Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei Krankheit kontrollieren?

Urteil Bundesarbeitsgericht: Ein Arbeitgeber darf einen Angestellten bei einem handfesten Verdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung beobachten lassen.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Krankfeiern ist ein bekanntes Problem. Es ist kein Zufall, wenn sich Mitarbeiter immer vor oder nach ihrem Urlaub krank melden. Simuliert er? Wie ist die Rechtslage? Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei Krankheit kontrollieren lassen?

Besonders dreist ist es, wenn der Arbeitnehmer die Abwesenheit bereits im Vorhinein bereits andeutet oder wenn Arbeitnehmer eine indirekte Drohung aussprechen. Aber was können Sie als Arbeitgeber dann machen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass ein Mitarbeiter gar nicht wirklich krank ist?

Der Chef darf sich im Krankheitsfall aktiv erkundigen

Zunächst einmal hat der Chef unter bestimmten Umständen das Recht, sich bei kranken Beschäftigten zu melden. Es ist ihm erlaubt, den Mitarbeiter anzurufen und ihm eine gute Besserung zu wünschen. Auch bei sehr dringenden Fragen darf er sich an seinen Mitarbeiter wenden. Dieser muss ihm jedoch keine konkrete Auskunft über die Art der Krankheit geben.

Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei Krankheit kontrollieren?
Darf Arbeitgeber Mitarbeiter bei Krankheit kontrollieren lassen?

Arbeitnehmer müssen sich rechtzeitig krank melden

Während der Mitarbeiter keine Pflicht Auskunftspflicht über die Art der Krankheit hat, muss er jedoch anderen Pflichten nachkommen. So muss er sich im Krankheitsfall ab Beginn seiner Dienstzeit krankmelden. Sofern er länger als drei Tage dem Dienst fern bleibt, ist auch ein ärztliches Attest ab dem vierten Tag notwendig. Je nach Arbeitsvertrag kann der Chef das schon vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen.

Wenn ein Beschäftigter immer wieder aus verschiedenen Anlässen heraus krank ist, ergibt sich die Vermutung, dass er vielleicht simuliert. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung vom erkrankten Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Fehltag verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Recht des Arbeitgebers auf sofortiges Attest bei Krankschreibung 2012 in einem Urteil (5 AZR 886/11) bestätigt.

Was tun, wenn sich der Verdacht auf Simulieren erhärtet?

Es kommt regelmäßig vor, dass Mitarbeiter ihre Krankheit nur simulieren oder sich Gefälligkeitsgutachten erstellen lassen. Falls ein begründeter Verdacht Zweifel besteht, hat der Arbeitgeber das Recht zu Nachforschungen.

Typische Gründe für solche berechtigten Zweifel beim Chef sind:

  • Fotos in sozialen Netzwerken oder Begegnungen auf einer Feier.
  • Krankmeldung bei abgelehntem Urlaubsantrag.
  • Abgekündigter gelber Schein.
  • Häufige verdächtige Krankmeldungen im Urlaub im Ausland.
  • Kollegen haben den angeblich kranken Mitarbeiter in Arbeitskleidung gesehen.

Lässt sich das Simulieren nachweisen droht im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung. Weil aber die Bescheinigung des behandelnden Arztes einen hohen Beweiswert hat, braucht der Arbeitgeber klare Beweise für das Fehlverhalten des krankgeschriebenen Mitarbeiters.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit hat der Chef grundsätzlich die Option, den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einzuschalten. Diesem sind aber bei vielen Krankheiten die Hände gebunden. Bei begründeten Zweifeln ist daher der Einsatz einer Detektei das effektivere Mittel.

Observation durch eine Detektei ist erlaubt

Der Chef eines Unternehmens muss Nachforschungen zum Fehlverhalten bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht selbst anstellen. Er darf jemanden damit beauftragen. Eine gute Möglichkeit ist die Observation durch einen Detektiv.

Diese Art der Nachforschung ist bei begründeten Zweifeln vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt. Das Bundesarbeitsgericht hat das bestätigt.

Profis in der Überwachung stellen die Wahrheit fest

Detektive verstehen sich die auf eine professionelle Observation. Sie observieren bei handfesten Gründen den Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit. Die Überwachung bezieht sich in der Regel auf öffentliche Bereiche. Die Ergebnisse erhärten oder widerlegen alsdann die begründete Vermutung auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.

