Was sind Blaumacher und wie kann man sie überführen?

Autor: Jochen Meismann

Blaumacher – was verstehen wir darunter?

Als Blaumacher bezeichnet man landläufig einen Arbeitnehmer, der wegen einer angeblichen Krankheit nicht zur Arbeit erscheint, obwohl er in Wirklichkeit gar nicht krank ist.

Der Mitarbeiter „macht dann blau“ und zieht daraus den Vorteil, den Lohn weiter zu beziehen, ohne dafür die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Als Blaumacher betrügt er seinen Arbeitgeber und am Ende sogar die Allgemeinheit, denn die Kosten für den Arzt und die Lohnfortzahlung werden auf alle Bürger umgeschlagen.

Der Blaumacher erhält unberechtigt eine Lohnfortzahlung, während er

  • privaten Dingen frönt,
  • einer Schwarzarbeit nachgeht
  • oder einfach nur faul zuhause bleibt und seine Kollegen für sich arbeiten lässt.

Besonders kurze oder auch regelmäßige oder häufige Fehlzeiten am Arbeitsplatz erwecken den Verdacht des “Blaumachens“.

Woher kommt der Begriff “Blau machen”?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum “blau machen” diesen Namen trägt?

Der Begriff Blaumacher kommt aus alten Zeiten. Im Mittelalter arbeiteten Färber mit dem Farbstoff Indigo zum Blaumachen. Dieser Farbstoff entstammte bestimmten Pflanzen wie dem Indigofera Tinctoria oder dem Färberwaid. Indigo schimmert dabei in Pulverform leicht metallisch in verschiedenen Farbtönen von blau bis kupferrot.

Da Indigo aber nicht in Wasser löslich war, benötigten die Färber ein Reduktionsmittel, um ihn löslich zu machen. Dazu wurde früher verfaulter Urin eingesetzt, was dann furchtbar stank. Damit der Urin besser funktionierte, wurde er mit Alkohol verstärkt.

Da der Alkohol aber zu schade war, um ihn einfach beizumischen, tranken die Färber ihn und reicherten somit ihren eigenen Urin an. Anschließend wurde der Stoff in das Färbebad gelegt und man ließ es 12-24 Stunden einwirken.

Wenn also die Färber hoffnungslos betrunken waren, dann hatten sie wieder ihre Urinfärbebäder angesetzt und warteten auf die Färbung des Stoffes.

Weil diese Trinkgelage oft an Sonntagen stattfanden, ergab sich schon im Mittelalter der „blaue Montag“ als Teil des Arbeitslebens, während die Färber nämlich darauf warteten, dass ihr Stoff vollständig blau wurde. Und da sie in dieser Zeit nichts anderes zu tun hatten, machten Sie quasi blau.

So wandelte sich jener Begriff von einst zu einem Synonym für eine verwerfliche Handlung der Jetztzeit, die in vielen Betrieben zu hohen Schäden führt.

Wie überfürt man Blaumacher?
Wie überführt man Blaumacher?

Arbeitgeber können sich gegen ausufernde Krankenscheine wehren

Wer als Arbeitgeber von einem hohen Krankenstand seiner Arbeitnehmer betroffen ist, weiß um die damit einhergehenden Probleme. Das unberechtigte Krankfeiern kostet viel Geld und lähmt die Produktivität im Betrieb.

Aber wie kann sich der Arbeitgeber wehren, wenn seine Mitarbeiter über die Maßen hinaus „auf krank machen“, ohne krank zu sein?

Im Zweifel kann eine Detektei dabei helfen, die tatsächlichen Fakten festzustellen. Dabei überprüft ein Detektiv, ob der Arbeitnehmer sich genesungswidrig verhält.

Ein Arbeitgeber darf einen verdächtig krank gemeldeten Arbeitnehmer immer dann observieren lassen, wenn er einen klaren und begründeten Verdacht darauf hat, die die Krankmeldung nicht auf einer Krankheit beruht, sondern nur simuliert ist.

Darf der Arbeitgeber Detektive einsetzen?

Zunächst stellt sich die Frage: Was darf ein Arbeitnehmer machen, wenn er krankgeschrieben ist und was darf er nicht machen?

