Startseite
»
Wirtschaftsdetektei
»
Mitarbeiterüberwachung
»
Spesenbetrug durch Mitarbeiter
Nicht selten kommt es vor, dass Außendienstmitarbeiter bei der Spesenabrechnung schummeln. Das ist nichts anderes als Spesenbetrug.
Der Arbeitnehmer macht
- Arbeitsstunden,
- Kilometergeld,
- Reisekosten
- oder angeblich angefallene Spesen (seien es Pauschalen oder eingereichte Quittungen)
beim Arbeitgeber geltend, ohne die dafür erforderliche Leistung überhaupt erbracht zu haben.
Auch wenn dem Arbeitgeber entsprechende Verdachtsmomente vorliegen, sind ihm in den meisten dieser Fälle die Hände gebunden, da er keine Möglichkeit hat, diese Angaben selbst zu überprüfen.
Ganz zu schweigen davon, den Verdacht auf die Verfehlungen bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen zu können. Hier setzt die Arbeit einer spezialisierten Detektei ein. Stellt sich ein Verstoß gegen geltendes Recht heraus, droht dem Betrüger nach dem Arbeitsrecht eine negative Konsequenz. Der Arbeitsvertrag könnte bei einer falschen Spesenabrechnung fristlos ohne Abmahnung beendet werden, weil so etwas als wichtiger Grund für die Beendigung zählt.
Beweise für Betrug bei der Spesenabrechnung
Ein Detektiv ermittelt für Sie klare und gerichtsfeste Beweise im Zusammenhang mit Spesenmanipulation.
Grundsätzlich gilt: Spesenbetrug ist kein Kavaliersdelikt.
Vielmehr können Täuschungen einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. In sehr vielen Fällen ist eine fristlose Kündigung auch bei gefälschter Abrechnung gerechtfertigt.
Bei dem Verdacht auf falsche Abrechnungen erreichen Sie unsere Detektei über die folgende kostenlose Service Hotline. Ein kompetenter Detektiv wird Ihre Fragen umfassend beantworten und Ihnen Lösungswege aufzeigen: 0800 – 33 33 583
Personenbeobachtung bei betrügerischem Verhalten
In vielen Fällen empfiehlt sich, den im Verdacht stehenden Mitarbeiter im Rahmen einer Personenbeobachtung zu überprüfen. Anhand der detaillierten Berichte der Detektive können Sie dann alle Aktivitäten des Mitarbeiters wie Arbeitsbeginn und Arbeitsende, aufgesuchte Kunden und zurückgelegte Fahrtstrecken etc. überprüfen.
So können Sie klar feststellen, ob die durch den Mitarbeiter geltend gemachten Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Überdies sind Sie dann bei einer möglichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht in der Lage, ein Fehlverhalten auch gerichtsfest beweisen zu können.
Eine lückenlose Beweisführung ist somit gewährleistet. Die Bekämpfung von Manipulationen bei der Spesenabrechnung ist meist nur durch diese Beweise möglich.
Definition Spesenbetrug – was ist das?
Wir fassen unter Spesenbetrug
- nicht zutreffende (zu hohe) Kilometer-Abrechnungen,
- private Bewirtungsbelege,
- falsche Reiseberichte,
- falsche Arbeitszeiterfassung bei auswärtigen Einsätzen (Stichwort Abwesenheitszeit von zu Hause – Arbeitszeitbetrug nachweisen)
- und ähnliche Delikte
zusammen.
All diese Dinge führen dazu, dass der Arbeitgeber eine zu hohe Kostenerstattung an einen Mitarbeiter leisten muss. Zu dieser wäre er bei korrekter Abrechnung nicht verpflichtet. Es kommt so zu einem gravierenden Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers.
Wer sich als Mitarbeiter einer Firma falscher Abrechnungen – wie zum Beispiel der Reisekostenabrechnung – schuldig macht, riskiert ganz klar seinen Arbeitsplatz. Das gilt ohne wenn und aber als außerordentliche Kündigung, so die gängige Praxis.
Neben der Entlassung muss der Arbeitnehmer auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.
Auch in Fällen von Spesenbetrügereien gilt: Kostenersatz durch den Täter
Privatdetektiv Kosten können gemäß der Rechtsprechung häufig zu erstatten sein. Nach § 91 ZPO gilt das aus dem Grundsatz der positiven Vertragsverletzung und dem dadurch entstandenen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers durch den überführten Täter.
So urteilten etwa
- das Landesarbeitsgericht Mainz, 5 SA 540/99
- das OLG München, 11 W 1592/93
- das OLG Hamm, 23 W 92/92
- das Bundesarbeitsgericht (BAG), 8 AZR 5/97).
Andere Gerichte urteilten in gleicher Weise zu Gunsten der klagenden Unternehmen.
