Videoüberwachung am Arbeitsplatz » Dürfen Sie Arbeitnehmer kontrollieren?

Unter bestimmten Umständen ist eine Videoüberwachung auch am Arbeitsplatz erlaubt.
DETEKTIV EINSCHALTEN

In diesem Artikel erfahren Sie, wann und unter welchen Umständen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist.

Die Basis eines jeden Verhältnisses zwischen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer ist Vertrauen. Der Arbeitgeber vertraut seinem Arbeitnehmer eine Arbeit an und baut darauf, dass dieser ehrlich ist.

Was aber, wenn sich eine Situation ergibt, bei der der Arbeitgeber berechtigte Zweifel hat, oder der Arbeitnehmer tatsächlich ehrlich ist? Darf er dann eine Videoüberwachung zu Aufklärung einsetzen?

Klare Antwort: Ja – wenn er die strengen gesetzlichen Vorschriften einhält, darf er als letzte Lösung eine Observation per Video vornehmen.

Bedingung: Ein konkreter Verdacht sowie kein leichteres Mittel mit dem er diesen überprüfen kann. Die Vorschriften der DSGVO sind einzuhalten. Das gilt in gleicher Weise für das Bundesdatenschutzgesetz.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.06.2012 mit Aktenzeichen 2 AZR 153/11 entschieden, dass es geht. Vermutet er Straftaten oder schwere Verfehlungen, ist ausnahmsweise eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig.

Was sind die Fakten, an denen Sie sich orientieren müssen?

1. Voraussetzung für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  1. Das Gesetz gestattet die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur dann, wenn Sie strenge Bedingungen einhalten.
  2. Es muss ein handfester Verdacht auf eine strafbare Tat vorliegen.
  3. Es ist erlaubt, die Überwachung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Detektei vornehmen zu lassen. Diese erhebt und verarbeitet in dem Fall Daten des Täters.
  4. Beim Einsatz von Überwachungskameras sind  bestimmte Bereiche wie Sozialräume tabu. Dort erfolgen keine Aufnahmen.
  5. Das Abhören ist im Rahmen der Videokontrolle unzulässig.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsanwälte sind und diesen Artikel nach bestem Wissen aus der Praxis heraus verfasst haben, allerdings in der Redaktion die Beratung durch einen Anwalt genutzt haben. Im Zweifel wenden Sie sich vor der Überwachung an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

2. Gründe für eine Überwachung per Kamera am Arbeitsplatz

Üblicherweise gehen Arbeitnehmer davon aus, dass ihr Arbeitsplatz nicht mit Kameras überwacht wird. Ausnahme: Es ist ein Ladenlokal, in dem aus Gründen des Schutzes vor Diebstahl ständig Kameras im Einsatz sind. Aber: Wenn es triftige Gründe gibt, kann eine Firma kurzzeitig auf das Mittel der heimlichen Überwachung per Videokamera zurückgreifen.

Solche Gründe für den Einsatz von Kameras sind in der Regel beispielsweise:

Ein Arbeitgeber darf eine Detektei zur Überwachung der Mitarbeiter einschalten, wenn es einen klaren Anlass gibt. Die Voraussetzungen des Bundesdaten­schutzgesetzes (BDSG), der DSGVO und die Regeln des Arbeitsrechts sind einzuhalten.

3. Wann ist die Überwachung von Arbeitnehmern mit einer Kamera gestattet?

Die Videoüberwachung im Kassenbereich wird häufig eingesetzt, um Kassierern mehr Sicherheit zu geben.
Die Videoüberwachung in Geschäften im öffentlichen Raum schafft Schutz.

Aus Gründen der Sicherheit sind bestimmte Bereiche mit einer Überwachungskamera gesichert. Das gilt sowohl für allgemein zugängliche Areale als auch Verkaufsflächen.

Sinn hinter diesen Kameras und der Videoüberwachung: Die Kriminalität eindämmen.

An diese Form der Kontrolle haben wir uns gewöhnt. Die Kamera ist – akzeptierter – Teil des Alltages geworden.

Wie sieht es mit einer Kameraüberwachung auf der Arbeit aus?

Um eine mit Kameras im Arbeitsbereich zu überwachen, muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Regeln einbeziehen. Zu berücksichtigen ist, ob der Bereich öffentlich zugänglich (wie ein Verkaufsraum), oder nicht öffentlich ist, weil er quasi privaten Charakter hat.

3.1 Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen

Bestimmte Arbeitsplätze befinden sich in der Öffentlichkeit. Dazu zählen:

  • Verkaufsräume in Geschäften
  • Tankstellen
  • Museen oder Bibliotheken
  • Einkaufszentren
  • Banken

Aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und des Schutzes vor Diebstahl kommen in solchen Bereichen und Räumen fast immer Videokameras zum Einsatz. Diese sind bei der Videoüberwachung sowohl sichtbar als auch verborgen angebracht.

Geregelt ist diese Videoüberwachung allgemein zugänglicher Räume in §4 des BDSG. Dort heißt es

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videokamera) ist nur zulässig, soweit sie

zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
zur Wahrnehmung des Hausrechts
oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Das BDSG regelt, dass die Tatsache der Kamera-Kontrolle in diesen Bereiche klar darzustellen ist. Üblicherweise erfolgt das per entsprechendem Hinweisschild.

Gemäß BDSG ergibt sich: Der Zweck der Überwachung ist klar umrissen. Schutzwürdigen Interessen der überwachten Personen sind zu berücksichtigen. Falls die Videokontrolle am Arbeitsplatz nicht unbedingt notwendig ist, um diesem Zweck zu genügen, ist das Verarbeiten oder Nutzen der Daten nicht erlaubt. Ausnahmen sind gegeben, wenn es um die Abwehr von Gefahren oder den Erhalt der öffentliche Sicherheit oder – und das ist wichtig für Arbeitgeber – um das Verfolgen und Aufklären einer strafrechtlich relevanten Tat geht.

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz soll vor Diebstahl schützen und abschrecken.
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz soll Schutz vor strafbaren Aktivitäten bringen.

Speichern der Daten aus Videoüberwachung nur begrenzt gestattet

Nach den geltenden Vorschriften sind die bei der Videoaufzeichnung gewonnenen Daten in dem Augenblick zu löschen, wenn sie den erstrebten Zweck erfüllt haben. Das dauerhafte Speichern ist nicht zulässig.

Es ist jedoch rechtens, Aufnahmen mit Bildern von strafrechtlich relevanten Taten bis zum Abschluss des Verfahrens zu speichern. Alle anderen Daten der Videoüberwachung sind so schnell wie möglich zu löschen.

Kommt es zu einer offenen Observation aus Schutzgründen wie in einer Bank, gilt: Die Aufnahmen des Arbeitnehmers sind nur zum Zweck des Schutzes zu nutzen, nicht zur heimlichen Kontrolle der Mitarbeiter. Deren Persönlichkeitsrechte sind zwingend einzuhalten.

Kommt es zu einem handfesten Verdacht einer strafrechtlich relevanten Tat, darf sich der Arbeitgeber über diese Persönlichkeitsrechte hinweg setzen. In dem Fall darf er eine versteckte Kamera einsetzen. Ohne einen handfesten Verdacht ist diese Art der Kontrolle nicht zulässig.

3. 2 Wo im Betrieb sind Kameras verboten?

In öffentlichen Bereichen ist – wie vorstehend beschrieben – ein Kamera-Einsatz in den meisten Fällen normal und legal. Es gibt  Bereiche, in denen Arbeitgeber keine Kameras zur Kontrolle der Arbeitnehmer einsetzen dürfen. Das sind Bereiche, die das Recht definiert mit: Plätzen, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen. Dazu gehören:

  • Toiletten
  • Waschräume
  • Schlafbereiche
  • Umkleideräume
  • Pausenzimmer

Weil Menschen sich in diesen Bereich privat verhalten, schützt das Gesetz diese Areale ausdrücklich. Eine Kameraüberwachung ist hier in fast allen Fällen ausdrücklich verboten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht würde sonst zu stark beschnitten. Jeder Mensch hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das gilt auch für personenbezogene Daten.

3.3 Wann ist eine versteckte Kamera ein gerechtfertigtes Mittel?

Die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz ist an strenge Vorschriften geknüpft.

Merksatz: Ein Arbeitgeber darf einen versteckten Kameraeinsatz am Arbeitsplatz ist nur aus einem wichtigen Grund vornehmen. Die Maßnahme des Überwachens ist nur für eine begrenzte Zeit erlaubt. Die Interessen der Betroffenen müssen berücksichtigt werden.

Nur, wenn eine Straftat aufgeklärt werden soll, kann eine heimliche Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt sein.
Bei der Aufklärung von Straftaten ist es erlaubt, heimlich mittels Kamera im Betrieb zu überwachen.

Nach dem Arbeitsrecht hat der Arbeitgeber eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Hierbei muss er neben seinen berechtigten Interessen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters berücksichtigen. Die verdeckte Videoüberwachung im Unternehmen darf grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sein. Treten beispielsweise gehäuft Diebstähle auf, darf der Chef das überwachen lassen.

Allerdings muss der Chef überdenken, ob es mildere Wege gibt, die Tat aufzuklären. Die Interessen der Betroffenen sind zu berücksichtigen, um den Arbeitnehmer zu überwachen. Darum sind zunächst die milden Mittel in dem Fall anzuwenden. Gibt es diese nicht, ist der Einsatz von Kameras zulässig.

Hat der Chef alle vorgeschriebenen Regeln eingehalten, darf er die durch die heimliche Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse juristisch verwenden, um etwas zu beweisen.

Ein Detektiv wertet das aufgezeichnete Material aus, schneidet die relevanten Teile zusammen und kann vor Gericht bezeugen, was darauf zu sehen ist. Dabei kann er dem Täter im Zweifel die Bilder vorführen.

Die Bilder dürfen zur Beweisführung an ein Gericht weitergegeben werden. Die Interessen der Betroffenen überwiegen nicht die der Beweisführung in einem juristischen Verfahren.

Wichtig: Auch wenn Sie den Einsatz einer versteckten Überwachungskamera legal nutzen, muss die Aufzeichnung ohne Ton erfolgen. Nur das Speichern von Bildern ist in engen Grenzen zulässig, nicht der Mitschnitt von Gesprächen der Beschäftigten oder anderen Personen.

3.4 Wie sieht es aus mit Kamera-Attrappen?

Neben echten Überwachungskameras gibt es am Markt günstige Attrappen. Diese dienen rein dazu, abzuschrecken. Sie sind offen angebracht, damit sie jeder sieht. Weil sie von außen nicht von einer echten Kamera zu unterscheiden sind, muss jeder damit rechnen, dass diese filmen.

Da es keine echten Überwachungskameras sind meint der eine oder andere, er könne diese grundsätzlich einsetzen. Das ist eine falsche Annahme. Weil der Mitarbeiter davon ausgehen muss, es könne eine echte Videokamera sein, setzt der Betrieb den Angestellten einem Überwachungsdruck aus. Darum gelten für den Einsatz von Attrappen die gleichen Regeln wie für echte.

Mit dieser Vorgabe will der Gesetzgeber verhindern, dass sich Mitarbeiter alleine wegen der vorhandenen Attrappen dauerhaft seitens des Arbeitgebers überwacht fühlen. Das könnte sie in ihrem Verhalten einschränken. Dieser unerlaubte Druck löst vielmehr einen Anspruch darauf aus, das zu unterlassen.

3.5 Gibt es Vorgaben für die Dauer das Speichern der Bilder?

Meint der Chef, Videoaufnahmen beliebig lange zu speichern sei legal, irrt er. Tatsächlich regelt hier das BDSG was rechtens ist und was nicht.

Die Überwachung mit Kameras durch den Arbeitgeber ist immer wieder Thema in Gerichtsverhandlungen.
Der Streit um Dauer der Kontrolle mit Videokameras durch den Chef und deren Aufzeichnung beschäftigt Gerichte.

§ 6b Absatz 5 verpflichtet zum Löschen der Daten, wenn der klare Zweck, zu dem die Videokamera eingesetzt war, erfüllt wurde. Beispiele sind:

  1. Der Täter ist rechtsgültig verurteilt.
  2. Der Verdacht hat sich nicht bestätigt respektive es waren keine Beweise vorhanden.

Weil ab diesem Augenblick die Rechte der aufgezeichneten Person überwiegen, hat der Arbeitgeber die Aufzeichnungen zu vernichten.

Weil der Gesetzestext hier wie oft nicht eindeutig ist, orientieren Sie sich am besten an den Urteilen verschiedener Gerichte, wenn es um die Dauer des Speicherns geht.

Als Faustregel gilt: War auf den Aufzeichnungen nichts zu erkennen, was von Relevanz war, sollten die aufgezeichneten Daten möglichst direkt nach dem Auswerten, spätestens jedoch nach einer Woche gelöscht werden. Entfällt der konkrete Zweck des Erhebens dieser Daten, sind sie unverzüglich zu löschen.

Was “unverzüglich” bedeutet beurteilt jeder anders. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat den Anwendern einen Leitsatz an die Hand gegeben. Danach ist eine Frist von bis zu zehn Wochentagen noch als unverzüglich im Sinne des Gesetzes anzusehen (Urteil vom 29.9.2014, Az. 11 LC 114/13 – Volltext hier nachlesbar)

Merksatz: Löschen Sie die bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz gewonnen Daten nach dem Erfüllen ihres Zwecks nach spätestens zehn Wochentagen. Ausnahme: Lesen Sie dazu den nächsten Absatz.

3.6 Kein Verwertungsverbot bei späterer Auswertung

Nach dem Schwund von Waren hatte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter angewiesen, Aufnahmen einer Überwachungskamera auszuwerten. Dabei ging es um ein halbes Jahr alte Aufnahmen, die sich zuvor niemand angeschaut hatte.

Die Bilder überführten eine Angestellte der Tat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte von einem Verbot des Verwertens geurteilt. Nach Ansicht der Richter hätte der Chef die Aufnahmen zeitnah auswerten und danach löschen müssen. Da das nicht geschehen sei, sei das ein Verstoß gegen den Datenschutz.

Dieses Urteil hob das Bundesarbeitsgericht auf. Die höchsten Richter stellten fest: Das späte Auswerten der Aufnahmen steht noch im Verhältnis und ist legitim. AZ: 2 AZR 133/18.

3. 7 Was zählt zu den personenbezogenen Daten?

Die personenbezogenen Daten eines Menschen ist die Gesamtheit alle Informationen, die dabei auf eine bereits identifizierte oder zumindest identifizierbare natürliche Person bezogen sind. Geregelt sind diese personenbezogenen Daten in Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

Dabei schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich Privatpersonen vor einem Eingriff in den persönlichen Bereich.

Zu diesem Zweck besteht das Grundrecht auf eine Privatsphäre, in welche sogar der Staat und seine Bediensteten nur unter besonderen Bedingungen eindringen dürfen. Man nennt das einen Schutzbereich. Daran ist in der Regel auch die Videoüberwachung auszurichten.

4. Welche Mitbestimmung hat der Betriebsrat bei der Videoüberwachung in der Firma?

Hat ein Unternehmen eine Arbeitnehmervertretung, gelten andere Bedingungen als in Firmen ohne eine solche.

Tatsächlich gehört es zu den Aufgaben dieses Gremiums, Prozesse im Unternehmen mitzubestimmen. Im Gesetz heißt es:

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Wenn in einem Unternehmen eine dauerhafte Videoüberwachung installiert werden soll, muss der Betriebsrat hierbei vorher gehört werden. Eine Einverständniserklärung ist in den meisten Fällen nötig.

Temporäres Aufzeichnen auf Basis eines Verdachts erlaubt

Anders sieht es aus, wenn nur ein zeitweiliges Aufzeichnen wegen des konkreten Vermutens auf strafbare Aktivitäten vorgenommen werden soll. Es ist ja denkbar, dass ein Mitglied dieses Gremiums in die strafbaren Handlungen verwickelt ist. Dann wäre es kontraproduktiv, die Vertretung der Arbeitnehmer vorher in Pläne einzubeziehen. Es gibt dann kein Recht auf Mitbestimmung.

In der Vergangenheit haben Straftäter aus Reihen des Personals schon versucht, den eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Sie monierten dann, der Betriebsrat sei im Vorfeld der heimlichen Videoüberwachung nicht gehört worden. Mit dieser Argumentation scheitern sie aber regelmäßig vor Gericht. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dieses Argument mit Urteil vom 30.08.2012 (Az. 7 BV 168/12) als haltlos verworfen.

Ist die verdeckte Videoüberwachung die praktisch einzig verbleibende Maßnahme zur Aufdeckung einer Straftat und ist sie nicht unverhältnismäßig, dann ist sie erlaubt. Sie stellt auch keinen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar. Die Vermutung des Arbeitgebers muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Ein einfacher Verdacht oder auch Anfangsverdacht reicht dafür aus. Es bedarf keines dringenden Tatverdachts ist.

Nach einem Urteil des BAG führt auch die nicht vorhandene Zustimmung des Betriebsrates zum geheimen Kontrolleinsatz mittels einer Videokamera nicht zur Unwirksamkeit der so erlangten Beweise. Bundesarbeitsgericht vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15

Leitzsatz: Eine verdeckte Videoüberwachung bei einem konkreten Anfangsverdacht einer Straftat oder einer schweren Verfehlung zum Nachteil des Arbeitgebers ist erlaubt, wenn kein milderes Mittel zur Aufklärung verfügbar ist. Die gewonnen Erkenntnisse aus der Überwachung dürfen laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts genutzt werden, auch wenn Betriebsrat nicht über diese Schritte informiert wurde (Urteil vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15).

4.1 Was ist eine Betriebsvereinbarung zur Kameraüberwachung?

Möchte ein Arbeitgeber dauerhaft Videokameras installieren, ist eine Betriebsvereinbarung sinnvoll. Quasi stellt sie einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar.

Die Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung regelt dann für alle Beteiligten klar nachvollziehbar, welche Überwachungskameras wo zu welchem Zweck eingesetzt werden. Sie regelt auch die Dauer der Datenspeicherung.

Mit dem Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Videoüberwachung abzuschließen.
Bei dauerhafter Videoüberwachung ist eine Betriebsvereinbarung sinnvoll

In der Betriebsvereinbarung regeln Arbeitgeber und Betriebsrat wesentliche Eckpunkte der Aktion. Das sind zum Beispiel:

  • Wo gelten die Maßnahmen.
  • Zweck der Kontrolle.
  • Betroffene Areale.
  • Legen Sie die Art der einzubauenden Kamerasysteme fest.
  • Wie werden die so erlangten Daten verarbeitet?
  • Dauer des Aufbewahrens und Löschens.
  • Regelungen, wer Zugriff auf die Daten hat.
  • Rechte der Mitarbeiter.
  • Rechte und Pflichten der damit beauftragen Dritten.
  • Zu welchem Zeitpunkt ist die Installation zu beenden und abzubauen.

5. Dürfen Sie eine Detektei zur Überwachung einsetzen?

Meist ist es aus Mangel an Fachkenntnissen zum Thema notwendig, für die Installation einer Kameraüberwachung einen externen Dienstleister einzuschalten. Ein solcher Dienstleister ist die Detektei A Plus. Auch das Auswerten der Daten ist durch spezialisierte Detektive möglich.

Bei einem Auftrag gelten die Vorschriften des Datenschutzes.

Darum ist es für beide Parteien wichtig, alle geltenden Vorschriften einzuhalten.

Es dürfen Dienstleister für die Mitarbeiterüberwachung per Video engagiert werden.
Sie dürfen eine Detektei als Dienstleister für die Mitarbeiterüberwachung mit Video engagieren.

Dazu schließen das Unternehmen und die Detektei einen Vertrag. Bereits in diesem vereinbaren die Parteien den Ablauf der Maßnahme.

Insbesondere umfasst dieser Punkte wie:

  • Art und Umfang der Maßnahme sollten drin stehen.
  • Es ist festzulegen, welcher Bereich zu kontrollieren ist und wie viele Kamera-Systeme zum Einsatz kommen.
  • Vereinbaren Sie klare Fristen über das Speichern und das Löschen der Daten.
  • Fixieren Sie das Ziel des Auftrages.
  • Legen Sie fest, was mit den gespeicherten Daten nach Ende des Vertrags geschieht.

6. Wann ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz strafbar?

Jeder Chef muss die bestehende Gesetzeslage einhalten. Geschieht eine Maßnahme der Art wie eine Videoüberwachung jenseits der in den Gesetzen festgelegten Regeln, ist es bereits ein nicht legaler Eingriff in die Rechte des Betroffenen.

Nimmt der Arbeitgeber eine illegale Videoüberwachung vor? Die Strafe kann hoch ausfallen.
Nimmt der Arbeitgeber eine unzulässige Videoüberwachung vor? Die Strafe kann hoch ausfallen.

Der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) bedeuten hierzulande viel.

Jeder Chef sollte daher die Regeln einhalten. Macht er das nicht, drohen rechtliche Konsequenzen.

Verhandelt wurde vor dem Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ein Fall (Az. 2 AZR 797/11), einer fristlosen und ordentlichen Kündigung. Diese resultierte aus den Erkenntnissen einer geheim vorgenommenen Mitarbeiterüberwachung mittels Video, die einen regelmäßigen Diebstahl von Eigentum einer Firma nachwies.

Der Chef riskiert dann auch, dass die so gewonnen Beweise gegen die Person keinen Bestand vor Gericht haben. Eine darauf basierende Kündigung ist oft nach dem Arbeitsrecht unwirksam.

Grundsätzlich ist bei dem Thema stets die gebotene Verhältnismäßigkeit einzuhalten.

Wichtig: Wer die Aufzeichnungen mit Ton vornimmt, macht sich nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das nichtöffentlich gesprochene Wort darf nicht aufgezeichnet werden. Wer es dennoch macht, muss mit strengen Strafen kalkulieren. Er riskiert dann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wer heimlich in geschützten Bereichen des höchstpersönlichen Lebens filmt, macht sich nach §201a StGB strafbar. Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Zweifeln Sie an der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz? Ein Anwalt steht Ihnen beratend zur Seite.
Wir empfehlen, im Zweifel sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Überdies hat der Mitarbeiter Anspruch auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld, wenn er illegal dauerhaft überwacht wird.

In der Praxis zitiert man dann gerne das Beispiel der Angestellten, deren Chef diese mit einer über der Tür installierten Videokamera ständig überwachte. Das geht natürlich gar nicht.

Benötigen Sie eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Wir sind seit 1995 als Dienstleister in Deutschland darauf spezialisiert, Straftaten und nicht statthafte Handlungen aufzuklären.

Dabei führen wir unsere Arbeit stets legal auf Basis der bestehenden Gesetzeslage durch. Generell nehmen wir keine Aufträge entgegen, wenn diese gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

Darum prüfen wir innerbetrieblich in Rücksprache mit unserem Juristen die Möglichkeiten einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz in Ihrem Fall. Sofern diese dann nicht unzulässig ist, erhalten Sie ein Angebot für unsere Dienstleistungen und den Einbau der Kameras.

Dabei offerieren wir auch die Unterstützung bei sogenannten Entlassgesprächen mit den betroffenen Tätern, die auf Basis unserer Videoüberwachung notwendig sind. Dazu kommen spezielle ausgebildete Kräfte zum Einsatz. In dem Zusammenhang berücksichtigen wir die Bedingungen, die der Datenschutz erfordert.

Wir klären legal bei Ihnen Vorgänge auf

Wenn auch bei Ihnen in der Firma Straftaten aufzuklären sind, sollten Sie uns jetzt kontaktieren. Unsere Detektive wissen, wie diese Dinge aufzuklären sind. Deswegen zeigen wir Ihnen Wege auf und diskutieren auch andere Möglichkeiten, um Beweise zu gewinnen. Lassen Sie sich jetzt diskret beraten. Wählen Sie:

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