Generell darf der Arbeitnehmer während der Krankheit all das machen, was der Genesung förderlich und nicht genesungswidrig ist.

Gibt es nun den handfesten Verdacht, dass ein Mitarbeiter die Krankheit nur vortäuscht, um nicht zur Arbeit zu müssen, dürfen Detektive das Verhalten des im Verdacht stehenden Mitarbeiters überprüfen.

Das Bundesarbeitsgericht haben sich vor ein paar Jahren mit der Frage beschäftigt, wann ein Chef berechtigt ist, eine Detektei zu beauftragen, um einen kranken Mitarbeiter observieren zu lassen. Die obersten deutschen Arbeitsrichter kamen zu dem Schluss, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter beschatten lassen dürfen, wenn klare Voraussetzungen erfüllt sind.

Weil die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hoch ist, hat der Arbeitgeber nur wenige Mittel, um diesen Beweis zu erschüttern. Detektive zählen zu diesen Mitteln.

Hat der Chef einen klaren Verdacht auf ein vertragswidriges Verhalten, darf er legal zum Mittel der Mitarbeiterüberwachung im Krankenstand greifen. Dazu reicht nicht ein „Bauchgefühl“, sondern der Verdacht muss begründet sein.

Kann der Privatdetektiv den Arbeitnehmer überführen, muss dieser unter Umständen seinem Chef sogar das Detektiv-Honorar zurückzahlen, wie das Bundesarbeitsgericht beispielsweise im Grundsatzurteil aus dem Jahr 2013 urteilte.

Bei der Beobachtung ist nicht zwingend eine Dokumentation per Foto oder Video notwendig. Die Zeugenaussage des Detektivs reicht schon aus. Bei besonders gravierenden Handlungen wie beispielsweise schwerer körperlicher Arbeit kommt es gelegentlich zu Foto- oder Filmaufnahmen. Der Bericht der Detektei dient dann der Vorbereitung der Kündigung.

Keine dauernde Überwachung

Eine fortwährende Überwachung der Mitarbeiter im Auftrag der Arbeitgeber ist nicht gestattet. Sie widerspricht schon dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Überwachung per Kamera unterliegt noch weit strengeren Auflagen.

Gibt es einen konkreten Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung, der auf Tatsachen beruht, ist der Einsatz der Detektei völlig legal. Besonders häufig kommt das vor beim Vortäuschen einer Erkrankung (Blaumachen) oder bei Diebstählen im Betrieb.

Übrigens ist es kein Blaumachen, wenn der kranke Arbeitnehmer während der Krankheit im erlaubten Nebenjob arbeitet, sofern diese Arbeit keinen Einfluss auf die Genesung hat. Das Standardbeispiel aus der Praxis: Der Berufskraftfahrer hat den Fuß gebrochen und kann nicht mit seinem Fahrzeug fahren. Aber er könnte seinen Nebenjob als Webdesigner ausüben, ohne dass das genesungswidrig wäre.

Blaumacher stören den Betriebsfrieden

Erfahrungsgemäß steigt durch notorische Blaumacher die Unzufriedenheit innerhalb der Belegschaft. Die Arbeitskollegen des Blaumachers bekommen natürlich mit, dass dieser häufig krank feiert und sie dann die Arbeit für ihn mitmachen müssen.

Geht der Chef nicht dagegen vor, steht zu befürchten, dass das Beispiel des Blaumachers „Schule macht“ und sich dann andere auch schneller eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) holen.

Ist Ihr Betrieb vom Blaumachen betroffen? Dann helfen wir Ihnen

Wenn der Krankenstand in Ihrem Betrieb zu hoch ist und Sie den begründeten Verdacht auf Blaumachen bei einem Mitarbeiter haben, sprechen Sie mit uns. Gerne berät Sie ein Detektiv, welche Optionen in Ihrem Fall bestehen und ob wir den krankgeschriebenen Arbeitnehmer beobachten können.

1. Sie schildern uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular, per Telefon oder per E-Mail. Jede Anfrage wird streng vertraulich behandelt.

2. Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In der Regel erfolgt eine Antwort noch am Tag der Anfrage.

3. Im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und finden gemeinsam die für Sie sinnvollste Lösung.
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