Spesenbetrug als Kündigungsgrund in der Rechtsprechung
In vielen Fällen führt ein erkannter und bewiesener Betrug bei den Spesen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine vorherige Abmahnung ist bei vorsätzlichem Handeln in der Regel nicht erforderlich, da es sich um ein erhebliches Fehlverhalten handelt. Der durch falsche Abrechnungen entstandene Vertrauensverlust rechtfertigt meist eine fristlose Kündigung (Bundesarbeitsgericht 6 AZR 180/78, Urteil vom 10. Juni 1980).
Die deutschen Arbeitsgerichte sehen in einem solchen Fehlverhalten einen allgemein anerkannten fristlosen Kündigungsgrund. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein nachgewiesener Betrug ein wichtiger Anlass zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB sein.
In den meisten Fällen ist daher nach geltendem Recht die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorhergehende Abmahnung und ohne eine ordentliche Kündigung möglich.
So urteilten beispielsweise auch
- das Landesarbeitsgericht Hamm im Urteil vom 28. Mai 2001 mit dem Aktenzeichen 8 Sa 1293/00
- oder das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Urteil vom 28.März 2003 mit dem Aktenzeichen 4 Sa 136/02.
Eine Kündigung wegen falscher Spesenabrechnungen oder falscher Zeitabrechnungen ist somit logische Folge eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.
Arbeitgeber muss Betrug des Angestellten nachweisen – Detektei hilft dabei
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber aber das begangene Fehlverhalten eindeutig beweisen. Um spätere Komplikationen zu vermeiden, sollten innerbetriebliche Anweisungen für die Abrechnung von Spesen gelten. Unkorrektheiten dürfen generell nicht geduldet werden. Ein allgemeiner Hinweis, wonach Sie als Arbeitgeber auf derartige Manipulationen mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren, ist nach dem Arbeitsrecht grundsätzlich hilfreich. Das gilt besonders dann, wenn Sie Ihre Interessen optimal wahren wollen.
Für die Beweisführung ist es wichtig, gesetzeskonform vorzugehen. Seit Jahrzehnten setzen wir Wirtschaftsdetektive ein, die eine klare Beweislage herbeizuführen. So unterstützen wir viele Firmen bei der Überführung kriminell veranlagter Menschen.
Die Detektei A Plus sichert Ihre Interessen bundesweit und klärt Abrechnungsbetrug und Zeiterfassungsbetrug für Sie in ganz Deutschland auf. Die Bekämpfung der Missstände erfolgt diskret und zielgerichtet sowie gerichtsverwertbar. Rufen Sie jetzt an und sprechen mit einem unserer Experten:
Spesenbetrug auch im Einzelfall schon Grund zur Kündigung
Ein Arbeitnehmer hat seine angefallenen Spesen ausnahmslos korrekt mit seinem Arbeitgeber abzurechnen. Eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Die Kündigung gilt selbst dann, wenn es sich bei dem betrügerischen Abrechnungsversuch um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Und es gilt auch, wenn es sich nur um einen geringen Geldbetrag gehandelt hat. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 06.September 2007 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 264/06 – NZA 2008, 636 Rn. 23.
Spesenmanipulation kann Straftat sein
Auch wenn die wenigsten Arbeitnehmer bei erwiesenem Spesenbetrug strafrechtliche Schritte einleiten, so wäre dieses theoretisch möglich. Dem Arbeitgeber ist aber meist nicht daran gelegen, den Vorgang einer gefälschten Spesenabrechnung in die Öffentlichkeit zu ziehen.
Der Gang vor das Arbeitsgericht wird auch nur dann begangen, wenn der Arbeitgeber sich mit dem Arbeitnehmer nicht außergerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen konnte. Das gilt beispielsweise dann, wenn der eindeutig überführte Spesenbetrüger sich juristisch gegen seine Kündigung wehren will.
Spesenbetrug Verjährung im Strafrecht
Aus strafrechtlicher Sicht wird die Verjährungsfrist nach dem vom Gesetz angedrohten Strafmaß gemäß § 78 StGB geregelt. Maßgeblich ist dabei immer die im Gesetz festgelegte Höchststrafe.
Bei Delikten mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz analog zu § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist im Sinne der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren vor.
Der Strafrahmen des einfachen Betrugs – und dazu kann man den Spesenbetrug in den meisten Fällen zählen – beläuft sich gemäß § 263 I StGB auf eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Spesenbetrug beträgt mithin gemäß § 78 III Nr. 4 StGB 5 Jahre.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist übrigens nicht alleine die Tathandlung, beim Betrug also die Täuschung. Tatsächlich beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der Tathandlung respektive mit Eintritt des “Erfolges” für den Täter.
Wir empfehlen Ihnen hier aber grundsätzlich, die Auskunft eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht einzuholen, da die hier dargestellten Urteile und Zitate von Gesetzespassagen nur der allgemeinen Information dienen. Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar, noch können wir eine Gewähr für eine Richtigkeit übernehmen.
Detektive beschäftigen sich mit Themen wie der Mitarbeiterüberwachung zum Nachweis der betrügerischen Handlungen, nicht aber mit der rechtlichen Beurteilung der Verfehlungen von Abrechnungsbetrug.
Weitere interessante Themen aus dem Arbeitsrecht: