Mitarbeiterüberwachung ist erlaubt

Als Arbeitgeber dürfen Sie bei einem handfesten Verdacht auf ein erhebliches Fehlverhalten eine Detektei mit einer Mitarbeiterüberwachung beauftragen.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Autor: Jochen Meismann

Die Notwendigkeit einer Überwachung von eigenen Mitarbeitern ist für Firmen aus verschiedenen Aspekten heraus oft gegeben.

Die Mitarbeiterüberwachung – auch Personalüberwachung genannt – durch eine Detektei ist im Falle eines klaren Verdachts erlaubt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wer sein Personal auf dem Weg der Überwachung kontrollieren möchte, muss also für konkrete Maßnahmen einen triftigen Grund haben. Der Datenschutz nach dem BDSG und der DSGVO ist einzuhalten, um eine eventuelle auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ausgesprochenen Kündigung nicht zu gefährden.

Mitarbeiterüberwachung

Verschiedene Gründe für die Personalüberwachung

Kontrollen in Unternehmen erhöhen die Sicherheit des Firmeneigentums. Insbesondere bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Arbeitnehmer bei

In diesen und vielen anderen Bereichen der internen Mitarbeiterkriminalität ist eine Mitarbeiterüberwachung oft das einzige Mittel, um Beweise zu erlangen. Wissen schafft Sicherheit – im Betrieb genau wie privat.

Für eine umfassende Beratung zur Mitarbeiterüberwachung unter Einhaltung des geltenden Rechts rufen Sie jetzt kostenlos an. Schon viele Arbeitgeber haben uns ihr Vertrauen geschenkt:

0800 – 33 33 583

Notwendigkeit der Überwachung von Angestellten

Die Beobachtung von Arbeitnehmern durch einen Detektiv ist zumeist aus dem Aspekt der Reaktion auf begangene Taten notwendig. Bei einem konkreten Verdacht gegen einen bestimmten Arbeitnehmer sind Maßnahmen bis hin zur Videoüberwachung legitim.

Grundsätzlich ist die Mitarbeiterüberwachung an gesetzliche Rahmenbedingungen geknüpft, die der ermittelnde Wirtschaftsdetektiv einhält.

Die Überwachungsmaßnahme durch eine Detektei ist immer dann legitim, wenn ein begründeter Anhaltspunkt eines Vergehens besteht.

So rechtfertigt beispielsweise das Vorhandensein von Hinweisen auf Diebstahl durch eigene Arbeitnehmer eine heimliche Überwachung. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Versuche der Täterüberführung nicht möglich sind oder waren. Je nach Sachverhalt ist sogar die Nutzung einer verdeckten Videoüberwachung erlaubt. Diese technischen Maßnahmen sind meist die letzten sich bietende Möglichkeiten.

Im Rahmen der Überprüfungsmaßnahme hören wir aber niemals Telefongespräche ab und zeichnen diese nicht auf. Das gilt auch für Gespräche, die nicht am Telefon geführt werden. Denn das nicht öffentlich gesprochene Wort darf gemäß § 201 StGB nicht ohne Einwilligung der Gesprächspartner aufgezeichnet werden. Abhören ist also nicht legal.

Generell dürfen Arbeitgeber eine Personalüberwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit durchführen lassen. Dieses ist gerade bei Außendienstmitarbeitern oft die einzige Möglichkeit der Kontrollfunktion gegen Arbeitszeitbetrug.

Für den Arbeitgeber hat der Einsatz einer Detektei den Vorteil, dass die Öffentlichkeit bei etwaigen strafbaren Handlungen außen vor bleiben kann. Alles bleibt geheim und diskret ohne Publikationen in der Presse. Die Grenzen des Offenlegens einer strafbaren Handlung bestimmt dann nur der Arbeitgeber. Als solcher dürfen Sie frei entscheiden, ob Sie den Fall zur Anzeige bringen wollen oder nicht.

Die Arbeit und die Ermittlungen der Detektei sind dabei so oder so für Sie als Beweis nutzbar. Das ist so, weil wir Regelungen haben, die die rechtlichen Bestimmungen erfüllen.

Typische Fälle, bei denen eine Mitarbeiterüberwachung notwendig ist

Kontrolle im Krankenstand

Bei der drängenden Annahme, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgibt und stattdessen andere Aktivitäten entfaltet werden, ist ein Grund für einen Auftrag zur Überwachung. Denn dann ist eine Personalüberwachung ein legitimes Mittel.

Mehr dazu lesen Sie im Artikel Krankschreibungsbetrug.

Mitarbeiter­überwachung im Außendienst

Bei fundierten Verdachtsmomenten auf Betrug bei der Spesenabrechnung oder Arbeitszeiterfassungsbetrug von

  • Außendienstlern,
  • auf Montage,
  • auf Baustellen
  • oder bei ähnlichen Gegebenheiten

ist eine Observation oft die einzige Möglichkeit der Aufklärung.

So erhalten Sie als Chef Klarheit über die wahren Aktivitäten und das Verhalten während der Arbeit erhalten. Das hilft Ihnen, die Interessen des Unternehmens zu wahren. Was Sie speziell zu dem Thema wissen müssen, lesen Sie auf der Seite Abrechnungs- und Spesenmanipulation.

Kontrolle zur Einhaltung der Arbeitszeit

Gerade bei Außeneinsätzen oder Tätigkeiten in Außenstellen ist es denkbar, dass bestimmte Angestellte die festgeschriebene Arbeitszeit nicht einhalten. Manchmal erscheinen diese gar nicht zur Arbeit. Fehlende Kontrollmechanismen in Betrieben öffnen kriminellen Menschen Tür und Tor.

Bei einem konkretem Anhaltspunkt und Zweifel gegen einen Arbeitnehmer verschafft Ihnen eine Wirtschaftsdetektei Ihnen die absolut notwendige Klarheit. Es ist dann zulässig, den Verdächtigen zu überwachen.

Aufklärung bei Diebstahl seitens des Personals auch durch Videoüberwachung

Betriebsinterne Diebstähle können zu extrem hohen Schäden für ein Unternehmen führen. Daher ist es bei einer Vermutung eines Diebstahls durch Betriebsangehörige notwendig, schnell eine Sachverhaltsaufklärung zu bekommen.

Eine Detektei ist Ihr idealer Partner, um Misstrauen aus der Welt zu schaffen und Fakten ans Tageslicht zu bringen. Warenverluste oder andere Verluste von Wertgegenständen durch Diebstahl am Arbeitsplatz sind im Sinne einer jeden Firma unbedingt aufzuklären. Kein Unternehmen kann ein Verhalten dieser Art dulden. Immerhin reden wir von einer Straftat.

Verdacht auf Diebstahl rechtfertigt die Videoüberwachung

Bei einem Verdacht auf Diebstahl ist eine temporäre Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person ist zu berücksichtigen. Die Videoüberwachung in Sozialräumen ist dabei beispielsweise tabu. Dort ist das Überwachen per Video generell verboten.

Sehr wohl zulässig ist der Einbau einer Kamera im Bereich der Kasse. Die Kamera kommt dann nur kurzzeitig zum Einsatz, um eine Straftat per Video zu beweisen. Mit der Kamera und der Videoüberwachung lassen sich Unregelmäßigkeiten im betrieblichen Kassenbereich rechtlich einwandfrei kontrollieren. Lesen Sie dazu den Artikel zum Thema Kassenüberwachung.

Das Recht erlaubt eine solche Mitarbeiterkontrolle durch Kameras ohne ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung. Die Videoüberwachung darf aber nicht ständig erfolgen, sondern nur über eine gewisse Zeit. Wir arbeiten dann mit kleinen Objektiven, damit niemand etwas vom Einsatz von Video bemerkt.

Die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist stets als utlima ratio Lösung zu betrachten. Das gilt beispielsweise, wenn es um das Aufklären von kriminellen Handlungen nach dem Strafrecht geht. Dann darf ein Detektiv den Tatort in den meisten Fällen per Videoüberwachung kontrollieren und den Täter überführen.

Haben Sie ungeklärte Fragen zu Fällen dieser Art? Wir haben schon vielen Arbeitgebern im Zuge einer Mitarbeiterüberwachung helfen können – gerne auch Ihnen.

Lassen Sie sich diskret und kompetent beraten. Wir sehen Ihrem Anruf gerne entgegen und erklären Ihnen, wie Sie eine Personalüberwachung vornehmen können. Sie erfahren im Gespräch mit dem Wirtschaftsdetektiv, wo die Grenzen sind und welche Möglichkeiten der Beweisführung Ihnen offen stehen. Allerdings führen wir keine Rechtsberatung durch. Das macht nur ein Rechtsanwalt.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Kontrolle, egal ob Sie eine Detektei in Hamburg oder eine Detektei in München benötigen. Wir sind überall für Sie da, wo Sie uns brauchen.

Voraussetzungen für die Observation von Mitarbeitern

Detektive führen nicht wahllos eine Mitarbeiterüberwachung durch. Generell muss immer ein konkretes Verdachtsmoment auf ein Fehlverhalten vorliegen.

Nur dann erfolgt eine Überprüfung und Sie als Arbeitgeber dürfen eine Wirtschaftsdetektei mit der Observation beauftragen. Der verdächtige Mitarbeiter steht dann im Focus der Ermittlungen, wobei das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters stets zu beachten ist.

Eine umfassende Überwachung, wie sie vor einigen Jahren von dem Discounter Lidl vorgenommen wurde, verbietet sich von selber.

Dieser Vorgang wurde seinerzeit medienwirksam ausgebreitet, wobei die Überwachung von einem Security-Unternehmen vorgenommen wurde und nicht von einer Wirtschaftsdetektei. Eine solche hätte die Maßnahmen wohl kaum in der gehabten Form durchgeführt.

Um einen Vorfall dieser Art zukünftig zu vermeiden, wurde Lidl später Fördermitglied des BDD (heute Teil des BuDEG – Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V.). Das Persönlichkeitsrecht darf bei einer Kontrollmaßnahme nicht verletzt werden.

Für Personalüberwachung muss eine klare Verdachtssituation gegen einen Mitarbeiter vorliegen

Ein seriöser privater Ermittler ist dazu da, Beweise im Einzelfall zu beschaffen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber jemanden innerhalb des Betriebs des Diebstahls oder der Unterschlagung verdächtigt.

Dabei hält er die gesetzlichen Vorschriften strikt ein. Dadurch sind Sie sicher, dass Sie die Beweismittel später im Falle eines Falles vor dem Arbeitsgericht nutzen dürfen. Die Beweisführung einer Wirtschaftsdetektei sollte also stets so aufgebaut sein, dass alle Ergebnisse gerichtsfest sind.

Die Grenzen der Arbeit einer Detektei sind somit effektiv vom Gesetzgeber gezogen. Eine Beobachtung ist deshalb so aufgebaut, dass die Detektive keine Rechte des Arbeitnehmers verletzen. Der Arbeitgeber bekommt eine Dokumentation, die nur die wesentlichen Fakten enthält.

Rein private Dinge von Mitarbeitern müssen aus dem Bericht entfernt werden. Das gilt sogar dann, wenn sie zufällig im Zuge der Überwachung ans Tageslicht gekommen sein sollten. Lediglich das den Arbeitgeber interessierende Fehlverhalten ist Bestandteil der Dokumentation.

