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Mitarbeiterüberwachung
Die Notwendigkeit einer Überwachung von eigenen Mitarbeitern ist für Firmen aus verschiedenen Aspekten heraus oft gegeben.
Die Mitarbeiterüberwachung – auch Personalüberwachung genannt – durch eine Detektei ist im Falle eines klaren Verdachts erlaubt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Wer sein Personal auf dem Weg der Überwachung kontrollieren möchte, muss also für konkrete Maßnahmen einen triftigen Grund haben. Der Datenschutz nach dem BDSG und der DSGVO ist einzuhalten, um eine eventuelle auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ausgesprochenen Kündigung nicht zu gefährden.
Verschiedene Gründe für die Personalüberwachung
Kontrollen in Unternehmen erhöhen die Sicherheit des Firmeneigentums. Insbesondere bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Arbeitnehmer bei
In diesen und vielen anderen Bereichen der internen Mitarbeiterkriminalität ist eine Mitarbeiterüberwachung oft das einzige Mittel, um Beweise zu erlangen. Wissen schafft Sicherheit – im Betrieb genau wie privat.
Für eine umfassende Beratung zur Mitarbeiterüberwachung unter Einhaltung des geltenden Rechts rufen Sie jetzt kostenlos an. Schon viele Arbeitgeber haben uns ihr Vertrauen geschenkt:
0800 – 33 33 583
Notwendigkeit der Überwachung von Angestellten
Die Beobachtung von Arbeitnehmern durch einen Detektiv ist zumeist aus dem Aspekt der Reaktion auf begangene Taten notwendig. Bei einem konkreten Verdacht gegen einen bestimmten Arbeitnehmer sind Maßnahmen bis hin zur Videoüberwachung legitim.
Grundsätzlich ist die Mitarbeiterüberwachung an gesetzliche Rahmenbedingungen geknüpft, die der ermittelnde Wirtschaftsdetektiv einhält.
Die Überwachungsmaßnahme durch eine Detektei ist immer dann legitim, wenn ein begründeter Anhaltspunkt eines Vergehens besteht.
So rechtfertigt beispielsweise das Vorhandensein von Hinweisen auf Diebstahl durch eigene Arbeitnehmer eine heimliche Überwachung. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Versuche der Täterüberführung nicht möglich sind oder waren. Je nach Sachverhalt ist sogar die Nutzung einer verdeckten Videoüberwachung erlaubt. Diese technischen Maßnahmen sind meist die letzten sich bietende Möglichkeiten.
Im Rahmen der Überprüfungsmaßnahme hören wir aber niemals Telefongespräche ab und zeichnen diese nicht auf. Das gilt auch für Gespräche, die nicht am Telefon geführt werden. Denn das nicht öffentlich gesprochene Wort darf gemäß § 201 StGB nicht ohne Einwilligung der Gesprächspartner aufgezeichnet werden. Abhören ist also nicht legal.
Generell dürfen Arbeitgeber eine Personalüberwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit durchführen lassen. Dieses ist gerade bei Außendienstmitarbeitern oft die einzige Möglichkeit der Kontrollfunktion gegen Arbeitszeitbetrug.
Für den Arbeitgeber hat der Einsatz einer Detektei den Vorteil, dass die Öffentlichkeit bei etwaigen strafbaren Handlungen außen vor bleiben kann. Alles bleibt geheim und diskret ohne Publikationen in der Presse. Die Grenzen des Offenlegens einer strafbaren Handlung bestimmt dann nur der Arbeitgeber. Als solcher dürfen Sie frei entscheiden, ob Sie den Fall zur Anzeige bringen wollen oder nicht.
Die Arbeit und die Ermittlungen der Detektei sind dabei so oder so für Sie als Beweis nutzbar. Das ist so, weil wir Regelungen haben, die die rechtlichen Bestimmungen erfüllen.
Typische Fälle, bei denen eine Mitarbeiterüberwachung notwendig ist
Kontrolle im Krankenstand
Bei der drängenden Annahme, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgibt und stattdessen andere Aktivitäten entfaltet werden, ist ein Grund für einen Auftrag zur Überwachung. Denn dann ist eine Personalüberwachung ein legitimes Mittel.
Mehr dazu lesen Sie im Artikel Krankschreibungsbetrug.
Mitarbeiterüberwachung im Außendienst
Bei fundierten Verdachtsmomenten auf Betrug bei der Spesenabrechnung oder Arbeitszeiterfassungsbetrug von
- Außendienstlern,
- auf Montage,
- auf Baustellen
- oder bei ähnlichen Gegebenheiten
ist eine Observation oft die einzige Möglichkeit der Aufklärung.