Auch die Widerlegung der Vermutung lohnt sich

Nicht nur wenn sich die Annahme auf Krankschreibungsbetrug erhärtet lohnt sich die Observation durch eine Detektei.

Wenn der Detektiv bestätigt, dass der Arbeitnehmer sich nichts zu Schulden kommen lässt, bringt dies auch Vorteile. Zweifel an der Integrität des Arbeitnehmers sind damit beim Chef aus dem Weg geräumt. Weil die Situation sich dann zum Positiven hin klärt, ist ein zukünftiges Vertrauensverhältnis grundsätzlich wieder möglich.

Was passiert, wenn sich der Betrug bestätigt?

In vielen Fällen bestätigen die Nachforschungen eines Detektivs, dass Arbeitnehmer gar nicht krank sind und die Erkrankung nur vorgetäuscht war.

Lässt sich ein Beschäftigter krankschreiben und geht dann einer anderen anstrengenden Arbeit nach, so verhält er sich genesungswidrig. Die simulierte Krankschreibung des Mitarbeiters ist dann als Betrug zu werten. Auch wer als krankgeschriebener Arbeitnehmer im Urlaub erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen.

Der Arbeitgeber kann die Kündigung androhen oder aussprechen

Ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber betrogen hat, ist im Zweifelsfall vor einem Gericht zu klären. Wenn der Detektiv die entsprechenden Belege erbringt, spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus. Widerspricht der Arbeitnehmer dieser Kündigung, so dienen die Beweise des Detektivs und seine persönliche Aussage vor Gericht.

Chef kann das Honorar des Detektivs vor Gericht einfordern

Der Arbeitgeber hat in Fällen wie diesen noch mehr Rechte. Ein begründeter Verdacht gegen einen Mitarbeiter hat sich bestätigt? Dann kann er oft das Honorar der Detektei von seinem Mitarbeiter einfordern.

Wenn jemand tatsächlich krankfeiert, ist er verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Genesung gefördert wird. Macht er das nicht und verhält sich während der Krankschreibung genesungswidrig, verlangt der Arbeitgeber das Honorar für die Observation vom Arbeitnehmer zurück.

Viele Urteile von Arbeitsgerichten aller Instanzen bestätigen diesen Rechtsanspruch des Arbeitgebers.

Lassen Sie sich von einem Detektiv beraten!

Haben Sie einen verdächtigen kranken Mitarbeiter, der seinem Arbeitsplatz aus fadenscheinigen Gründen fern bleibt? Dann halten Sie sich nicht mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse auf. Lassen Sie den Arbeitnehmer bei begründetem Zweifel für kurze Zeit beobachten.

Mit der Unterstützung durch eine Detektei nutzen Sie Ihre Möglichkeiten gegen das Krankfeiern optimal. Die saubere und zuverlässige Arbeit unserer Detektei sorgt dafür, dass Sie vor Gericht gute Karten haben.

Mit den richtigen Informationen leiten Sie eine Kündigung sachgemäß ein. Auch außerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist ist dies in solchen Fällen in der Regel möglich.

Beratung bringt Ihnen genau die richtigen Informationen

Die Überwachung bringt Ihnen Belege ein, die Sie vor Gericht nutzen können. Neben mündlichen Aussagen kümmert sich ein Detektiv um eine schriftliche und klare Dokumentation. So bestätigen Sie im Zweifelsfall Ihren Verdacht gegen den Mitarbeiter. Dabei helfen wir Ihnen bundesweit, egal ob Sie eine Detektei in Hamburg oder eine Detektei in München benötigen.

Professionelle Kontrolle sorgt schnell für die richtige Handhabe

Anders als bei der Observation durch einen eigenen Mitarbeiter gehen die Profis sauber und zuverlässig vor. Sie wissen daher, dass Sie auf zuverlässige Weise an Informationen gelangen. Das sorgt für saubere Handhabe. Unnötige formale Fehler werden souverän umgangen und Sie bewegen sich auf der sicheren Seite.

Sprechen Sie jetzt mit einem unserer Experten zum Thema vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit wegen einer simulierten Erkrankung. Das Gespräch ist unverbindlich und diskret.

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