Erlaubte und unerlaubte Überwachungsmethoden

ÜberwachungsmethodeErlaubt unter BedingungenUnerlaubt
KameraüberwachungZulässig in öffentlich zugänglichen Bereichen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Mitarbeiter informiert wurden oder eine Straftat aufzuklären ist.Verboten in Pausenräumen, Umkleidekabinen und anderen Bereichen, die der Privatsphäre der Mitarbeiter dienen.
E-Mail- und InternetnutzungErlaubt, wenn eine klare Betriebsvereinbarung besteht und die Mitarbeiter über die Überwachung informiert wurden.Nicht zulässig bei der Überwachung privater E-Mails oder ohne vorherige Zustimmung der Mitarbeiter auch nicht mit einem heimlichen Software-Keylogger.
MitarbeiterbeobachtungDarf in öffentlichen Bereichen durchgeführt werden, wenn ein handfester Verdacht auf eine schwere dienstrechtliche Verletzung gegeben ist, die es zu beweisen gilt.Observationen von Arbeitnehmern ohne klare Verdachtsmomente sind rechtswidrig.
GPS-TrackingErlaubt bei Dienstfahrzeugen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Mitarbeiter zuvor eingewilligt haben.Heimliche Überwachung ohne Wissen der Mitarbeiter ist untersagt.
TelefonüberwachungZulässig, wenn ausschließlich dienstliche Gespräche kontrolliert werden und dies zuvor angekündigt wurde.Nicht erlaubt bei der Aufzeichnung privater Telefonate.
Überwachung des ArbeitsplatzesUnter bestimmten Umständen, wenn klare Regeln existieren und die Überwachung transparent und verhältnismäßig erfolgt.Verboten, wenn die Privatsphäre unverhältnismäßig verletzt wird.

Hinweis:
Alle Überwachungsmaßnahmen müssen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der DSGVO entsprechen.

Formen der Mitarbeiterüberwachung: Methoden und rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Die Formen der Mitarbeiterüberwachung sind vielfältig und reichen von der Videoüberwachung über die IT-Überwachung bis hin zum GPS-Tracking. Jede Methode hat spezifische Anwendungsbereiche und unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, um die Rechte der Beschäftigten zu schützen.

Ein zentraler Bereich ist die IT-Überwachung, die häufig zur Kontrolle der Nutzung dienstlicher Geräte eingesetzt wird. Dazu gehört die Protokollierung der Internetaktivitäten, des E-Mail-Verkehrs und der Softwarenutzung. Einige Unternehmen setzen sogar Software zur Verhaltensanalyse ein, um Produktivitätsmuster zu erkennen, oder überwachen Tastatureingaben, um Datenlecks zu verhindern. Diese Methoden müssen jedoch transparent sein und erfordern die Zustimmung der Mitarbeiter, da sie tief in die Privatsphäre eingreifen können.

Ein weiterer Bereich ist die GPS-Überwachung, die häufig bei Dienstfahrzeugen eingesetzt wird. Sie kann helfen, Routen zu optimieren oder die Nutzung von Firmenwagen zu kontrollieren. Entscheidend ist, dass die Überwachung klar geregelt und verhältnismäßig ist. Eine heimliche GPS-Ortung ist in Deutschland nicht erlaubt und kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Videoüberwachung ist eine der bekanntesten Überwachungsmethoden. Sie wird vor allem in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Eingangsbereichen oder Lagerhallen eingesetzt, um Diebstahl oder unbefugten Zutritt zu verhindern. Eine verdeckte Videoüberwachung ist in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Auch hier ist Transparenz entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Grenzen der Überwachung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf keine illegalen Mittel gegen seine Mitarbeiter einsetzen, die das Gesetz nicht erlaubt. Ansonsten läuft er Gefahr, Schmerzensgeld zahlen zu müssen.