So erhalten Sie als Chef Klarheit über die wahren Aktivitäten und das Verhalten während der Arbeit erhalten. Das hilft Ihnen, die Interessen des Unternehmens zu wahren. Was Sie speziell zu dem Thema wissen müssen, lesen Sie auf der Seite Abrechnungs- und Spesenmanipulation.
Kontrolle zur Einhaltung der Arbeitszeit
Gerade bei Außeneinsätzen oder Tätigkeiten in Außenstellen ist es denkbar, dass bestimmte Angestellte die festgeschriebene Arbeitszeit nicht einhalten. Manchmal erscheinen diese gar nicht zur Arbeit. Fehlende Kontrollmechanismen in Betrieben öffnen kriminellen Menschen Tür und Tor.
Bei einem konkretem Anhaltspunkt und Zweifel gegen einen Arbeitnehmer verschafft Ihnen eine Wirtschaftsdetektei Ihnen die absolut notwendige Klarheit. Es ist dann zulässig, den Verdächtigen zu überwachen.
Aufklärung bei Diebstahl seitens des Personals auch durch Videoüberwachung
Betriebsinterne Diebstähle können zu extrem hohen Schäden für ein Unternehmen führen. Daher ist es bei einer Vermutung eines Diebstahls durch Betriebsangehörige notwendig, schnell eine Sachverhaltsaufklärung zu bekommen.
Eine Detektei ist Ihr idealer Partner, um Misstrauen aus der Welt zu schaffen und Fakten ans Tageslicht zu bringen. Warenverluste oder andere Verluste von Wertgegenständen durch Diebstahl am Arbeitsplatz sind im Sinne einer jeden Firma unbedingt aufzuklären. Kein Unternehmen kann ein Verhalten dieser Art dulden. Immerhin reden wir von einer Straftat.
Verdacht auf Diebstahl rechtfertigt die Videoüberwachung
Bei einem Verdacht auf Diebstahl ist eine temporäre Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person ist zu berücksichtigen. Die Videoüberwachung in Sozialräumen ist dabei beispielsweise tabu. Dort ist das Überwachen per Video generell verboten.
Sehr wohl zulässig ist der Einbau einer Kamera im Bereich der Kasse. Die Kamera kommt dann nur kurzzeitig zum Einsatz, um eine Straftat per Video zu beweisen. Mit der Kamera und der Videoüberwachung lassen sich Unregelmäßigkeiten im betrieblichen Kassenbereich rechtlich einwandfrei kontrollieren. Lesen Sie dazu den Artikel zum Thema Kassenüberwachung.
Das Recht erlaubt eine solche Mitarbeiterkontrolle durch Kameras ohne ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung. Die Videoüberwachung darf aber nicht ständig erfolgen, sondern nur über eine gewisse Zeit. Wir arbeiten dann mit kleinen Objektiven, damit niemand etwas vom Einsatz von Video bemerkt.
Die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist stets als utlima ratio Lösung zu betrachten. Das gilt beispielsweise, wenn es um das Aufklären von kriminellen Handlungen nach dem Strafrecht geht. Dann darf ein Detektiv den Tatort in den meisten Fällen per Videoüberwachung kontrollieren und den Täter überführen.
Haben Sie ungeklärte Fragen zu Fällen dieser Art? Wir haben schon vielen Arbeitgebern im Zuge einer Mitarbeiterüberwachung helfen können – gerne auch Ihnen.
Lassen Sie sich diskret und kompetent beraten. Wir sehen Ihrem Anruf gerne entgegen und erklären Ihnen, wie Sie eine Personalüberwachung vornehmen können. Sie erfahren im Gespräch mit dem Wirtschaftsdetektiv, wo die Grenzen sind und welche Möglichkeiten der Beweisführung Ihnen offen stehen. Allerdings führen wir keine Rechtsberatung durch. Das macht nur ein Rechtsanwalt.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Kontrolle, egal ob Sie eine Detektei in Hamburg oder eine Detektei in München benötigen. Wir sind überall für Sie da, wo Sie uns brauchen.
Voraussetzungen für die Observation von Mitarbeitern
Detektive führen nicht wahllos eine Mitarbeiterüberwachung durch. Generell muss immer ein konkretes Verdachtsmoment auf ein Fehlverhalten vorliegen.
Nur dann erfolgt eine Überprüfung und Sie als Arbeitgeber dürfen eine Wirtschaftsdetektei mit der Observation beauftragen. Der verdächtige Mitarbeiter steht dann im Focus der Ermittlungen, wobei das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters stets zu beachten ist.
