Sammlung von Urteilen verschiedener Gerichte

Urteile im Zusammenhang mit Detektivarbeit.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Nachstehend haben wir eine Sammlung verschiedener Urteile deutscher Gerichte zu detektivischen Themen für Sie aufgeführt, von denen wir annehmen, dass sie Ihr Interesse wecken.

Alle Urteile orientieren sich jedoch stets am Einzelfall. In jedem Falle empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Ein Privatdetektiv führt keine Rechtsberatung durch.

Bitte beachten Sie auch, dass unsere Detektei grundsätzlich keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der hier zusammengetragenen Urteile geben kann.

Verschiedene Urteile deutscher Gerichte.

Rubriken der Urteile

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Urteile haben wir diese verschiedenen Oberbegriffen zugeordnet, um Ihnen die Suche zu erleichtern.

Urteile zum Thema Diebstahl und Betrug

Lesen Sie hier interessante Urteile zum Thema Diebstahl und auch zur Unterschlagung im Blickwinkel des Arbeitsrechts.

Diebstahl muss nachgewiesen werden

Allein der Verdacht, gestohlen zu haben, reicht nicht aus. Steht ein Arbeitnehmer in Verdacht, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, so reicht das für eine Kündigung nicht zwingend aus.

Der Arbeitgeber muss vielmehr den Diebstahl nachweisen und gegebenenfalls prüfen, ob dem Mitarbeiter das Diebesgut von Kollegen “zugesteckt” worden sein könnte.

Diese Entscheidung zum Deliktverdacht Mitarbeiterdiebstahl trafen die obersten Arbeitsrichter aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz am Landesarbeitsgericht in Mainz. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 9 Sa 1129/98).

Unser Tipp: Ein Detektiv kann die nötigen Beweise für Diebstahl gerichtssicher erbringen.

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Diebstahl am Arbeitsplatz – Detektive dürfen undercover ermitteln

Der Chef darf auch “undercover” die Kassen zur Aufklärung von Diebstahl prüfen. Ein Restaurantbetreiber kann einen verdeckt arbeitenden Privatdetektiv als vorgeblich neuen Mitarbeiter einstellen, um regelmäßige Kassendifferenzen aufzuklären.

Bei Verdacht auf Kassendiebstahl ist auch eine heimliche Ermittlung zulässig. Kann der Detektiv einen oder Mitarbeiter als Dieb überführen, so darf der Chef den überführten Mitarbeiter fristlos entlassen, ohne dass dieser sich mit einer Klage dagegen wehren kann. Denn grundsätzlich ist es zulässig, einen “Undercover”-Detektiven als verdeckten Privatermittler einzustellen, um Diebstähle im Betrieb zu unterbinden. (Arbeitsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 7 Ca 17/00).

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Bei Diebstahl oder Unterschlagung schützt auch Schwangerschaft nicht vor Kündigung

Auch bei Schwangeren Vorsicht bei Diebstahl: Ein Gastwirt konnte eine schwangere Mitarbeiterin überführen, die Bargeld aus der Kasse entwendet hatte. Daraufhin entließ er die Schwangere fristlos, unterließ es aber, dafür zuvor die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts einzuholen. Das war ein Fehler, so dass die fristlose in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden musste.

Allerdings hatte die Angestellte dennoch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder auf Lohnfortzahlung. Nach Auffassung der Richter am Arbeitsgericht in München waren der Auffassung, es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die überführte Diebin weiterhin für sich arbeiten zu lassen, da sie ständig hätte kontrolliert werden müssen. (Arbeitsgericht München, Aktenzeichen 35 Ca 1822/04).

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Diebstahl bedeutet auch in Freistellungsphase Kündigung

Auch in der Freistellungsphase kostet Diebstahl den Job – Ein Schlachter, der in einem Supermarkt arbeitete, befand sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Er wurde von einem Detektiv überführt, wie er Frischkäse aus dem Bestand seines Arbeitgebers in dem Geschäft entwendete. Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung in der Freistellungsphase.

Die höchsten Arbeitsrichter des Landes Schleswig-Holstein mit Sitz in Kiel urteilten, dass dem Mitarbeiter außerordentlich gekündigt werden durfte, da er beim Diebstahl von Waren seines Arbeitgebers ertappt wurde. Diese Handlung begründete die Kündigung, ohne dass dem Täter seine Altersteilzeit dabei half. Ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis sei für den Arbeitgeber unzumutbar. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 2 Sa 413/04).


Urteil zum Thema Datendiebstahl

Kopieren von Daten am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung.

Wer Daten seines Arbeitgebers für private Zwecke kopiert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. In dem vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz verhandelten Fall hatte eine Vertriebsmitarbeiterin im Büro Daten aus dem Bestand ihres Arbeitgebers auf eine private Diskette überspielt und mit nach Hause genommen. Der Chef bemerkte den Datendiebstahl und kündigte der Angestellten fristlos – zu Recht, wie die Richter befanden.

Das unerlaubte Kopieren von Daten, so die Richter, sei genauso zu behandeln wie der Diebstahl von Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören. Dabei sei es unerheblich, ob die Informationen wichtig oder unbedeutend waren. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Chef ein ausdrückliches Kopier-Verbot ausgesprochen habe. Wer Daten aus dem Büro privat verwenden möchte, sollte sich vorher vom Arbeitgeber eine ausdrückliche Erlaubnis geben lassen. (Sächsisches Landesarbeitsgericht 2 Sa 3/99).

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Zusammenfassung dieser Seite: Diebstahl von Daten: “Fristlose Kündigung.” Überspielt eine Arbeitnehmerin, der fristgerecht gekündigt worden ist, Firmendaten auf private Disketten, so kann der Arbeitgeber sie fristlos entlassen – unabhängig vom “Informationsgehalt” der Daten. (Sächsisches Landesarbeitsgericht AZ: 2Sa 34/99)

Befürchten auch Sie Datendiebstähle in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie den dringenden Verdacht haben, dass einer Ihrer Mitarbeiter widerrechtlich Daten Ihres Unternehmens entwendet, sollten Sie zur Vermeidung von Schäden schnellstmöglich reagieren. Sprechen Sie mit einem Wirtschaftsdetektiv um zu erfahren, wie Detekteien Ihnen bei der Lösung des Problems behilflich sein können. Die Beratung erfolgt auf vertraulicher Basis. Rufen Sie kostenfrei an unter: 0800 – 33 33 583

Übrigens – Datendiebstahl ist nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Delikt. Vielmehr kann ein Straftatbestand nach § 202a StGB vorliegen. Es können durchaus auch Verstöße gegen andere Gesetze gegeben sein.

Insbesondere die Urteile zur Erstattung der Privatdetektiv Kosten sind durchaus interessant. Die meisten Urteile hängen im weitesten Sinne mit der Tätigkeit von Detektiven zusammen.


Urteile zum Thema Rückerstattung von Detektivkosten

Die Rückerstattung von Detektivkosten ist in der deutschen Rechtsprechung weit verbreitet.

Hat jemand durch schuldhaftes Handeln Detektivkosten verursacht und dienten diese der zweckgebundenen Rechtsverteidigung oder der Rechtsverfolgung, so muss er damit rechnen, dass ihm das Gericht die Erstattung dieser Kosten auferlegt.

Detektivkosten sind durch Spritdieb zu bezahlen

Nachdem ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Tankstelle für etwa 10 Euro betankt hatte, bezahlte er an der Kasse einige Kleinigkeiten, wobei er von seinem Tankvorgang nichts erwähnte und den getankten Sprit auch nicht bezahlte. Der Tankstellenpächter beauftragte eine Detektei mit Ermittlungen. Dabei konnte die Identität des Spritdiebes festgestellt werden, woraufhin der Geschädigte rechtliche Schritte einleitete (BGH- Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10).

BGH entscheidet: Täter muss zahlen

Nachdem die Richter in den unteren Instanzen urteilten, dass die Detektivkosten nicht erstattungsfähig seien, ging das Opfer in die Berufung. Nach einem Weg durch die Instanzen endete der Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die Richter des BGH widersprachen ihren Kollegen und urteilten, dass der Täter auch die durch die Beauftragung der Detektei entstandenen Kosten erstatten muss. Dass diese dabei deutlich höher lagen als die Schadenssumme, sei hierbei unerheblich, da der Geschädigte durch den Diebstahl des Kraftstoffes keine Alternative gehabt habe, als eine Detektei zu beauftragen, die Identität des Spritdiebes zu ermitteln. (BGH VIII ZR 171/10)

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Versicherungs­betrüger muss Detektiv bezahlen

Kosten einer beauftragten Detektei hat der Versicherungsbetrüger zu übernehmen.

Wenn eine Versicherung den Verdacht hat, ein Versicherungsnehmer betrügt sie, darf diese Versicherung eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Wie auf seinem Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht, muss der Versicherungsbetrüger die durch die Detektei entstandenen Kosten ersetzen, sofern sich der Verdacht bestätigt.

Hintergrund: Der Versicherungsbetrüger betrieb ein Reisebüro und war im Rahmen des Geschäftsbetriebes berechtigt, Reiserücktrittsversicherungen an Kunden zu vermitteln. 2006 meldete er einer Reiseversicherung, mit der er in Geschäftsbeziehung stand, die Stornierung einer Reise. Dabei meldete er Stornierungskosten in Höhe von EUR 3.407,00.

Versicherung beauftragt Detektei

Die Ungereimtheiten, die die eingereichte Schadenanzeige enthielt, konnten von den Reisebüro-Inhabern nicht schlüssig erklärt werden, weswegen die Versicherung eine Detektei mit Ermittlungen beauftragte. Die Detektive konnten ermitteln, dass es den in der Schadenanzeige genannten Reiseanbieter gar nicht gab.

Die angebliche Firma wurde früher vom Vater des Anspruchstellers betrieben und war mittlerweile abgemeldet. Darüber hinaus waren auch keine Reisebuchungen in den fraglichen Hotels vorhanden. Außerdem konnte ermittelt werden, dass der Ehemann der vorgeblichen Reisekundin, der diese begleiten sollte, zu diesem Zeitpunkt keinen Urlaub hatte.

Basierend auf diesen Ermittlungsergebnissen erstattete die Versicherung Strafanzeige, woraufhin der Anspruchsteller auch rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei weigerte er sich jedoch, die entstandenen Detektivkosten in Höhe von EUR 1.873,00 zu bezahlen. Er argumentierte, dass diese Kosten nicht notwendig gewesen seien.

Die Versicherung hätte die Ermittlungen auch selbst durchführen oder die Schadensregulierung einfach ablehnen können. Auch hätte eine Strafanzeige eigentlich genügt. Die sodann eingeschalteten Ermittlungsbehörden wären daraufhin tätig geworden und die Kosten somit dort angefallen.

AG München: Detektiv durfte beauftragt werden

Der zuständige Richter am Amtsgericht München schloss sich der Argumentation des Versicherungsbetrügers nicht an, dass die Versicherung sich angemaßt habe, die Ermittlungen selbst durchführen zu wollen und somit auch die Kosten selbst tragen müsse.

Der zuständige Richter entschied, dass die Versicherung durchaus berechtigt war, Ermittlungen in Auftrag zu geben, die sie zur Abwehr eines Betruges für erforderlich gehalten habe. Sie habe sich hingegen keine Gedanken dahingehend machen müssen, wie die Kosten für den Betrüger gering gehalten werden könnten. Die Beauftragung der Detektei sei sachgerecht gewesen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 155 C 29902/08) Lesen Sie hier mehr über die Tätigkeiten der Detektei München.

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Arbeitnehmer muss Detektivkosten zahlen.

Ein Arbeitgeber kann Detektivkosten von einem Arbeitnehmer zurückfordern, wenn dieser Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.

Nachdem das Arbeitsgericht Ludwigshafen schon in 1. Instanz (Az.: 2 Ca 1204/07) festgestellt hatte, dass der Arbeitgeber von dem überführten Mitarbeiter, der eine AU vorgetäuscht hatte, einen Ersatz der zur Überführung notwendig gewordenen Kosten einer Detektei fordern kann, hat das Landesarbeitsgericht LAG Rheinland-Pfalz in 2. Instanz (AZ 7 Sa 197/08) bestätigt, dass der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, einen Detektiv einzuschalten, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass der krankgeschriebene Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte. Sämtliche Kosten für den Detektiveinsatz habe der Arbeitnehmer zu tragen. LAG Rheinland Pfalz 7 Sa 197/08.

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Kranke dürfen überwacht werden

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Privatermittler observieren lassen und ihnen in extremen Fällen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. Außerdem ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem strittigen Gehalt und den Detektivkosten zu bewahren. (Bundesarbeitsgericht Kassel 8 AZR 5/97)

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BGH: Blaumacher muss zahlen

Arbeitnehmer muss Detektiv zahlen.

Spiegelt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Erkrankung vor und überträgt der Arbeitgeber einem Detektiv wegen des konkreten Tatverdachtes die Überwachung des Arbeitnehmers, dann hat der Arbeitnehmer die durch die Tätigkeit des Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzen. Das gilt dann, wenn der Detektiv bei den Ermittlungen den Arbeitnehmer bei einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt. (Bundesarbeitsgericht vom 17.09.1998 AZR 5/97)

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Schwarzarbeit: Ersatz der Detektivkosten

Ein Chef darf einen Mitarbeiter beschatten lassen. Und er darf ihm dafür auch noch die Kosten auferlegen. Ein Staplerfahrer hat sich krankschreiben lassen. Statt im Bett zu liegen, ging er schwarz arbeiten. Kollegen gaben dem Chef einige Tipps auf die Schwarzarbeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber schaltete einen Detektiv ein, um die Schwarzarbeit zu beweisen; dieser überführte den Scheinkranken. Diesem flattere die Kündigung ins Haus. Das Gericht: Da ein begründeter Verdacht bestand, gehörten die Detektivkosten zu den vom Arbeitnehmer zu ersetzenden Aufwendungen des Arbeitgebers. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz Az: 5sa 540/99)

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Wer schwindelt, muss Detektivkosten ersetzen

Ein Unterhaltspflichtiger, der angeblich mittellos ist, muss Detektivkosten erstatten, wenn sich herausstellt, dass er bezogen auf seine finanziellen Mittel gelogen hat. Unterhaltspflichtige sind häufig sehr erfinderisch, wenn es darum geht, sich vor den geschuldeten Zahlungen zu drücken.

Ein gängiger Trick – man gibt sich selbst als mittelloser Sozialhilfeempfänger aus und arbeitet schwarz. Findet das der oder die Ex mit Hilfe eines Detektivs heraus, muss der Überführte auch für die Kosten des Detektivs aufkommen. (Oberlandesgericht Zweibrücken 6 WF 117/00)

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Untreue in der Ehe kann teuer werden – Detektivkosten­erstattung inklusive

Das OLG Hamm hatte in einem Verfahren übe Detektivkosten zu entscheiden. Der Streit basierte auf dem Fakt, dass die Ehepartner nach ihrer Ehetrennung über das Vorhandensein eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt uneins waren. Der Mann forderte von seiner Frau Unterhaltszahlungen.

Schon in erster Instanz lehnte das Gericht diesen Anspruch ab, weil der Ehemann in der Ehe seine Verpflichtung zur Treue nicht eingehalten hatte. Das OLG urteilte darüber hinaus, dass auch die Detektivkosten erstattungsfähig sein können.

Die notwendigen Beweismittel durch ein Detektivbüro waren nötig, damit dem Mann ein Verstoß gegen seine ehelichen Pflichten auf Treue bewiesen werden können. Darum sind auch Kosten für Privatdetektive, die im Zusammenhang mit der Beweismittelbeschaffung verursacht worden sind, Verfahrenskosten. Diese wiederum sind von der Gegenseite zu ersetzen. (Oberlandesgerichtes Hamm, 6 WF 83/14)

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Kosten für eine Detektei bei Unfallmanipulation sind zu erstatten

Beauftragt eine Versicherung eine Detektei, weil es klare Anhaltspunkte auf den Verdacht eines manipulierten Unfalls gab, so sind die Detektivkosten vom betrügerischen Antragsteller zu ersetzen.

Hat eine Partei den Einsatz einer Detektei auf den Weg gebracht, um auf diese Weise zeitnah und in einem auf den möglichen Prozess bezogenen Zusammenhang den Verdacht der Manipulation des Unfalls zu überprüfen, so sind diese Kosten erstattungsfähig, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich eine betrügerische Absicht hinter dem Antrag auf Kostenersatz bei der Versicherung steckte. (LG Bremen, 2 O 761/12 und in nächster Instanz Oberlandesgericht Bremen, 2 W 82/15, Urteil vom 08.09.2015)

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Detektiv Honorar ist erfolgsunabhängig

Detektiv-Honorare sind auch bei erfolglosen Recherchen in vollem Umfang fällig. Die Frage, ob die von einem Detektiv gelieferten Informationen dem Auftraggeber nutzen, spielten für die Vergütung keine Rolle, heißt es in einem veröffentlichten Zivilurteil. Voraussetzung sei nur, dass sich der Rechercheur an die ihm übertragene Fragestellung hält. Wolle der Auftraggeber nur konkretere Ergebnisse, müsse er dies im Auftrag festlegen, begründete das Gericht das Urteil.

Das Landgericht bestätigte in einem Berufungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichtes Erlangen. In dem konkreten Fall hatte eine Frau die volle Zahlung des Detektivhonorars nicht in vollem Umfang erfüllt. Sie hatte im Zusammenhang mit einem Unterhaltsstreit ihren getrennt lebenden Ehemann beobachten lassen. (Landgericht Nürnberg-Fürth 11 S 3721/02)

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Detektivkosten sind durch Spritdieb zu bezahlen

Nachdem ein Autofahrer an einer Tankstelle sein Fahrzeug mit Treibstoff für etwa 10 Euro betankt hatte, betrat er den Tankstellen-Shop, wo er sich noch einige Kleinigkeiten aussuchte, bevor er zur Kasse schritt. Dort bezahlte er nur die ausgesuchten Artikel, ohne zu erwähnen, dass er auch getankt hatte. Anschließend verließ er den Shop ohne den Tankvorgang zu bezahlen und fuhr ab.

Als der Betreiber der Tankstelle bemerkte, dass der Treibstoff nicht bezahlt worden war, war der Autofahrer bereits weg. Da es eine Videoüberwachungsanlage gab beauftragte der Tankstellenpächter eine Detektei, Ermittlungen durchzuführen und den Kraftstoffdieb zu identifizieren.

Bei ihren Ermittlungen gelang es der Detektei auch, den Täter zu identifizieren, so dass der Pächter der Tankstelle rechtliche Schritte gegen diesen einleiten konnte. Dabei machte der Pächter neben den Kosten für den entstandenen Schaden auch die Kosten für die Ermittlungen der Detektei geltend sowie auch weitere Auslagen und die entstandenen Kosten für den Rechtsanwalt.

Nachdem die Richter in unteren Instanz noch das Urteil fällten, dass die durch die Detektei entstandenen Kosten nicht rückerstattungsfähig sind, folgte ein Weg durch die Instanzen, der erst vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe endete.

Der BGH hat zur Erstattung der Detektivkosten entschieden

Die Richter des BGH widersprachen ihren Kollegen und urteilten, dass der Täter auch die Detektivkosten erstatten muss, die dem Tankstellenbetreiber durch die Beauftragung der Detektei entstanden sind. In ihrer Begründung legten die Richter des BGH dar, dass es für den Geschädigten unzumutbar gewesen sei, die Aufzeichnungen der Videoüberwachung selbst auszuwerten.

Dass die Kosten für die Ermittlungen der Detektei hierbei deutlich über der Schadenssumme lägen, sei hierbei unerheblich, da dem Pächter der Tankstelle durch den Diebstahl des Treibstoffs keine Alternative als die Beauftragung der Detektei geblieben sei, um die Identität des diebischen Autofahrers zu ermitteln. Bundesgerichtshof Karlsruhe AZ VIII ZR 171/10

Wenn auch Sie Ermittlungsbedarf haben, egal ob es um Spritdiebstahl oder Dieseldiebstahl oder um andere Fragen geht, stehen wir Ihnen gerne als Detektei Ihres Vertrauens zur Seite. Für einen sofortigen Kontakt wählen Sie die kostenfreie Telefonnr.


Urteile zum Thema Krankmeldung von Arbeitnehmern

Auslandsattest aus der Türkei muss bestimmten Anforderungen entsprechen

Dem Kläger waren durch einen Arzt in der Türkei 30 Tage Bettruhe verordnet worden. Der Arbeitgeber des Klägers bezweifelte den Wahrheitsgehalt dieses Attestes, woraufhin der Kläger eine Klage einreichte.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage des Arbeitnehmers ab. In der Begründung der Richter hieß es, dass ein Attest den Anforderungen inländischer Bescheinigungen entsprechen müsse. Ein Attest solle nachvollziehbar darlegen, dass eine Erkrankung vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. (Aktenzeichen: 11 Sa 178/10)

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Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen

Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden, wenn eine Erkrankung vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Meldet sich ein Arbeitnehmer erst 5 Stunden nach Beginn seiner regulären Arbeitszeit per Arztattest arbeitsunfähig krank, so kann er entlassen werden, wenn er wegen vorheriger Unregelmäßigkeiten, wie zum Beispiel wegen zu späten Arbeitsbeginns, bereits abgemahnt worden war. So entschieden die Richter am höchsten Arbeitsgericht des Bundeslandes Hessen mit Sitz in Frankfurt. (Hessisches Landesarbeitsgericht 9 Sa 2591/98)

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Krankmeldung bei abgelehntem Urlaub – Risiko der Kündigung

Ein Arbeitgeber hatte einer Mitarbeiterin den geplanten Urlaub in der Karibik zum von ihr angedachten Zeitpunkt über Weihnachten und Neujahr abgelehnt. Die Arbeitnehmerin ließ sie sich daraufhin von ihrer Ärztin krankschreiben und fuhr dann doch in Urlaub.

Das wiederum fiel dem Arbeitgeber auf, als er die vorgeblich kranke Arbeitnehmerin in einer Fernsehsendung von RTL erkannte. Der Sender hatte eine Sendung “Silvester unter Palmen” live exakt von dort ausgestrahlt, wo die kranke Mitarbeiterin Urlaub machte.

Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Zu Recht sagten die Arbeitsrichter vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Nürnberg. Erschwerend für die Arbeitnehmerin kam hinzu, dass die Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausgestellt hatte, weil die Patientin in der Praxis gezittert und geweint hatte. (Arbeitsgericht Nürnberg 6 Ca 492/98 vom 28.07.1998)

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Krank oder nicht krank?

Ich würde ja gerne wieder arbeiten, aber ich darf ja nicht, ich bin doch noch krankgeschrieben. Ein nicht nur unter Arbeitnehmern weitverbreiteter Irrtum, denn der Krankenschein belegt nur die vorläufige Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Trotz Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn der Grund für den Krankenschein entfallen ist.

Das gilt natürlich nicht, wenn er erkennbar arbeitsunfähig ist. Rechtlich gesehen muss der Mitarbeiter sogar seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachkommen, sobald der Grund für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit wegfällt. Darauf macht der Branchendienst “GmbH intern” in der Ausgabe vom 18.07.00, Ausgabe 29/VIII aufmerksam.

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Angekündigte Erkrankung – fristlose Kündigung droht

Wenn ein Angestellter androht, er werde im Falle einer Versagung seines Urlaubsantrags für einen bestimmten Tag zur Not den „gelben Schein nehmen“, kann ihm außerordentlich gekündigt werden. Das haben die Richter am höchsten Arbeitsgericht von NRW in Köln entschieden. Angekündigtes Krankfeiern gilt als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. (LAG Köln, Aktenzeichen 5 Sa 1055/02).

Ganz ähnlich sieht die Rechtsprechung aus bei der Ankündigung einer zukünftigen “Erkrankung” für den Fall der Ablehnung eines Antrags des Arbeitnehmers auf eine Verlängerung seines Urlaubs.

Dazu urteilte das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz, dass alleine die Ankündigung einer zum Zeitpunkt der Erwähnung noch nicht existenten Erkrankung im Falle einer Versagung eines Urlaubsantrags ausreicht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dabei ist es egal, ob es sich um bezahlten oder unbezahlten Urlaub handelte und ob die Erkrankung später tatsächlich auftritt.

Nach Auffassung der höchsten deutschen Arbeitsrichter reicht es aus, wenn die Androhung der zukünftigen Erkrankung nicht unmittelbar erfolgt, sondern vielmehr im direkten Zusammenspiel mit dem Urlaubsantrag gemacht wird. Entscheidend sei, dass ein verständiger Dritter diese Bemerkung als klaren Hinweis deuten kann, wonach bei Ablehnung des Urlaubsanspruchs eine Krankschreibung eingereicht würde. (Bundesarbeitsgericht BAG; Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 2 AZR 123/02, NZA 2004, 564) .

Selbst wenn man zu Gunsten des Arbeitnehmers unterstelle, dass er seine Probleme nicht bewusst vorgetäuscht habe: Keinesfalls habe er mit der Tätigkeit als Discjockey seine Genesung befördert. Nachtarbeit belaste Körper und Psyche gleichermaßen und Alkohol sei nicht die Lösung psychologischer Probleme. Nicht einmal sein großzügiger Arzt habe bescheinigt, dass Nachtarbeit und Alkoholkonsum zur Therapie gehörten. Die Kündigung sei wirksam.

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Auch bei psychischer Erkrankung ist Tätigkeit als DJ nicht erlaubt

Auch ein wegen einer psychischen Erkrankung krank gemeldeter Arbeitnehmer darf während des Krankenstandes nicht nebenbei als Disc-Jockey arbeiten. Das ArbG Köln hat mit dem Aktenzeichen 2 Ca 4192/13 entschieden, dass eine Kündigung rechtswirksam ist. Der Arbeitgeber hatte durch einen Detektiv auf der Veranstaltung beweisen lassen, dass der angeblich Kranke dort als DJ aktiv war. Nach Meinung der Richter war die Kündigung statthaft, selbst wenn man in dubio pro reo dem angeblich Kranken unterstelle, er haben seine gesundheitlichen Probleme nicht simuliert. Denn in keinem Fall habe die Arbeit als DJ dessen Genesung gefördert. Jede Form von nächtlicher Arbeit belaste sowohl Körper als auch Psyche in gleichen Maßen. Alkohol sei überdies nicht die Lösung psychologischer Probleme. Weil noch nicht einmal sein sehr wohlgesonnener Arzt dem Kranken bescheinigen konnte, dass Nachtarbeit und Konsum von Alkohol zur Therapie gehörten, war die Kündigung wirksam.

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Detektive überführen Blaumacher

Übrigens – was Sie machen können, wenn ein Mitarbeiter sich krankmeldet, Sie aber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Attestes haben, lesen Sie auf der Seite Detektiv bei Krankmeldung. Tatsächlich werden Privatdetektive in Deutschland regelmäßig eingesetzt, wenn es darum geht, Verfehlungen zu dokumentieren, die den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten eines Arbeitnehmers entgegen sprechen. Das gilt insbesondere für Fälle von Lohnfortzahlungsbetrug. Für eine Beratung zum Einsatz einer Detektei wählen Sie einfach.


Urteile zum Thema Kündigung

Kündigung muss auch ungelesen akzeptiert werden

Ein Mitarbeiter hatte ein von seinem Arbeitgeber übergebenes Kündigungsschreiben sofort und ungelesen an diesen zurück gereicht. Später argumentierte er, er habe die Kündigung „mangels Zugang“ nicht erhalten.

Das Landesarbeitsgericht NRW entschied, dass es nicht darauf ankomme, dass er die Kündigung gelesen habe, sondern darauf, dass er die Möglichkeit gehabt habe, davon Kenntnis zu nehmen. (Az. 14 Ta 184/07)

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Drei Brötchen führten zur Kündigung

Wenn einer innerbetrieblichen Regelung zufolge die Mitarbeiter nicht berechtigt sind, auch abgelaufene Essensprodukte unbezahlt mit nach Hause zu nehmen, kann einer Mitarbeiterin fristlos gekündigt werden. Das Arbeitsgericht Frankfurt folgte der Argumentation der entlassenen Angestellten, dass die drei Brötchen anderenfalls weggeworfen worden wären, nicht und bestätigte in seinem Urteil die fristlose Kündigung. (AZ. 7 Ca 8861/07)

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Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Nutzung des Internetanschlusses am Firmen-PC

Einem Mitarbeiter des Unternehmens stand ein dienstlicher PC zur Verfügung. Bei einer Kontrolle durch den Arbeitgeber fand dieser heraus, dass der Angestellte einen guten Teil seiner Zeit damit verbrachte, Internetseiten mit erotischem oder pornografischem Inhalt aufzusuchen und entsprechende Bilddateien auf dem firmeneigenen PC zu speichern. Aus diesem Grunde schaffte der Angestellte seine Arbeit nicht, die er dann mit bezahlten Überstunden erledigte. Dieses Verhalten führte zu einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Kündigung. Sie sei auch dann rechtens, wenn der Arbeitnehmer keine Nutzungsanweisung und auch keine Abmahnung für sein Fehlverhalten erhalten hat. Das Bundesarbeitsgericht begründete diese Bestätigung der Kündigung damit, dass die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch ein derartiges Verhalten so schwerwiegend sei, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei. (Bundesarbeitsgericht BAG AZ: 2 AZR 200/06)

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Nutzung von Internet und Firmenhandy zu privaten Zwecken

Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter den firmeneigenen Internetanschluss in hohem Umfang privat sowie das Firmenhandy für viele Privatanrufe genutzt. Daraufhin hatte er von seinem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung erhalten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hob diese Kündigung jedoch wieder auf.

Als Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen der Pflichtverletzung nur formlos gerügt habe. Dies sei einer Duldung gleichzustellen. Das Fehlverhalten hätte zunächst abgemahnt werden müssen, bevor es im Wiederholungsfall zu einer Kündigung hätte führen können. (LAG Schleswig-Holstein AZ: 5 Sa 49/06)

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Trotz der Anweisung des Arbeitgebers, dass es den Mitarbeitern grundsätzlich nicht erlaubt sei, den Firmen-PC zum privaten Surfen im Internet zu nutzen, hatte ein Mitarbeiter auf seinem PC eine Anonymisierungs-Software installiert, um sein privates Surfverhalten zu vertuschen. Dieser Mitarbeiter geriet später in Verdacht, den Firmenrechner für privates Surfen genutzt zu haben.

Da die installierte Software die Vermutung der privaten Nutzung zuließe sei die fristlose Kündigung berechtigt. Das gilt auch dann, wenn der genaue Zeitrahmen für die private Nutzung nicht feststellbar sei. Es könne nun nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden werden, da dieser eben diese Kontrolle durch die Installation der Software unterbinden wollte. (BAG AZ: 2 AZR 179/05)

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Falscher Arbeitszeitnachweis: Fristlose Kündigung:

Wenn eine Mitarbeiterin ein früheres Verlassen des Arbeitsplatzes in ihrem Arbeitszeitnachweis nicht angibt, kann ihr wegen Arbeitszeitbetrug fristlos gekündigt werden. Ein diesbezügliches Urteil fällte das Arbeitsgericht Frankfurt. Eine Angestellte hatte ihren Arbeitsplatz 45 Minuten früher verlassen und dies auf ihrem Stundennachweis nicht angegeben.

Später erklärte sie, sie habe dies vergessen beim Ausfüllen des Arbeitszeitnachweises. Die Vorgesetzten erhielten Kenntnis von diesem Verhalten und kündigten ihr fristlos. Die Kündigung war rechtens, wie das Arbeitsgericht Frankfurt bestätigte. (AZ 7Ca 10063/07)

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Kündigung wegen fingierter Geschäftsessen

Der Arbeitgeber muss einen betrügerischen Mitarbeiter nicht wieder einstellen. Wenn ein Mitarbeiter ohne Wissen des Unternehmens das Finanzamt hintergeht, indem er Geschäftsessen mit fingierten Teilnehmerlisten abrechnet, kann ihm auch fristlos gekündigt werden, wenn die Rechnung beim Finanzamt noch nicht eingereicht wurde.

Dies ist auch gültig, wenn der Mitarbeiter in einem Strafverfahren wegen Betrugs freigesprochen wurde, weil es sich lediglich um eine (straffreie) Vorbereitungshandlung handelte. Nachdem der Mitarbeiter freigesprochen wurde, klagte er auf Wiedereinstellung. Dies muss das Unternehmen jedoch nicht hinnehmen. Der Ruf des Unternehmens als “korrekt handelnder Steuerschuldner gegenüber der Finanzbehörde“ würde dadurch geschädigt, und so blieb dies ohne Erfolg. (LAG Bad-Württemberg, Az. 12 Sa 135/04)

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Kündigung bei Dauerkrankheit

Länger als 2 Jahre muss ein Arbeitgeber nicht abwarten. Im vorliegenden Fall war ein schwerbehinderter Mitarbeiter bereits seit 1,75 Jahren arbeitsunfähig krank und es ist auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten zwei Jahre zurückkehrt an seinen Arbeitsplatz.

Auch kann er nicht an einen anderen Platz innerhalb der Firma versetzt werden. Mit Zustimmung des Integrationsamtes darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesem Falle personenbedingt kündigen. Auch wenn der Arbeitgeber für mehr als 2 Jahre befristet eine Vertretungskraft einstellen könnte, verlängert sich dadurch der Prognosezeitraum nicht. (LAG Nürnberg, 4 (9) Sa 933/05)

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Fristlose Kündigung bei fehlender Nutzung des Zeiterfassungsgeräts

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aus privaten Gründen verlässt, ohne den Vorgesetzten davon in Kenntnis zu setzen und das Zeiterfassungsgerät zu nutzen, kann ihm fristlos gekündigt werden. „Ich wollte die Zeit nacharbeiten“ reichte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht. Es sei „schwerwiegend pflichtwidrig“ gewesen, den Betrieb eigenmächtig zu verlassen. Eine Abmahnung müsse hier nicht erfolgen bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. (Az. 7 SA 385/07)

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Fristen bei fristloser Kündigung

“Fristlos” muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, dem nur noch fristlos gekündigt werden kann, wegen einer Verfehlung eine solche außerordentliche Kündigung aussprechen, muss er dies innerhalb von zwei Wochen nach seiner Kenntnis von dem Vorfall tun. Die Frist verlängert sich nicht dadurch, dass der Arbeitgeber erst noch Rat bei einem Anwalt einholt. (Landesarbeitsgericht Hamm 8 Sa 969/98)

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Fristlose Kündigung: Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, dem nur noch fristlos gekündigt werden kann, wegen einer Verfehlung eine solche außerordentliche Kündigung aussprechen, so muss er dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls tun; die Frist verlängert sich nicht dadurch, dass der Arbeitgeber erst noch Rat bei einem Anwalt einholt. (Landesarbeitsgericht Hamm 8 Sa 969/98)

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Kündigung bei Diebstahlsversuch

Wird ein Arbeitnehmer beim Versuch ertappt, sich Gegenstände von Firmenkunden anzueignen (hier: ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, der Koffer der Reisenden “betastete” und zum Teil auch öffnete), so kann ihm fristlos gekündigt werden, auch dann, wenn ihm eine “vollendete Tat” nicht nachgewiesen werden kann. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 8675/97)

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Kündigungsfrist nach Abmahnungen

Hat ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin wegen Unpünktlichkeit bereits vier Mal abgemahnt, so darf er ihr bei erneutem Zuspätkommen (ohne ausreichende Begründung) fristlos kündigen. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 9503/98)

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Fristlose Kündigung bei falscher Zeitabrechnung

Trägt ein Arbeitnehmer in seinem Zeiterfassungsbogen zu seinen Gunsten falsche Zahlen ein, so kann dies vor allem dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn er zunächst “beharrlich leugnet”, entsprechend gehandelt zu haben. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 832/98)

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Kündigung wegen Urlaubsantritt

Fährt ein Arbeitnehmer in Urlaub, obwohl er wusste, dass er im Betrieb für eine unaufschiebbare Arbeit dringend benötigt wurde, so kann ihm gekündigt werden, und er ist zugleich schadenersatzpflichtig. Hier fiel Schadenersatz in Höhe von 4.800,00 DM an, weil der Arbeitgeber ein Arbeitsgerät gemietet hatte, das aber wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters nicht genutzt werden konnte. (Arbeitsgericht Celle 2 Ca 168/99)

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Kündigung bei Betrug

Mit “Gründen” dürfen Sie als Arbeitgeber nachhelfen. Überführen Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer des Betruges zu Lasten Ihrer Firma und sichern Sie ihm nur für den Fall zu, ihn nicht anzuzeigen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis aufkündigt, so kann dieser anschließend nicht gegen seine eigene Kündigung mit der Begründung angehen, er sei unzulässig beeinflusst worden. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6 Sa 909/98)

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Kündigung: Nicht jede Drohung des Arbeitgebers ist rechtswidrig.

Haben Sie als Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte über Manipulationen eines Mitarbeiters (z.B. bei den Angaben über Arbeitszeiten), so können Sie ihm die fristlose Kündigung mit Schadensersatzforderungen für den Fall ankündigen, dass er nicht selbst kündigt. Gegen die eigene Kündigung kann der Arbeitnehmer später nicht mit der Begründung angehen, er sei “erpresst” worden. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 9 Ca 7496/96)

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Kündigung: Auch nach “kleinem” Diebstahl fristloser Rausschmiss.

Als Arbeitgeber können Sie einem Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, wenn er Sie nachweislich bestohlen hat. (Bundesarbeitsgericht 2 ATR 923/98)

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Kündigung: Drohung mit Krankheit

Wer dem Arbeitgeber mit Krankheit droht ist bedroht. Kündigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber an, er werde sich krankschreiben lassen, bevor er einen neuen Arbeitsplatz besetze, so kann er wegen dieses absoluten Vertrauensbruch fristlos entlassen – unabhängig davon, ob der Mitarbeiter sein Verhalten darauf stützt, dass er nach einem Kollegenstreit durch seinen Chef mit der Versetzung ungerecht behandelt worden sei. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 8685/99)

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Fehltage rechtfertigen Kündigung

Einzelne unentschuldigte Fehltage zwischen mehreren Krankschreibungen rechtfertigen bereits eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Das beschied das hessische Landesarbeitsgericht. Die Richter wiesen damit die Klage einer Steuerfachwirtin gegen eine Steuerberatungskanzlei zurück. Die Arbeitnehmerin hatte sich von mehreren Ärzten hintereinander krankschreiben lassen. Dazwischen lagen einzelne Fehltage, die von den Krankschreibungen nicht abgedeckt waren. (Hessisches LAG Frankfurt 9 Sa 525/99)

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Kündigung: Was später geschieht, geht Entlassene nichts an.

Ein Arbeitnehmer, dem gekündigt worden ist, kann nicht verlangen, dass er wieder eingestellt wird, wenn Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder die Möglichkeit gegeben ist, ihn zu beschäftigen. (Landesarbeitsgericht Köln XI Sa 1610/98)

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Urlaub ohne Chef-Segen ist unentschuldbar.

Nimmt ein Arbeiter, dem gekündigt worden war, nach Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ohne seine Zustimmung seinen Erholungsurlaub, weil er mit der Weiterbeschäftigung “nicht mehr gerechnet” und deshalb den Urlaub geplant hatte, so ist dieses Verhalten ein Grund für eine fristlose Kündigung, ohne dass vorher eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 75/99)

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Das Risiko einer Entlassung trägt der Arbeitgeber selbst.

Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter und gewinnt dieser den Kündigungsschutzprozess, so muss der Arbeitgeber den ausgefallenen Lohn nachzahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, der Mitarbeiter hätte seine Arbeitskraft anbieten müssen. Im Gegenteil hätte der Arbeitgeber den Beschäftigten auffordern müssen, bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu arbeiten, weil er das Risiko trägt, dass seine Entlassung für unwirksam erklärt wird. (Bundesarbeitsgericht IX AZR 194/99)

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Gestohlene Daten verlegen das Kündigungsdatum nach vorn.

Überspielt eine Arbeitnehmerin, der gekündigt worden ist, Firmendaten auf private Disketten, so kann der Arbeitgeber sie fristlos entlassen – unabhängig vom Informationsgehalt der Daten. (Sächsisches Landesarbeitsgericht 2 Sa 34/99)

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Kein Geld – keine Arbeit – keine Kündigung.

Ein Arbeitnehmer darf die Arbeit verweigern, ohne dass ihm deswegen gekündigt werden dürfte, wenn der Arbeitgeber bereits mehrfach mit den Lohnfortzahlungen im Rückstand ist (hier zuletzt in Höhe von 60%), weil er im Regelfall “für seinen Lebensunterhalt auf das regelmäßige Einkommen” aus seinem Arbeitsverhältnis angewiesen ist. Für die Dauer (rechtmäßigen) Arbeitsverweigerung steht dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zu. (Thüringer Landesarbeitsgericht 5 Sa 895/97)

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Der Arbeitgeber darf “Alte” nicht aufs Altenteil schieben.

Auch wenn ein Arbeitsvertrag vorsieht, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, einen Mitarbeiter bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorzeitig zu pensionieren, muss der Arbeitnehmer einer Kündigung nicht folgen, weil die Regelung gegen das Gesetz verstößt. (Hessisches Landesarbeitsgericht 16 Sa 2617/98)

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Kein pauschaler Widerspruch durch den Betriebsrat

Wird einem Mitarbeiter gekündigt, so kann der Betriebsrat nicht mit der Begründung widersprechen, dass im Unternehmen häufig Überstunden anfielen oder Terminschwierigkeiten wegen kranker oder in Urlaub befindlicher Mitarbeiter vorlagen. Vielmehr muss ein konkreter (“begründeter”) Vorschlag für die Weiterbeschäftigung gemacht werden. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 54/99)

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Privates wichtiger als der Dienst, kostet die Stelle.

Verlangt ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter, dass er am nächsten Tag früher kommt, um einen wichtigen Auftrag zu erledigen, weigert der sich aber, weil er “Privat zu tun habe”, so kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen, weil er befürchten muss, dass der Mann auch künftig seine privaten Interessen über die des Betriebs stellt. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 CA 7149/99)

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“Hiermit einverstanden” bedeutet “keine Klage”.

Unterschreibt ein Arbeitnehmer in einem Kündigungsbrief die Erklärung “zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden”, so kann er anschließend keine Kündigungsschutzklage erheben, da er deutlicher als mit den Worten “hiermit einverstanden” nicht zum Ausdruck bringen konnte, dass er keine Einwände gegen seine Entlassung hatte. (Landesarbeitsgericht Köln Az: 13 Sa 1388/99)

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Wer bei den Reisekosten schummelt, muss gehen.

Rechnet ein Arbeitnehmer Reisekosten für Tage ab, an denen er krank war (hier: während eines Fortbildungslehrgangs), so darf ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main AZ: 5 Ca 8350/99)

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Kündigung: “Überstunden sind kein Hinderungsgrund.”

Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, so kann der Betriebsrat dem nicht mit der Begründung widersprechen, dass im Unternehmen häufig Überstunden anfielen oder Terminschwierigkeiten wegen kranker oder im Urlaub befindlicher Mitarbeiter vorlagen; er muss einen konkreten (“begründeten”) Vorschlag für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers machen. (Bundesarbeitsgericht AZ: 2 AZR 54/99)

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Kündigung: Mündliches OK bringt handfesten Rausschmiss.

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Diebstahl erwischt und äußert sich der Betriebsratsvorsitzende in der Anhörung zur Fristlosen Kündigung mit den Worten: “Ok, da können wir wohl nichts machen”, so ist die Kündigung wirksam geworden. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 4238/99)

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Auch kurzer Bummel kann zum Rausschmiss führen

Wird ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von seinem Chef bei Privateinkäufen erwischt, so kann er entlassen werden – auch wenn es sich nur um einen sehr kurzen Einkaufsbummel gehandelt hat und das Geschäft direkt neben der Firma liegt. (Arbeitsgericht Frankfurt 47 C 178/99)

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Falsches Zeugnis bringt Firma Geld zurück.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines gefälschten Zeugnisses eingestellt worden, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung rückwirkend auflösen und ein breites gezahltes Gehalt zurückfordern – es sei denn, die Leistung und Gegenleistung hätten sich – wie vereinbart – entsprochen. (Landesgericht Köln Az: 11 Sa 1511/99)

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Betrugsverdacht rechtfertigt Aufhebung der Aufhebung.

Auch wenn ein Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag “unwiderruflicher Freistellung” bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen hat, kann er das Arbeitsverhältnis vorzeitig fristlos kündigen, wenn die Arbeitnehmerin in dem dringenden Verdacht steht, Kundengelder unterschlagen zu haben. Bei einem derart “zerstörten Vertrauensverhältnisses” ist es der Firma nicht mehr zuzumuten, weiter Gehalt zu zahlen. (Bundesarbeitsgericht AZ: 2 AZR 217/00)

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Kündigung: Mit einem veräppelten Chef ist nicht gut Kirschen essen.

Bedient eine Verkäuferin die Stechuhr einer Kollegin, um deren Anwesenheit vorzutäuschen, so handelt es sich dabei um einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt auch dann, wenn vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet wurde, dass jeder Angestellte die Uhr selbst zu bedienen hat; beide können fristlos entlassen werden. (Arbeitsgericht Frankfurt AZ: 18 Ca 8392/00)

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Auch ein paar Würstchen können zum Rausschmiss führen.

Auch wenn eine (hier: langjährig beschäftigte) Küchenhilfe nur zehn Portionsdosen Wurst mit nach Hause nehmen will, dabei aber ertappt wird, kann der Arbeitgeber sie wegen groben Vertrauensmissbrauchs fristlos entlassen. (Arbeitsgericht München: 38 Ca 12007/00) Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, in solchen Fällen einen Teil der Betriebsrente (hier: etwa 75%) einzubehalten. (Arbeitsgericht München AZ: 17 Ca 1487/00)

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Kündigung bei Beihilfe zum Diebstahl.

Wird ein Arbeitnehmer (hier: ein Gepäckcodierer auf dem FFM-Flughafen) von einer Videokamera dabei beobachtet, wie er Kollegen, die in unmittelbarer Nähe Gepäck von Passagieren durchwühlen, gewähren lässt, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu informieren, so kann ihm wegen “Verdachts der Beihilfe zum Diebstahl” fristlos gekündigt werden. (Arbeitsgericht Frankfurt AZ: 7 Ca 3997/00)

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Wer sich schmieren lässt, fliegt wie geschmiert.

Lässt sich ein Arbeitnehmer, der (hier: in einem Wohnungsverwaltungsunternehmen) damit betraut ist, Aufträge an Handwerker zu vergeben von einer Firma ein Schmiergeld (hier: 400 Mark) zahlen, so kann ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigen – auch wenn die Auftragsabwicklung selbst mit den Vorgaben des Arbeitgebers übereinstimmte und der Mitarbeiter bereits viele Jahre dem Betrieb angehört hat. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3 Sa 285/00)

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Kündigung bei Schmiergeld

Erfährt ein Arbeitgeber erst nach Jahren, dass ein Mitarbeiter Schmiergeldzahlungen angenommen hat, so kann er ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnis die fristlose Kündigung aussprechen. (Landesarbeitsgericht Hamm 17 Sa 551/00)

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Anspruch auf Geld in Kündigungsfrist

Auch wenn ein Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hat, sein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen (hier: wegen einer ausstehenden Gehaltszahlung), kann er nicht “endlos” die Entgeltweiterzahlung verlangen, solange er keine neue zumutbare Arbeitsstelle findet. Sein Anspruch beschränkt sich auf die Zeit der Kündigungsfrist – zuzüglich einer angemessenen Abfindung. (Bundesarbeitsgericht AZ: 8 AZR 739/00)

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Lange Haare haben kurze Arbeitsrechtsbeine.

Arbeitgeber können Mitarbeitern, die lange Haare tragen (hier: geknotet zu einem Pferdeschwanz”), vorschreiben, dass sie ein Haarnetz überstreifen, um sie vor Schäden bei der Arbeit an Maschinen und Kraftfahrzeugen zu schützen. Geschieht dies (hier: wegen “Verletzung des Persönlichkeitsrechts”) nicht, so kann ihnen fristlos gekündigt werden. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main 11 Ca 3445/01)

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Fehlzeiten

Wer 45 Jahre im Betrieb ist, der darf jährlich 59 Tage fehlen. Ein Arbeitgeber kann einem (hier: 45 Jahre im Betrieb beschäftigt) Mitarbeiter nicht kündigen, wenn der bis zu 59 Tage im Jahr krankheitsbedingt fehlt. Das Unternehmen muss vielmehr die Belastung durch Lohnfortzahlung mit Blick auf die lange Betriebszugehörigkeit und das Alter des Angestellten hinnehmen. Das gilt zumal dann, wenn der Beschäftigte (wie hier) bisher “unbeeinträchtigt” tätig war. (Hessisches Landesarbeitsgericht 14 Sa 1845/99)

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In der Probezeit darf ohne Weiteres entlassen werden.

Einem Arbeitnehmer darf in seiner sechsmonatigen Probezeit gekündigt werden, obwohl dies in dem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde, weil “auf Grund der Besonderheiten einer Probezeit” regelmäßig auf den entsprechenden Willen der Parteien geschlossen werden kann. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 88/00)

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Gegen den Chef heißt in Zukunft auch ohne ihn.

Einem Beschäftigten kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er seinem Arbeitgeber nur ein einziges Mal Konkurrenz macht. Ja, weil das Vertrauensverhältnis auch dann schon “völlig gestört” ist. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erklärte die Kündigung eines Koordinators eines Umzugsunternehmens für berechtigt, der den Umzug eines Kunden auf eigene Rechnung organisiert hatte. (Arbeitsgericht Frankfurt 15 Ca 7185/01)

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Entlassung per Einschreiben entlässt nicht.

Auch wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung per Einschreiben an eine Mitarbeiterin verschickt, so muss sehr sicher gestellt sein, dass sie das Schreiben auch erhält. Hinterlässt der Postbote einen Benachrichtigungsschein (weil er die Frau nicht angetroffen hatte) und wird der Brief nicht abgeholt, so ist die Kündigung unwirksam. (Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz 1Sa 377/01)

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Bestochen?

Die Annahme von Schmiergeld rechtfertigt bei Arbeitnehmern grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich. (Bundesarbeitsgericht vom 21.06.2001)

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Fehlende Arztatteste rechtfertigen kein “fristlos”.

Gibt ein Arbeitnehmer während einer langen Krankheitsperiode die Arbeitsunfähigkeitsatteste seines Arztes nicht mehr bei der Firma ab, weil er von dort inzwischen keine Gehaltsfortzahlungen erhält, so darf ihm wegen der Verletzung dieser “Nebenpflicht” nicht fristlos gekündigt werden, wohl aber fristgerecht. (Landesarbeitsgericht 16/9 Sa 1876/01)

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Fristlos auch noch später als nach zwei Wochen.

Zwar kann ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung im Regelfall nur innerhalb von zwei Wochen nach dem die Entlassung rechtfertigenden Grund aussprechen. Hat der Arbeitgeber aber (zum Beispiel) noch Belastungszeugen zu befragen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, so ist die Zweiwochenfrist für diesen Zeitraum gehemmt. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10 Sa 1570/01)

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Ein Telefax ist im Ernstfall kein Beweis.

Macht ein Arbeitnehmer einen Restlohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber per Telefax geltend, bestreitet der aber, das Schreiben erhalten zu haben, so reicht es nicht aus, den ausgedruckten Sendebericht mit dem “ok”-Vermerk vorzulegen. “Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. (Bundesarbeitsgericht 5 AZR 169/01)

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Kündigung bei schlechter Auftragslage

Schlechte Auftragslage allein reicht nicht als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung, vielmehr muss die Firma die Wirkung von Auftragsrückgängen auf die betroffenen Arbeitsplätze konkret nachweisen und Alter, Betriebszugehörigkeit sowie Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen. (Arbeitsgericht Frankfurt 7 Ca 4356/01)

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Verdachtskündigung: Wer nicht reagiert, der darf sich nicht wundern.

Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, weil er den Verdacht hat, dass er sich arbeitsvertragswidrig verhalten hat, so muss er ihm Gelegenheit geben, “Entlastungstatsachen” vorzutragen. Weigert sich der Arbeitnehmer kategorisch, sich zu den Vorwürfen zu äußern, so muss ihn sei Chef nicht über die Verdachtsmomente im Einzelnen informieren, weil die Anhörung eines Mitarbeiters überflüssig wäre. (2 AZR 424/01)

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Kündigung: Betrügerische Spesenabrechnung muss bewiesen werden.

Reicht ein Arbeitnehmer bei seinen Vorgesetzten zwei identische Rechnungen über einen Restaurant-Besuch ein, so kann er dennoch nicht fristlos entlassen werden, wenn ihm keine betrügerischen Absichten nachgewiesen werden können. Für ein Versehen bei der Spesenabrechnung wäre allenfalls eine Abmahnung denkbar. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main 4 BV 239/02)

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Kündigung: Umfangreiche Privatgespräche rechtfertigen Fristlos.

Führt ein Arbeitnehmer “umfangreiche private Telefongespräche”, die er mit dem Arbeitgeber nicht abrechnet, so rechtfertigt dies auch nach langjähriger Beschäftigung eine fristlose Kündigung. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 478/01)

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Wer den Vertrauensvorschuss missbraucht, der fliegt.

Gibt es in einem Betrieb die Regel, dass sich die Mitarbeiter für Dienstgänge mit Hilfe eines Zeiterfassungsgerätes an- und abmelden müssen, so missbraucht ein Angestellter den “erheblichen Vertrauensvorschuss” seines Arbeitgebers, wenn er immer wieder in “Eigenregie” Dienstgänge eingetragen, jedoch private Dinge erledigt hat. Ihm kann fristlos gekündigt werden. (Hessisches LAG 3 Sa 1184/03)

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Kündigung: Falsche Reisekostenabrechnung bedeutet “fristlos”.

Macht ein Arbeitnehmer, der Dienstreisen an sich nicht abrechnen wollte, Aufforderung durch seinen Arbeitgeber “aus dem Gedächtnis heraus” doch Reisekosten geltend, stellt sich aber heraus, dass die Daten falsch waren, so kann dem Mitarbeiter fristlos gekündigt werden. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 242/03)

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Vier Wochen unentschuldigt gefehlt – Job behalten.

Bleibt ein Arbeitnehmer nach einem heftigen Streit mit seinem Arbeitgeber über ausstehenden Lohn ohne weitere Erklärung vier Wochen lang zu Hause, und wird er vom Chef weder aufgefordert, wieder zur Arbeit zu kommen, noch abgemahnt, so kann ihm nicht wegen “unentschuldigten Fehlens” fristlos gekündigt werden. Erst wenn eine Abmahnung oder eine Arbeitsaufforderung ohne Reaktion geblieben wäre, hätte der Mitarbeiter entlassen werden dürfen. (Arbeitsgericht Frankfurt a. M. 22 Ca 8289/04)

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Versuchter Diebstahl bedeutet das Aus.

Die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist zerstört, wenn ein Arbeitnehmer dabei beobachtet wird, wie er einen (von einem Kollegen auf dem Tisch stehen gelassenen) verschlossenen Rucksack öffnet und durchsucht. Eine fristlose Kündigung ist (im vorliegenden Falle wegen 20jähriger Betriebszugehörigkeit) zwar nicht möglich, eine ordentliche hingegen schon.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer angibt, wegen eines Alkoholproblems nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein. Dies hätte allerdings substantiiert dargelegt werden müssen, was hier jedoch nicht gelang. (Hessisches Landesarbeitsgericht 11 Sa 680/04)

Fristlose Kündigung bei Privatnutzung des Diensthandys

Wer von seinem Arbeitgeber ein Diensthandy zur Verfügung gestellt bekommt, sollte tunlichst keine privaten Telefonate damit führen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass einem Angestellten auch nach 25 jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden durfte, nachdem dieser das Diensthandy für private Zwecke genutzt hatte.

Der Fall

Ein Hubwagenfahrer hatte von seinem Arbeitgeber ein dienstliches Handy bekommen, damit er für seine Vorgesetzten und seine Kollegen erreichbar ist, da das Arbeitsfeld sehr weitläufig war.

Der Arbeitnehmer nahm das Handy mit in den Urlaub und nutzte es dort intensiv, indem er für über 500 € private Telefonate führte.

Das Urteil

Nach Ansicht der Richter am Landesarbeitsgericht hätte es ihm unbedingt klar sein müssen, dass sein Arbeitgeber einer derartigen Nutzung nicht gutheißen würde. Dabei schützte den gekündigten Arbeitnehmer auch nicht seine 25 jährige Betriebszugehörigkeit.

(Hessisches LAG Frankfurt, 17 Sa 153/11)

Haben auch Sie Probleme mit Mitarbeitern?

Wenn auch Sie Probleme mit Mitarbeitern haben, wird Sie gerne ein Detektiv beraten, welche Möglichkeiten eine Detektei hat, für Sie Aufklärungsarbeit zu leisten. Lesen Sie dazu auch die Unterseite Mitarbeiterüberwachung.


Internetsurfen als Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht aus Erfurt hat mit Urteil 2 AZR 200/06 entschieden, dass privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit ein Kündigungsgrund ist.

Dauer und Inhalt sind entscheidend

Entscheidend ist jedoch grundsätzlich der Umfang der privaten Nutzung und die damit vergeudete Arbeitszeit. Durch das Herunterladen vor allem pornographischer Inhalte kann nach Meinung der Arbeitsrichter zudem der Ruf des Arbeitgebers geschädigt werden. Eine fixe Zeitvorgabe, wie viel Surfen statthaft sei und wo die Grenze überschritten ist, wird vom Gericht abgelehnt. Je nach Arbeitsplatz können bereits wenige Minuten privates Surfen im Internet die Arbeit entscheidend beeinträchtigen.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Bauleiters aus Rheinland-Pfalz, der während der Arbeitszeit im Internet gesurft hatte und dabei auch pornographische Bilder aufgerufen hatte. Sein Arbeitgeber kündigte ihm aus diesem Grund, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben. Der Schritt wurde damit begründet, dass der Mitarbeiter seine Arbeit wegen der privaten Surfzeiten nicht erledigt habe und deshalb Überstunden machen musste, die er sich bezahlen ließ. Dieser Vorwurf wurde von dem Arbeitnehmer im Prozess bestritten. Darüber hinaus hielt er eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung für nicht rechtmäßig. Dieser Meinung widersprach nun das Arbeitsgericht.

Im Urteil heißt es: “Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen”. Ob die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im speziellen Fall für eine Kündigung ausreichte, wurde nun zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Bei Internetsurfen am Arbeitsplatz heißt es also vorsichtig sein, wenn keine böse Überraschung folgen soll.

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Urteile zur Personalkontrolle

Mitarbeitercheck: Arbeitgeber müssen Test nicht genehmigen lassen. Will ein Arbeitgeber seine Beschäftigten mit Kundenkontakt durch Testkäufe auf die Probe stellen, so braucht er daran den Betriebsrat nicht zu beteiligen, wenn ihm die Auswertung anonymisiert zur Verfügung gestellt wird, weil es sich dabei nicht um mitbestimmungspflichtige Beurteilungsgrundsätze handelt. (Bundesarbeitsgericht AZR 386/98)

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Angestellte kontrollieren: Arbeitgeber dürfen die Ehrlichkeit ihrer Angestellten heimlich prüfen. Darauf weist der in Bonn erscheinende Informationsdienst “Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte” unter Berufen auf ein Grundsatzurteil des BAG in Erfurt hin. Wenn aus den Ergebnissen solcher Kontrollen Konsequenzen wie eine Kündigung gezogen werden sollen, gelten jedoch strenge Beweiskriterien. (Bundesarbeitsgericht Erfurt 2 AZR 742/98)

Haben auch Sie den Bedarf einer Personalkontrolle wegen eines dringenden Verdachts? Dann reden Sie mit einem Privatdetektiv aus unserem Team. Er berät Sie diskret und umfassend.


Urteile zur heimlichen Videoüberwachung

Arbeitgeber dürfen bei Verdacht “verdeckt” filmen.

Sie haben als Arbeitgeber das Recht, “aus konkretem Anlass” (hier: wegen Differenzen im Kassenbestand) verdeckt Videoaufnahmen zu machen, die später im Kündigungsschutzprozess verwendet werden können. (Landesarbeitsgericht Köln AZ: 11 Sa 795/98).

Bei Bedarf wir die A Plus Detektei in Köln entsprechende Videoüberwachungsanlagen einbauen.

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LAG Sachsen: Videoüberwachung zum Nachweis von Stechuhrbetrug rechtmäßig

Das LAG Sachsen setzte sich in seinem Urteil vom 12.06.2003 mit der Rechtmäßigkeit einer heimlichen Videoüberwachung bei Verdacht auf Stechuhrbetrug auseinander. Ein Unternehmen hatte den dringenden Verdacht einer Manipulation der Arbeitszeitzeiterfassung.

Deswegen wurde beschlossen, quasi unsichtbare Videokameras einzubauen. Die Aufnahmen sollten auf einem Rekorder erfolgen. Dabei sollten die Stechuhr, die direkt daneben befindliche Tür zum Wareneingangsbüro sowie zwei Aufenthaltsräume kontrolliert werden. Die Überwachung per Videokamera wurde über etwa 2 Wochen durchgeführt.

Im Zuge der Auswertung der Aufzeichnungen wurde alsdann festgestellt, dass gleich mehrere Arbeitnehmer mehrfach Anmeldungen und Abmeldungen ohne Zeiterfassung durchgeführt hatten. Auch wurde festgestellt, dass bestimmte Mitarbeiter An- und Abmeldungen für andere Kollegen durchgeführt hatten. Den Arbeitnehmern wurde deswegen die Kündigung ausgesprochen.

Das LAG Sachsen mit Sitz in Chemnitz hatte im folgenden Prozess zu entscheiden, ob die verdeckte Videoüberwachung zulässig war. In der Entscheidung sahen die höchsten Arbeitsrichter des Landes Sachsen die Überwachung per Videokameras als regulär an. In der Begründung stellten die Richter fest, dass die heimliche Kontrolle per Videokameras nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingegriffen habe.

Da bereits vor der Überwachung ein ganz konkreter Verdacht einer Manipulation der Zeiterfassung in größerem Stil bestanden, war der Einsatz der Videokontrolle die letzte verbliebene Option zum Nachweis einer Arbeitszeitmanipulation. Die Einschleusung eines verdeckten Ermittlers in den Betriebsablauf hätte hier keine ausreichende Chance gehabt, weil sich die betroffenen Mitarbeiter einer Beobachtung durch neue Kollegen wohl verschlossen hätten.

Eine offene Kameraüberwachung wäre als Mittel untauglich gewesen, weil die tatverdächtigen Arbeitnehmer ihre manipulativen Zeiterfassungsbetrügereien für die Dauer sichtbaren Videokontrolle hätten einstellen können, um sie dann nach dem Abbau der offenen Kameras wieder fortzusetzen.

Die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung ist nach dem Urteil des LAG Sachsen zutreffenderweise an den konkreten Tatverdacht geknüpft. Überdies müsse im Rahmen der Güterabwägung der Zweck der Überwachung im Zusammenhang mit theoretisch verfügbaren „milderen“ Überwachungsmitteln angemessen Berücksichtigung finden. Die Richter stellten dabei auf den alleinigen repressiven Zweck der Videoüberwachung ab.

Denn der Arbeitgeber wollte die Videokontrolle nicht als Mittel der Abschreckung ausführen, sondern lediglich zur Aufklärung von laufenden und bereits begangenen Zeitmanipulationen. Daher musste Einsatz offen sichtbarer Überwachungskameras ausfallen, da sie nicht zur Aufklärung getaugt hätten. (LAG Sachsen, Urteil vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 2 Sa 790/02)

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Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt: Kündigung nach Zigarettendiebstahl

Wenn ein Arbeitnehmer eine vorhandene offene Videoüberwachung manipuliert und die Kamera verstellt, um scheinbar ungesehen Zigaretten zu stehlen, so kann ihm fristlos gekündigt werden.

Sowohl das Arbeitsgericht Detmold als auch das Landesarbeitsgericht urteilten, dass ein solcher Diebstahl, der trotz der Manipulationsversuche teilweise per Video aufgezeichnet wurde, zur fristlosen Kündigung führt. (LAG Aktenzeichen 16 Sa 1629/13). Übrigens kann Ihnen die A Plus Detektei auch bei derartigen Überwachungen helfen. Wenn Sie einen Detektiv in Hamm im Einsatz oder einen in Detmold benötigen, baut dieser verdeckte Videokameras in Ihrem Unternehmen ein.

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Videoüberwachung: Teilt ein Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für eine Kündigung mit (hier: unerlaubtes Arbeiten während einer Krankheitszeit), so muss er nicht zusätzlich Beweismaterial darüber (hier: die Videokassette eines Privatdetektivs) vorlegen. Solche Beweise haben allenfalls im Kündigungsschutzprozess Bedeutung. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 386/94)

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LAG Köln: Voraussetzung für Videoüberwachung ist klarer Tatverdacht

Die zwingende Voraussetzung für eine zulässige verdeckte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist unter anderem, dass vor Einsatz der Videoüberwachung schon ein klarer Verdacht auf das begehen einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitnehmers besteht. Ein allgemeiner Generalverdacht, es könne etwas nicht “stimmen”, ist nicht ausreichend (LAG Köln, Urteil vom 29. 09.06 mit Aktenzeichen 4 Sa 772/06).

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Diebstahl von Zigaretten durch Videoüberwachung aufgeklärt

In einer Einzelhandelsfiliale kam es zu Warenverlusten, die von Diebstählen herrühren mussten. Daher wurde eine versteckte Videoüberwachung mit Einwilligung des Betriebsrats eingebaut. Durch die Videoüberwachung wurde die Stellvertreterin der Filialleitung als Täterin überführt. Ihr Chef kündigte ihr trotz einer Betriebsangehörigkeit von 10 Jahren fristlos. Es folgte ein langwieriger Prozess durch alle Instanzen.

Das Bundesarbeitsgericht sah sich veranlasst, in seinem Urteil die Voraussetzungen für eine heimliche Überwachung per Videokamera am Arbeitsplatz herauszustellen: Es wurde fixiert, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer heimlichen Videoüberwachung nur dann dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts eines Angestellten mehr Vorrang zu gewähren ist, wenn die Form der Beschaffung der Informationen trotz der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte als schutzbedürftig angesehen werden muss.

Dies ist bei einer heimlichen Überwachung per Videokamera nur dann der Fall, wenn ein konkreter Tatverdacht auf einen strafbare Vorgang oder eine sonstige schwere Verfehlung zum Nachteil für den Arbeitgeber gegeben ist. Auch darf es nach Auffassung der Erfurter Richter keine andere Option zur Aufklärung geben, die weniger drastisch wäre. Insgesamt darf die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sein.

Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, dürfen verdeckte Aufzeichnungen per versteckter Videokamera sogar an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen vorgenommen werden. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Aktenzeichen 2 AZR 153/11). Nebenbei bemerkt helfen unsere Detektive in Erfurt als Einsatzort, dem Sitz des Bundesarbeitsgerichts, auch Firmen bei der Beweisführung.

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Bundesarbeitsgericht: Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung ist gerechtfertigt und verdeckte Videoüberwachung zulässig

Zwar stellt die heimliche Überwachung eines Mitarbeiters per Videokamera durch seinen Arbeitgeber einen Eingriff in sein durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Das ändert aber nichts daran, dass ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, falls der tatsächlich gegebene klare Verdacht auf eine strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren Verfehlung zum Nachteil des Arbeitgebers gegeben ist.

Gleichzeitig darf es keine weniger einschneidenden Mittel zur Verdachtsaufklärung mehr geben, was heißt, dass die verdeckte Videoüberwachungsanlage das die letzte verbleibende Aufklärungsmethode bleibt, die insgesamt nicht unverhältnismäßig sein darf.

Wurde die Überwachung per versteckter Videokamera entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrates praktiziert, so folgert aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Nutzung des Beweismittels und der darauf gestützten Entlassung zustimmt und die Verwertung der Beweise nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 51/02)

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Die Auswertung einer Videoüberwachung im Zusammenhang mit dem Nachweis von Arbeitszeitbetrug durch den Versuch der Manipulation des Erfassungsgeräts in Form eines nicht richtig vorgehaltenen Chips ist nicht schädlich. Im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitnehmer zu Recht auch nach 26 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt, so die Richter des Landesarbeitsgerichts aus Hessen. (Hessisches LAG, Urteil vom 17. Februar 2014, Aktenzeichen 16 Sa 1299/13). Übrigens kann Ihnen die A Plus Detektei in Frankfurt derartige Videoüberwachungsanlagen einbauen.

Wenn Sie für eine private Videoüberwachung eine sehr kleine und praktisch unsichtbare Kamera benötigen, können Sie sich bei uns eine Minikamera leihen. Der Vorteil dieser Minikamera – es muss nicht extra ein Detektiv bei Ihnen vorbeikommen, um diese zu installieren. Sie ist vielmehr schon gebrauchsfertig konfiguriert und getarnt. Sie muss von Ihnen nur noch in den zu überwachenden Raum hinein gestellt werden.


Urteile zum Thema Wettbewerbsrecht

Schadenersatz aus Wettbewerbsverstößen kann verjähren

Nach 3 Monaten ist auch eine verwerfliche Handlung verjährt. Will ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter wegen Wettbewerbsverstößen fristlos gekündigt hat, Schadensersatzansprüche geltend machen, so muss er dies innerhalb von 3 Monaten tun.

Andernfalls kann der Ex-Mitarbeiter selbst dann die Verjährungseinrede geltend machen, wenn er “besonders verwerflich” gehandelt hat. Das entschieden Deutschlands oberste Arbeitsrichter am BAG in Erfurt. (Bundesarbeitsgericht 9 AZR 131/99).

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Erstattung von Detektivkosten im Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem juristischen Streit zu entscheiden, ob die Kosten für eine Detektei im Zuge einer Wettbewerbsauseinandersetzung zu ersetzen sind. Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kosten für eine Observation durch einen Privatdetektiv grundsätzlich dann in Betracht kämen, wenn der Auftraggeber einen konkreten Verdacht hat, dass ein Konkurrent Wettbewerbsverstöße begeht. Auch sollte der Detektei-Auftraggeber, der von dem Wettbewerber geschädigt wird, die von der Wirtschaftsdetektei ermittelten Fakten nicht mit eigenen Mitteln treffen können. Die Höhe der Erstattungsfähigkeit richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles für erforderlich halten durfte. Das Urteil der Vorinstanz aus Heidelberg wurde durch die OLG-Richter abgeändert. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.9.2009, Aktenzeichen 6 U 52/09).

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Keine Werbung per E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers

Die Zusendung von Werbung per E-Mail an private Netzadressen ist nach einer Entscheidung generell unzulässig. Eine Ausnahme sei nur dann möglich, wenn der Empfänger die Zusendung ausdrücklich gewünscht hat. (Landgericht Kiel, Aktenzeichen: 8 S 263/99)

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“Elektro-Flut” muss nicht hingenommen werden. Weil Empfänger von “Werbe-E-Mails” durch die Flut im elektronischen Briefkasten in ihrem “allgemeinen Persönlichkeitsrecht” verletzt und dadurch in ihrer Informationsfreiheit beeinträchtigt werden, können sie gegen die Absender auf Unterlassung klagen. (Landgericht Berlin 16 O 421/00)

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E-Mails und Faxe nur mit Zustimmung: Erhält ein Gewerbetreibender unaufgefordert Werbe-E-Mails, die ihn Internetgebühren und Arbeitszeit kosten, so muss der Absender seine Werbung einstellen, wenn er dazu aufgefordert wird. (Landgericht Berlin 16 O 4/02)

Gleiches gilt auch für Werbesendungen per Fax. (Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 422/01)


Gerichtliche Urteile zu verschiedenen Themen

Folge von Stechuhr-Betrug: Kündigung

Ein Arbeitserzieher bei einem Landschaftsamt stempelte für seinen Kollegen die Karte, der aber erst einige Zeit später kam.

Die Konsequenz aus diesem Verhalten war eine fristlose Kündigung, so die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht in Erfurt (Bundesarbeitsgericht BAG, Aktenzeichen 2 AZR 39/05).

Ähnlich hatten schon früher die höchsten Arbeitsrichter des Landes Rheinland-Pfalz am LAG mit Sitz in Mainz geurteilt.

Lässt ein Arbeitnehmer die Erfassung der Arbeitszeit an der Stechuhr von einem Kollegen eingeben, obschon er selber gar nicht auf der Arbeit ist, kann die Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen. (Landesarbeitsgericht LAG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 9 Sa 493/02).

Alleine schon die Manipulation der Stechuhr ohne konkreten Schaden ist Anlass für eine fristlose Entlassung. Zwar wurde der Mann nach Arbeitsleistung und nicht nach Zeit bezahlt, was nichts daran änderte, dass ihm gekündigt werden durfte, weil er die Stechuhr mit falschen Zeiten manipuliert hatte, so die Richter am Arbeitsgericht in Frankfurt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 18/2 Ca 4896/03).

Unser Tipp – bei Verdacht auf Falschangaben bei der Arbeitszeit kann eine Detektei Klarheit verschaffen und wertvolles gerichtsverwertbares Beweismaterial beschaffen.

Übersendung von Schecks per Post

Versendung von Schecks mit der Post: Auch Verrechnungsschecks über hohe Beträge dürfen in einem einfachen Brief mit der Post versandt werden, ohne dass der Absender haftet, wenn der Scheck abhandenkommt und ein Unberechtigter ihn einlöst.

Eine Frau hatte einen Scheck über 306.000,00 DM als einfachen Brief versandt. Der Brief kam bei der Post abhanden. Eine unbekannte Person löste den Scheck später bei der Bank ein. Diese belastete das Konto der Frau mit dem Betrag. Dagegen klagte die Kontoinhaberin. Der BGH mit Sitz in Karlsruhe stellte fest, dass die Bank zweifelsfrei eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin treffe. Sie hätte den Scheck nämlich nicht annehmen dürfen.

Als die Bank den Scheck einlöste, hatte sie nämlich grob fahrlässig nicht erkannt, dass dieser abhanden gekommen war. Strittig war jedoch, ob die Klägerin einen Teil des Schadens selbst tragen müsse, weil sie ein Mitverschulden treffe.

Dieses Mitverschulden hätte darin gesehen werden können, dass die Frau einen Scheck über einen derart hohen Betrag als einfachen Brief versandt hatte. Der BGH sprach sie jedoch von jeglicher Mitschuld frei. Außerdem stellten die Richter auch fest, dass wegen der verschwindend geringen Zahl von Sendungen, die bei der Post verloren gingen, keine Pflicht bestehe, den Adressaten eines Briefes telefonisch von der Absendung zu benachrichtigen. (Bundesgerichtshof XI ZR 254/97).

