Vollkasko bemühen muss, hat den Nachteil, dass die Tarife dafür sich im nächsten Jahr erhöhen werden. Kommt nur die Teilkasko zum Einsatz, bleibt einem Versicherten die Höherstufung für sein Kfz bei der Versicherung erspart.

Beschädigungen am Auto – wie überführen Sie den Täter?

Häufig gilt es für Detekteien, Fälle zu bearbeiten, bei denen Autos Ziel von Übergriffen war. Der Lack zerkratzt, die Reifen zerstochen oder Fahrzeuge sonst wie beschädigt – so etwas passiert, wenn feige Täter ihre Aggressionen am Auto einer anderen Person auslassen.

Ärgerlich und teuer, besonders wenn man keine Beweise hat, wer der Täter ist, der den Schaden verursacht hat. Oft gibt es klare Verdachtsmomente, aber die notwendigen Beweise sind eben nicht da. Dabei unterstützt Sie ein Privatdetektiv.

Auto zerkratzt – was tun?

Was tun wenn ein Täter Ihr Auto im Visier hat? Wenn er den Lack andauernd zerkratzt geht das ins Geld und Sie wollen unbedingt einen Tatbeweis. Falls das Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück abgestellt ist, ist eine verdeckte Videoüberwachung denkbar. Hier gilt es abzuwägen, ob ein Hinweisschild notwendig ist. Das dürfte nur dann entfallen, wenn sich außer Ihnen eigentlich sonst niemand auf dem Grundstück aufhalten kann.

Der Täter muss also das ausschließlich von Ihnen genutzte Grundstück widerrechtlich betreten, um das Fahrzeug zu beschädigen. Wird er dabei gefilmt, kann er sich wahrscheinlich nicht auf die Verletzung der Persönlichkeitsrechte berufen. Die Beweisführung wäre dann klar. Allerdings – kommt der Täter im Dunklen, sieht man vielleicht nichts auf den Aufnahmen. Hier bieten wir die Überwachung per Infrarot an. Wenn es regnet, kann es jedoch passieren, dass Sie auf den Bildern nichts erkennen können.

Videoüberwachung im öffentlichen Verkehrsraum nicht erlaubt

Steht das Auto im öffentlichen Verkehrsraum, kann man als Opfer zwangsläufig an die Grenzen des rechtlich Erlaubten kommen, wenn man eine Videoüberwachung vornimmt. Sobald öffentlicher Verkehrsraum im Bild zu sehen wäre, hätte man ein Problem mit der Zulässigkeit.

Eine Videoüberwachung des Autos bei Vandalismus ist also rechtlich schwierig. Bei Vandalismus eine Kamera im Auto zu verstecken ist nur sehr bedingt möglich.

Bewegungen auf einer öffentlichen Straße oder auf einem fremden Grundstück per dauerhafter Videoaufzeichnung zu filmen, ist nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz verboten.

Hingegen ist eine Videoaufzeichnung auf dem eigenen Grundstück nicht verboten. Dort wäre es also denkbar, eine Videoüberwachung am Auto vorzunehmen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Videoüberwachung technisch machbar ist. Zu bedenken sind stets auch widrige Witterungsbedingungen, die die Videoüberwachung extrem erschweren könnten.

Grundsätzlich ist es immer ratsam, sich von einem Rechtsanwalt zu der rechtlich komplizierten Thematik einer Videoüberwachung am Auto beraten zu lassen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Videoüberwachung bei Sachbeschädigung am Haus

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Die dortigen Richter entschieden, das von einer Videokamera aufgezeichnete Bild eines Menschen falle zwangsläufig unter die Regelung der personenbezogenen Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG. Dieses gelte deshalb, weil dadurch die Identifikation der gefilmten Person möglich wird.

Die Videoüberwachung liegt nach Auffassung der Richter im Bereich der Anwendung dieser Richtlinie. Auch dabei werden personenbezogene Daten gefilmt und dann aufgezeichnet. Das wiederum entspreche der automatisierten Verarbeitung solcher Daten gemäß der Richtlinie.

Eine Überwachung per Video, die sich tatsächlich auch auf den öffentlichen Raum bezieht ist grundsätzlich auf einen Bereich außerhalb der Privatsphäre gerichtet und kann nicht als eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit betrachtet werden. Letztere ist nämlich erlaubt.

Unter dem Strich heißt das, dass öffentlicher Verkehrsraum durch Privatpersonen nicht dauerhaft gefilmt werden kann. Weder offen, noch heimlich. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen C-212/13. Mehr zu dem Urteil lesen Sie hier.