Die Persönlichkeitsrechte sind einzuhalten. Eine Überwachung muss verhältnismäßig sein. Nicht erlaubt ist die heimliche Ortung und Überwachung per GPS. Zwar wäre das für den Arbeitgeber recht einfach, aber es ist nicht statthaft, auf diese Art die eigenen Mitarbeiter zu überwachen. Der Chef darf nicht heimlich online überwachen, wohin der Mitarbeiter gerade unterwegs ist. Die heimliche Mitarbeiterkontrolle mit GPS zum Erstellen eines Bewegungsprofils bliebt daher tabu.

Online-Aktivitäten, die der Mitarbeiter zum Beispiel im Internet oder per E-Mail vornimmt, sind geschützt. Das gilt auch für die eventuelle private Nutzung des Internets. Wo die Grenzen liegen und ab wann im Zweifel eine Kontrolle möglich ist, sollte in Absprache mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden. Sie sind als Chef aber nicht dazu berechtigt, einfach eine Software aufspielen, um den PC zu überwachen. Das geht zu weit.

Wo der Datenschutz im Verdachtsfall endet, ist stets eine Einzelfallentscheidung, die Sie mit einem Anwalt erörtern sollten. Sie als Chef haben verbriefte Rechte. Dazu gehört das Recht, seine Firma und seine Mitarbeiter vor kriminellen Handlungen durch Mitarbeiter zu schützen, zur Not per Mitarbeiterüberwachung.

Grundsätzlich ist der Einsatz einer Wirtschaftsdetektei im Auftrag von Arbeitgebern nach den geltenden Maßregeln vorzunehmen. Der Arbeitgeber darf dabei den Betriebsrat nicht aushebeln, wobei das Recht keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei der temporären Kontrolle vorsieht. Vor einer späteren Kündigung ist der Betriebsrat aber umfassend zu informieren.

Bekannte Fälle und ihre Auswirkungen auf die Mitarbeiterüberwachung

Immer wieder geraten Unternehmen durch Fälle unangemessener oder rechtswidriger Mitarbeiterüberwachung in die öffentliche Kritik. Ein prominentes Beispiel ist der Fall eines Einzelhandelskonzerns, der seine Mitarbeiter über Monate hinweg heimlich mit Videokameras in Pausenräumen überwachen ließ. Die Veröffentlichung dieses Skandals führte zu hohen Schadensersatzzahlungen und zu einem erheblichen Reputationsverlust.

Ein weiterer Fall betraf ein Unternehmen, das private Gespräche seiner Mitarbeiter ohne deren Wissen überwachte, was zu einem Aufsehen Gerichtsverfahren führte. Solche Vorfälle verdeutlichen die rechtlichen Grenzen der Überwachung und zeigen, dass Verstöße rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und sich negativ auf das Betriebsklima und die öffentliche Wahrnehmung des Unternehmens auswirken können.

Diese Beispiele machen deutlich, wie wichtig es ist, bei der Überwachung von Mitarbeitern sensibel und rechtssicher vorzugehen, um Konflikte und langfristige Schäden zu vermeiden. Darum führen wir in unserer Detektei stets nur Einsätze durch, bei denen die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind.

Überwachung von Mitarbeitern im Homeoffice

Spätestens seit der Corona-Pandemie hat das Homeoffice in vielen Unternehmen Einzug gehalten. Diese Arbeitsform bringt jedoch spezielle Probleme für Arbeitgeber mit sich, insbesondere wenn es um die Überwachung von Mitarbeitern geht. Anders als im Büro fehlt im Homeoffice die direkte Kontrolle. Es ist daher schwierig nachzuvollziehen, ob ein Mitarbeiter tatsächlich arbeitet oder sich mit privaten Tätigkeiten wie dem Ansehen von Filmen oder Gartenarbeit beschäftigt.

Datenschutz und rechtliche Grenzen im Homeoffice

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt klar, dass die Rechte der Arbeitnehmer auch im Homeoffice umfassend geschützt sind. Kontrollmaßnahmen müssen folglich verhältnismäßig sein und dürfen nicht in die Privatsphäre des Mitarbeiters eingreifen. Weitreichende Maßnahmen wie das Installieren von Spionagesoftware oder die heimliche Videoüberwachung innerhalb der Wohnung sind daher strikt untersagt.

Erlaubt sind hingegen einfache und transparente Maßnahmen wie die Erfassung von Arbeitszeiten, etwa durch die Auswertung von Login-Daten. Diese ermöglichen es dem Arbeitgeber, einen groben Überblick über die Arbeitsleistung zu behalten, ohne die Privatsphäre zu verletzen. Erforderlich ist dabei, dass der Mitarbeiter über solche Maßnahmen informiert wird.

Ein Beispiel hierfür ist die PC-Überwachung, die eine häufig genutzte Methode zur Kontrolle der Produktivität darstellt. Arbeitgeber können etwa Protokolle über die Nutzung bestimmter Programme oder die Aktivität während der Arbeitszeit einsehen. Dabei ist es jedoch essenziell, keine Maßnahmen zu ergreifen, die private Aktivitäten wie das Surfen auf persönlichen Webseiten erfassen. Die Verhältnismäßigkeit ist hier ein entscheidendes Kriterium.

Der Einsatz von Detektiven im Homeoffice

Wenn ein berechtigter und konkreter Verdacht auf eine Pflichtverletzung besteht, ist der Einsatz einer Detektei zulässig. Privatdetektive dürfen den Arbeitnehmer jedoch ausschließlich in öffentlich zugänglichen Bereichen observieren – beispielsweise, wenn er während der Arbeitszeit unerlaubt zum Sport geht oder anderen privaten Aktivitäten nachgeht. Eine Beobachtung innerhalb der Wohnung ist nicht gestattet.

Darüber hinaus bleibt der Arbeitgeber auch im Homeoffice für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich. Er darf daher in Absprache mit dem Mitarbeiter einen Termin vereinbaren, um beispielsweise die IT-Infrastruktur und die Arbeitsumgebung auf Sicherheit und Datenschutz hin zu überprüfen. Solche Kontrollen dürfen jedoch nicht als Überwachungsmaßnahme missbraucht werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Mitarbeiterüberwachung

Die Überwachung von Arbeitnehmern unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, die sowohl die Interessen der Unternehmen als auch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schützen sollen. Insbesondere das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht betont die Unverletzlichkeit der Privatsphäre, vor allem im privaten Bereich wie dem Home-Office. Arbeitgeber müssen daher bei Überwachungsmaßnahmen stets eine rechtliche Abwägung zwischen ihrem berechtigten Interesse und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte vornehmen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bilden den rechtlichen Rahmen, in dem sich Unternehmen bewegen müssen. Insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt strengen Vorgaben, die Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sicherstellen sollen. Eine Überwachung ist nur zulässig, wenn sie einem klaren und nachweisbaren Zweck dient, wie z.B. der Aufdeckung schwerwiegender Pflichtverletzungen, und mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus dürfen Überwachungsmaßnahmen die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten. So ist beispielsweise die heimliche Installation von Überwachungssoftware auf dienstlichen Computern unzulässig. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Maßnahmen offen zu kommunizieren und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Täter muss Detektei-Kosten der Mitarbeiterüberwachung erstatten

Hat ein Detektiv einen Angestellten im Zuge der Mitarbeiterüberwachung auf Basis eines fixen Verdachtsfalles bei einer arbeitsrechtlich unzulässigen Handlung ertappt, hat das Folgen. In sehr vielen Fällen muss der überführte Mitarbeiter die durch den Detektiveinsatz entstandenen Kosten an den Arbeitgeber ersetzen.

Tatsächlich kommt eine Pflicht zur Erstattung von Kosten für einen Detektiveinsatz durch den überführten Mitarbeiter sogar dann in Betracht. Das ist dann so, wenn die recherchierten Fakten zu einem derart schwerwiegenden Verdacht einer durch den überwachten Arbeitnehmer begangenen vorsätzlichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen.

Aufgrund dieses Verdachts ist dann eine wegen dieser Tat ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Verdachtskündigung begründet. Diese weitreichende Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26. September 2013 mit dem Aktenzeichen 8 AZR 102/12.

BAG zur Erstattung der Kosten einer Detektei bei einer Mitarbeiterüberwachung

Nach dem im vorherigen Absatz zitierten Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter muss ein Mitarbeiter aufgrund der Verletzung seiner Pflichten, die im Arbeitsvertrag geregelt sind und ansonsten in § 280 Absatz 1 BGB begründet liegen, dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Ermittlungskosten einer Detektei erstatten.

Das gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber im Zuge eines harten Tatverdachts eine Detektei mit der Mitarbeiterüberwachung beauftragt hat. Konnte diese im Rahmen der Beobachtung tatsächlich die unter Vorsatz begangene Vertragspflichtversetzung nachweisen, sind die Kosten erstattungsfähig.

Vergleichen Sie dazu die Rechtsprechung:

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 8 AZR 547/09 – Randnummer 24, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 135 = Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht BGB 2002 § 280 Nr. 5; 28.05.2009 – 8 AZR 226/08 – Randnummer 22, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133 = Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht ZPO 2002 § 91 Nr. 4; 17.09.1998 – 8 AZR 5/97 – zu C II 1 der Gründe, BAGE (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts) 90, 1 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 113 = Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht BGB § 249 Nr. 23.

Lassen Sie sich bitte im konkreten Fall von einem Rechtsanwalt beraten, da ein Detektivbüro keine Rechtsberatung vornimmt. Die genannten Urteile sind nur beispielhaft zu verstehen. Die Auflistung erfolgt ohne Gewähr.

Weitere Informationen zur Erstattung der Kosten lesen Sie auf der Seite Kostenerstattung des Honorars von Detekteien.

Weitere Informationen zur Mitarbeiterkriminalität

Möchten Sie mehr zum Thema Mitarbeiterkriminalität und Mitarbeiterüberwachung wissen? Dann lesen Sie jetzt online das kostenlose E-Book als Ratgeber über die 5 häufigsten Formen von Mitarbeiterkriminalität. Sie können es kostenlos als PDF downloaden und ausdrucken.

Lesen Sie mehr zum Thema Mitarbeiterüberwachung:

1. Sie schildern uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular, per Telefon oder per E-Mail. Jede Anfrage wird streng vertraulich behandelt.

2. Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt eine Antwort noch am Tag der Anfrage.

3. Im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und finden gemeinsam die für Sie sinnvollste Lösung.
So funktioniert's
KOSTENFREIE ERSTBERATUNG
Wir schützen die Interessen von Firmen und Privatpersonen. Gerne führen wir für Sie Kontrollen durch oder ermitteln Beweise - bundesweit und international.
0800 - 33 33 583
info@detektei-aplus.de
Hier können Sie uns Ihr Anliegen mitteilen
¹ Pflichtfeld




    Bekannt aus
    Bekannt aus der BILDBekannt aus der Frankfurter Allgemeinen ZeitungBekannt aus der Rheinischen PostBekannt aus der Süddeutschen ZeitungBekannt aus der Bunte
    Die hier abgebildeten Wort -/ Bildmarken sind urheberrechtlich geschützt.
    Verifiziertes Mitglied im Weltverband der Detektive
    Über unsere Geschäftsleitung sind wir verifiziertes Mitglied im Weltverband der Detektive. W.A.D. ist die am längsten bestehende und größte globale Allianz seiner Art. Seit 1925 steht die World Association of Detectives für höchste ethische Praktiken, Genauigkeit, Wahrheit und Kompetenz.
    Mitgliedsprofil beim Weltverband W.A.D. >
    envelopephone-handsetmagnifiercrossmenuchevron-downcheckmark-circle