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Arbeitsunfähigkeit – Zweifel beweisen

Arbeitsunfähigkeit – Zweifel zum Lohnfortzahlungsbetrug müssen bewiesen werden. Zweifelt ein Arbeitgeber an, dass sein Mitarbeiter arbeitsunfähig krank war, so kann er die geleistete Lohnfortzahlung nur dann zurückfordern, wenn er Beweise vorlegt, dass die Erkrankung nur vorgespielt war. (Landesarbeitsgericht Bremen 4 Sa 97/99)

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Überstunden-Abbau sind kein Urlaub

Überstunden: Abbau ist kein Urlaub. Baut ein Arbeitnehmer seine Überstunden ab, wird er während dieser Zeit jedoch krank, so kann er von seinem Arbeitgeber die Krankheitszeit nicht mehr bezahlt verlangen. Nur wer im Urlaub krank wird, der kann die dadurch ausgefallenen Ferientage später – bezahlt – nachholen. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6 Sa 566/99)

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Lange Krankheit – möglicherweise kein Urlaubsgeld

Lange Krankheit: Kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Arbeitnehmer, die während des gesamten Kalenderjahres arbeitsunfähig krank sind und deshalb auch keinen Urlaub machen konnten, haben keinen Anspruch auf das tarifvertragliche Urlaubsgeld, wenn die Zahlung davon abhängig gemacht ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub hatte. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7 Sa 1352/99)

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Entgeltfortzahlung – auf die Arbeitszeit kommt es an

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich vertraglich vereinbart, obwohl der Tarifvertrag nur eine 35-Stunden-Woche vorsieht, so steht dem Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung für 40 Stunden wöchentlich zu. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 4 Ca 6448/99)

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Abfindung – Anspruch entsteht erst mit dem Tag des Ausscheidens

Abfindung – Anspruch erst mit dem Ausscheiden: Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber für sein Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung ausgehandelt, stirbt er aber vorher, so können seine Erben das Geld nicht verlangen, da der Anspruch darauf erst mit dem Tag des Ausscheidens entstanden wäre. (Bundesarbeitsgericht, damals noch mit Sitz in Kassel, Aktenzeichen: 9 AZR 277/99)

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Entgeltfortzahlung bei Kur

Entgeltfortzahlung während Kuraufenthalt: Arbeitgeber sind für die Dauer einer Kur ihrer Mitarbeiter nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die Rehabilitationsmaßnahme “stationär” durchgeführt wird. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in der Klinik untergebracht und verpflegt wird und die medizinischen Maßnahmen dort durchgeführt werden; der Aufenthalt in einem Hotel und Durchführung der Rehabilitation in einem Kurmittelhaus reichen nicht aus. (Bundesarbeitsgericht 5 AZR 685/98)

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Bestechung: Kündigung

Wer schmieren lassen will, fliegt wie geschmiert. Allein die Forderung eines Arbeitnehmers, von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers Schmiergeld zu erhalten (hier in Höhe von 2.000,00 DM), kann die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 7420/99)

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Detektiveinsatz zulässig zur Aufdeckung von Diebstählen

Detektiv in Frankfurt im Einsatz: Verdeckter Einsatz eines Privatdetektivs gegen Mitarbeiter ist erlaubt. Auch ungewöhnliche Maßnahmen zur Aufdeckung von Diebstählen sind nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Detektiv in der Filiale einer Schnellrestaurant-Kette als Verkäufer ausgegeben und so als verdeckter Privatermittler Diebstähle des Personals aufgedeckt. Die Mitarbeiter waren erwischt worden und sind fristlos gekündigt worden. Die Richter wiesen die Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer zurück. (Arbeitsgericht Frankfurt 7 CA 17/00)

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Lohnfortzahlung bei Verletzung im Zuge von Trunkenheit

Nimmt ein Arbeitnehmer einen Betrunkenen mit in seine Wohnung, wo er ihn weiter mit alkoholischen Getränken bewirtet und wird er von ihm schwer verletzt, so hat er wegen grober Fahrlässigkeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber. So entschieden die Richter des höchsten Arbeitsgerichts in Baden-Württemberg in Stuttgart (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 7 Sa 108/99).

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Mobbing am Arbeitsplatz

In der Probezeit bleibt Mobbing für den Chef folgenlos. Fühlt sich ein Arbeitnehmer in seiner 6-monatigen Probezeit von Kollegen gemobbt und sucht er dann mehrmals ein klärendes Gespräch mit seinem Vorgesetzten, erhält er aber daraufhin stattdessen die Kündigung, so kann er dagegen nicht angehen. Der soziale Beistand eines Arbeitsverhältnisses setzt grundsätzlich erst nach dem Ende der Probezeit ein. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main AZ: 6 Ca 6976/99)

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Einkaufsbummel während der Arbeit kostet den Job

Während der Arbeit kostet er Geld und Job. Macht ein Arbeitnehmer zwischen zwei Kundenbesuchen ein Einkaufsbummel und hat er wegen gleichen Vergehens bereits eine Abmahnung in seiner Personalakte, so kann er entlassen werden, weil der Chef privat genutzte Arbeitszeit nicht finanzieren muss. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main 7 Ca 2814/00)

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Verkleideter Detektiv darf ermitteln

Zur Aufdeckung von Diebstählen sind auch ungewöhnliche Maßnahmen zulässig. Das bescheinigte das Arbeitsgericht Frankfurt einer Schnellrestaurant-Kette, die in einer ihrer Filialen einen Detektiv als Verkäufer ausgegeben und so Diebstähle des Personals aufgedeckt hatte.

Anlass waren Inventurdefizite in erheblicher Höhe. Der “Kollege” verrichtet in Dienstuniform Verkaufs- und Kassendienste und konnte so die anderen Angestellten aus der Nähe beobachten. Drei von ihnen erwischte er dabei, wie sie aus der Registrierkasse Geldbeträge von jeweils zwischen 40 und 50 Mark entwendeten. Ihnen wurde daraufhin fristlos gekündigt. Zu Recht – die Richter wiesen ihre Kündigungsschutzklage zurück. (Arbeitsgericht Frankfurt 7 Ca 17/00)

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Fotokopie ist keine Urkunde

Die Herstellung und der Gebrauch einer Fotokopie, deren Vorlage aus Teilen mehrerer Schriftstücke erstellt wurde, erfüllt nach einer Entscheidung des OLG Celle nicht den Tatbestand einer Urkundenfälschung, da eine solche Collage keine Urkunde im Rechtssinne ist.

Der Fall betraf zwar eine Mietsache, ist aber auf andere Rechtsgebiete übertragbar: Der Beklagte benötigte für die Anmietung einer Wohnung einen Einkommensnachweis, der er nicht hatte. Deshalb legte er mehrere Einzelstücke aus Schriftstücken seines Steuerberaters zusammen und fotokopierte diese so lange, bis sie wie ein Original aussahen und legte diese als Einkommensnachweis vor.

Eine vollendete Urkundenfälschung lag nicht vor, weil, so das Gericht, eine Fotokopie keiner Urkunde sein kann, da sie den Aussteller grundsätzlich keine Garantie- oder Beweisfunktion hat. Der Täter wurde allerdings wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt, da er selbst glaubte, dass es sich bei einer Fotokopie um eine Urkunde handle. (Oberlandesgericht Celle 2b Ss 222/00-64/00)

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Detektiveinsatz zulässig

Arbeitgeber können Detektive einsetzen, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht. Die dabei entstehenden Überwachungskosten können als Schadenersatz geltend werden, wenn es sich bestätigt, dass sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten hat und bei den Kosten die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. (Bundesarbeitsgericht AZ: 8 AZR 5/97)

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Detektiveinsatz zulässig: Ein überführter Arbeitnehmer hatte nun geltend gemacht, dass der Arbeitgeber bei der Mitarbeiterüberwachung statt teurer Detektive auch auf eigene Beschäftigte hätte zurückgreifen können und dies auch hätte tun müssen. Das LAG Rheinland-Pfalz sprach dagegen dem Arbeitgeber das Recht zu, Personen einzusetzen die in Ermittlungs- und Observationstätigkeiten erfahren sind. Der Ansatz der Detektivkosten sei daher berechtigt. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz; Aktenzeichen: 5 Sa 540/99)

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Diskriminierung kann zu Schadenersatz führen

Wird eine Frau, die sich um eine Stelle beworben hat, von der Firma deswegen abgelehnt, weil der zu besetzende Arbeitsplatz auch schwere körperliche Arbeit (hier: Tragen von 50-kg-Säcken) mit sich bringt, dies aber einer Frau nicht zuzumuten sei, so kann sie wegen Diskriminierung Schadenersatz verlangen (hier zugesprochen in Höhe von zwei Monatsgehältern = 14.000,00 DM). (Landesarbeitsgericht Köln 3 Sa 974/00)

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Weiterbeschäftigungs­anspruch bei Eintritt ins Rentenalter

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein Arbeitsverhältnis endet, wenn eine Rente zugebilligt wird, will der Arbeitnehmer aber trotz Rentenbezugs noch nicht aufhören, so hat er einen Weiterbeschäftigungsanspruch – wenn er seinen Wunsch vor Rentenbeginn äußert und ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (Bundesarbeitsgericht AZ: 7 AZR 302/99)

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Befristetes Arbeitsverhältnis ist eben nur befristet

Wir ein befristetes Arbeitsverhältnis dreimal verlängert, weil die vertretene Arbeitskraft bereits mehrere Jahre krank ist, so handelt es sich dennoch um sachlich begründete befristete Arbeitsverhältnisse – es sei denn, es wäre “erheblich zweifelhaft”, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird. (Bundesarbeitsgericht Erfurt; Aktenzeichen: 7 AZR 200/00)

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Urlaubsrecht – Arbeitgeber hat Anspruch auf Mitbestimmung

Auch wenn ein Arbeitnehmer verheiratet ist und zwei schulpflichtige Kinder hat, kann er nicht vorbehaltlos verlangen, Urlaub zu dem ihm genehmen Termin beginnen zu können. Hier setzte sich der Arbeitgeber mit der Verschiebung des Urlaubs um eine Woche durch, da er dringende Aufträge zu erledigen hatte. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 7 Ga 103/01)

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Verweisbarkeit bei langer Krankheit an einen anderen Arbeitsplatz

Hat ein gesetzlich Krankenversicherter nach längerer Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verloren und ist er gesundheitlich in der Lage, zwar nicht mehr seine vorherige Tätigkeit, jedoch eine ähnliche, etwa gleich hoch entlohnt (hier etwa 90%), auszuüben, so endet seine Arbeitsunfähigkeit – und damit der Anspruch auf Krankengeld. Eine solche “Verweisbarkeit” ist umso eingeschränkter, je höher der letzte Beruf einzuschätzen ist. (Bayerisches Landessozialgericht München; Aktenzeichen: L 4 KR 155/98)

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Auskunftspflicht des Arztes bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

Der Arzt muss den Arbeitgeber informieren: Ein Arbeitgeber darf den Arzt einer schwangeren Mitarbeiterin (die ein Beschäftigungsverbot bescheinigt bekommen hat) befragen, von welchen Voraussetzungen der Mediziner beim Ausspruch des Verbots ausgegangen ist.

Denn weil es anders als bei einer Lohnfortzahlung bei Krankheit keine zeitliche Begrenzung für die Fortzahlung des Lohnes wegen eines Beschäftigungsverbots bei Schwangerschaft gibt, muss der Arzt die Grundlagen seiner Entscheidung offenbaren. (Bundesarbeitsgericht Erfurt; Aktenzeichen5 AZR 753/00)

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Beten nur während der Pausenzeiten

Moslems müssen in der Pause beten. Legt ein Moslem in den Wintermonaten (weil dann die “am Sonnenstand orientierten Gebetszeiten” in die Arbeitszeit fallen) regelmäßig Gebetspausen ein, so ist eine vom Arbeitgeber deswegen ausgesprochene Abmahnung hinzunehmen. Der Chef hätte informiert oder die Gebete “gen Mekka” verlegt werden müssen, da der Islam zeitliche Spielräume zulässt. (Landesarbeitsgericht Hamm 5 Sa 1782/01)

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Gang zum MDK ist obligatorisch

Arbeitsunfähigkeit: Wer nicht zum “MDK” kommt, der geht leer aus. Ein Arbeitnehmer, der nicht zu einer Untersuchung des Medizinischen Dienstes Krankenversicherung erscheint, die angeordnet wurde, weil ihm die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung seines Arztes nicht abgekauft wurde, kann keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. (Landesarbeitsgericht Hamm; Aktenzeichen 18 Sa 1137/02). Unser Tipp: Bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug können Sie auch die Option überdenken, einen Detektiv bei Krankmeldung zu engagieren.


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