Deutsche Urteile zum Einsatz einer Videokamera in der Öffentlichkeit bei Vandalismus

In Berlin wurde zur Kameraüberwachung in der Öffentlichkeit entschieden, dass eine Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen einer gesetzlichen Regelung bedarf. Daher ist auch die flächendeckende Videoüberwachung von Bürgersteigen nicht statthaft (Amtsgericht Berlin-Mitte, 16 C 427/02).

Deswegen kann eine heimliche Dauerüberwachung per Video nicht die Lösung sein. Selbst wenn Sie dadurch den Täter filmen, so gibt es oft ein Beweisverwertungsverbot. Sie haben zwar den Täter bei der Tatausübung auf Video, aber können nichts damit manchen, wenn das Gericht die Videoaufnahmen nicht zulässt.

Als Beispiel für das Beweisverwertungsverbot sei einerseits ein Urteil aus Karlsruhe erwähnt, bei dem es um eine Videoüberwachung in einer Tiefgarage ging. Der Nachbar hatte das Auto zerkratzt, aber die Richter akzeptieren die Videoaufnahmen nicht als Beweismittel (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 180/01).

Des Weiteren existiert ein Urteil aus Köln, das in die gleiche Richtung gesprochen wurde (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 24 U 12/05). Auch in Bonn urteilten Richter, dass eine Videoüberwachung, die auf das Grundstück des Nachbarn reicht, nicht statthaft ist, auch wenn dadurch das Zerkratzen des Autos bewiesen werden soll.

Der Nachbar kann sich dann nach der Rechtsmeinung nicht mehr frei in seinem Haus und Garten bewegen. Denn er müsse dann stets befürchten, in seinem Verhalten kontrolliert und beobachtet zu werden, was die Privatsphäre verletzt (Landgericht Bonn, Aktenzeichen 8 S 139/04). Die bessere Lösung: Eine Observation durch eine Privatdetektei. Diese Beweise sind für Sie statthaft.

Bitte befragen Sie im Einzelfall immer einen Rechtsbeistand, welche Maßnahmen erlaubt sind und welche nicht. Die Urteile sind Einzelfallentscheidungen. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit.

Die legale Lösung bei Vandalismus – Überwachung durch Detektive

Wenn sie nun trotzdem einen Täter überführen wollen, der Ihr Auto im öffentlichen Verkehrsraum zerkratzt, oder Ihre Hauswand beschmiert, oder Ihr Eigentum beschädigt, fällt die dauerhafte Videoüberwachung im öffentlichen Raum zumeist als Ermittlungsmethode weg. Anders sieht es aus, wenn ein Detektiv das Fahrzeug im Rahmen einer verdeckten Observation beobachtet.

Kommt der Täter, kann der Detektiv ihn bei der Tatausübung durchaus filmen, denn das dann betroffene Rechtsgut wiegt schwerer als das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.

Überdies haben Sie den eingesetzten Privatdetektiv dann als Zeuge, wenn im Rahmen eines möglichen Verfahrens juristische Schritte folgen sollten. Wenn 2 Detektive zeitgleich im Einsatz sind, kann auch versucht werden, den Täter unmittelbar bei oder nach der Tatausübung zu stellen, um ihn dann der Polizei zuzuführen.

Auch in Fällen von Sachbeschädigung und Vandalismus gilt: Täter muss Kosten für Detektiv ersetzen

Die Kosten für die Überführung des Täters durch den Einsatz einer Detektei können häufig gemäß § 91 ZPO aus dem Grundsatz der positiven Vertragsverletzung und dem dadurch entstandenen Schadenersatzanspruch erstattungsfähig sein. Diese Regelung gilt auch, wenn Ihr Eigentum zerstört oder beschädigt wird.

Sie können den Täter also nicht nur für die durch ihn verursachten Schäden haftbar machen, sondern auch für die Kosten seiner Überführung durch einen Privatdetektiv. Bitte konsultieren Sie Ihren Rechtsanwalt, damit dieser feststellen kann, ob dies auch in Ihrem speziellen Fall zutrifft.

Wenn Sie Probleme mit Sachbeschädigung oder Vandalismus haben und den Täter bislang nicht überführen konnten, sind unsere Detektive gerne bundesweit für Sie bei der Aufklärung der Fakten einsetzbar und dienstbereit.

Machen Sie der Sachbeschädigung und dem Vandalismus ein Ende durch die Arbeit einer mit der Thematik vertrauten Detektei. Rufen Sie doch einfach jetzt für eine Beratung bei uns an:

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