Eine umfassende Überwachung, wie sie vor einigen Jahren von dem Discounter Lidl vorgenommen wurde, verbietet sich von selber.
Dieser Vorgang wurde seinerzeit medienwirksam ausgebreitet, wobei die Überwachung von einem Security-Unternehmen vorgenommen wurde und nicht von einer Wirtschaftsdetektei. Eine solche hätte die Maßnahmen wohl kaum in der gehabten Form durchgeführt.
Um einen Vorfall dieser Art zukünftig zu vermeiden, wurde Lidl später Fördermitglied des BDD (heute Teil des BuDEG – Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbes e.V.). Das Persönlichkeitsrecht darf bei einer Kontrollmaßnahme nicht verletzt werden.
Für Personalüberwachung muss eine klare Verdachtssituation gegen einen Mitarbeiter vorliegen
Ein seriöser privater Ermittler ist dazu da, Beweise im Einzelfall zu beschaffen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber jemanden innerhalb des Betriebs des Diebstahls oder der Unterschlagung verdächtigt.
Dabei hält er die gesetzlichen Vorschriften strikt ein. Dadurch sind Sie sicher, dass Sie die Beweismittel später im Falle eines Falles vor dem Arbeitsgericht nutzen dürfen. Die Beweisführung einer Wirtschaftsdetektei sollte also stets so aufgebaut sein, dass alle Ergebnisse gerichtsfest sind.
Die Grenzen der Arbeit einer Detektei sind somit effektiv vom Gesetzgeber gezogen. Eine Beobachtung ist deshalb so aufgebaut, dass die Detektive keine Rechte des Arbeitnehmers verletzen. Der Arbeitgeber bekommt eine Dokumentation, die nur die wesentlichen Fakten enthält.
Rein private Dinge von Mitarbeitern müssen aus dem Bericht entfernt werden. Das gilt sogar dann, wenn sie zufällig im Zuge der Überwachung ans Tageslicht gekommen sein sollten. Lediglich das den Arbeitgeber interessierende Fehlverhalten ist Bestandteil der Dokumentation.
Grenzen der Überwachung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf keine illegalen Mittel gegen seine Mitarbeiter einsetzen, die das Gesetz nicht erlaubt. Ansonsten läuft er Gefahr, Schmerzensgeld zahlen zu müssen.
Die Persönlichkeitsrechte sind einzuhalten. Eine Überwachung muss verhältnismäßig sein. Nicht erlaubt ist die heimliche Ortung und Überwachung per GPS. Zwar wäre das für den Arbeitgeber recht einfach, aber es ist nicht statthaft, auf diese Art die eigenen Mitarbeiter zu überwachen. Der Chef darf nicht heimlich online überwachen, wohin der Mitarbeiter gerade unterwegs ist. Die heimliche Mitarbeiterkontrolle mit GPS zum Erstellen eines Bewegungsprofils bliebt daher tabu.
Online-Aktivitäten, die der Mitarbeiter zum Beispiel im Internet oder per E-Mail vornimmt, sind geschützt. Das gilt auch für die eventuelle private Nutzung des Internets. Wo die Grenzen liegen und ab wann im Zweifel eine Kontrolle möglich ist, sollte in Absprache mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden. Sie sind als Chef aber nicht dazu berechtigt, einfach eine Software aufspielen, um den PC zu überwachen. Das geht zu weit.
Wo der Datenschutz im Verdachtsfall endet, ist stets eine Einzelfallentscheidung, die Sie mit einem Anwalt erörtern sollten. Sie als Chef haben verbriefte Rechte. Dazu gehört das Recht, seine Firma und seine Mitarbeiter vor kriminellen Handlungen durch Mitarbeiter zu schützen, zur Not per Mitarbeiterüberwachung.
Grundsätzlich ist der Einsatz einer Wirtschaftsdetektei im Auftrag von Arbeitgebern nach den geltenden Maßregeln vorzunehmen. Der Arbeitgeber darf dabei den Betriebsrat nicht aushebeln, wobei das Recht keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei der temporären Kontrolle vorsieht. Vor einer späteren Kündigung ist der Betriebsrat aber umfassend zu informieren.
Sonderfall der Mitarbeiterüberwachung im Homeoffice
Spätestens seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer im Homeoffice. Eine derartige Situation gab es zuvor nicht. Die Mitarbeiterkontrolle dort ist für den Arbeitgeber weit komplizierter. So weiß er nicht, ob sein Angestellter gerade einen Film schaut oder wirklich fleißig ist.
Die Datenschutzgrundverordnung sichert die Rechte der Arbeitnehmer im Homeoffice, so dass weitreichende Kontrollmaßnahmen innerhalb der Wohnung nicht möglich sind. Erlaubt sind einfache Maßnahmen um die Arbeitszeit zu erfassen. Darum gilt die Auswertung der Login-Daten als erlaubt. Der Arbeitgeber darf aber keine Spionagesoftware auf dem Rechner installieren.
Der Einsatz einer Detektei zur Kontrolle des Arbeitnehmers im Homeoffice ist dann erlaubt, wenn es einen handfesten Verdacht auf eine Pflichtverletzung gibt. Bei so einem Anlass darf ein Detektiv in öffentlich zugänglichen Bereichen observieren, was der Arbeitnehmer macht. Nicht erlaubt ist es, in der Wohnung selber zu beobachten.
Weil aber der Arbeitgeber stets für das Einhalten der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich ist, darf er zu Kontrollzwecken einen Termin in der Wohnung des Mitarbeiters ausmachen. Dieser muss dem Arbeitgeber dann Zutritt gewähren. Dabei darf er auch die Faktoren Datensicherheit und IT-Infrastruktur checken. Eine Überwachung der Arbeitsleistung ist das allerdings nicht.
Die Beobachtung muss verhältnismäßig sein und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht verletzen. Die direkte Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz scheidet damit aus. Der Begriff Home Office besagt es schon – das Zuhause bleibt ein Zuhause, wobei allerdings auch im Betrieb die Überwachung am Arbeitsplatz nur in sehr engen Grenzen denkbar ist. Der Datenschutz ist stets einzuhalten.
Wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist und seine Zeit für das Unternehmen einbringen soll, ist es ihm fraglos nicht gestattet, während dieser Zeit den Garten zu machen oder zum Sport zu gehen. Das sind Dinge, die Privatdetektive bei einem klaren Verdacht diskret kontrollieren dürfen.
Täter muss Detektei-Kosten der Mitarbeiterüberwachung erstatten
Hat ein Detektiv einen Angestellten im Zuge der Mitarbeiterüberwachung auf Basis eines fixen Verdachtsfalles bei einer arbeitsrechtlich unzulässigen Handlung ertappt, hat das Folgen. In sehr vielen Fällen muss der überführte Mitarbeiter die durch den Detektiveinsatz entstandenen Kosten an den Arbeitgeber ersetzen.
Tatsächlich kommt eine Pflicht zur Erstattung von Kosten für einen Detektiveinsatz durch den überführten Mitarbeiter sogar dann in Betracht. Das ist dann so, wenn die recherchierten Fakten zu einem derart schwerwiegenden Verdacht einer durch den überwachten Arbeitnehmer begangenen vorsätzlichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen.
Aufgrund dieses Verdachts ist dann eine wegen dieser Tat ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Verdachtskündigung begründet. Diese weitreichende Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26. September 2013 mit dem Aktenzeichen 8 AZR 102/12.
BAG zur Erstattung der Kosten einer Detektei bei einer Mitarbeiterüberwachung
Nach dem im vorherigen Absatz zitierten Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter muss ein Mitarbeiter aufgrund der Verletzung seiner Pflichten, die im Arbeitsvertrag geregelt sind und ansonsten in § 280 Absatz 1 BGB begründet liegen, dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Ermittlungskosten einer Detektei erstatten.
Das gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber im Zuge eines harten Tatverdachts eine Detektei mit der Mitarbeiterüberwachung beauftragt hat. Konnte diese im Rahmen der Beobachtung tatsächlich die unter Vorsatz begangene Vertragspflichtversetzung nachweisen, sind die Kosten erstattungsfähig.
Vergleichen Sie dazu die Rechtsprechung:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 8 AZR 547/09 – Randnummer 24, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 135 = Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht BGB 2002 § 280 Nr. 5; 28.05.2009 – 8 AZR 226/08 – Randnummer 22, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133 = Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht ZPO 2002 § 91 Nr. 4; 17.09.1998 – 8 AZR 5/97 – zu C II 1 der Gründe, BAGE (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts) 90, 1 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 113 = Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht BGB § 249 Nr. 23.
Lassen Sie sich bitte im konkreten Fall von einem Rechtsanwalt beraten, da ein Detektivbüro keine Rechtsberatung vornimmt. Die genannten Urteile sind nur beispielhaft zu verstehen. Die Auflistung erfolgt ohne Gewähr.
Weitere Informationen zur Erstattung der Kosten lesen Sie auf der Seite Kostenerstattung des Honorars von Detekteien.
Weitere Informationen zur Mitarbeiterkriminalität
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