Üble Nachrede ist strafbar und lässt sich beweisen

Wir bringen Beweise für üble Nachrede und Verleumdung. Lassen Sie sich beraten.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Wird über Sie, Ihre Firma oder die Qualität Ihrer Produkte oder Dienstleistungen schlecht gesprochen? Üble Nachrede kann Ihre Reputation erheblich beschädigen.

Haben Sie vielleicht einen ehemaligen Mitarbeiter im Verdacht oder einen Konkurrenten, dass diese Ihrer Firma oder Ihnen persönlich durch verbreitete Lügen schaden wollen?

Oder verbreitet jemand einfach in Ihrer Nachbarschaft böse Gerüchte über Sie, die nicht der Wahrheit entsprechen?

Durch eine Recherche gehen Detektive Ihrem Verdacht nach. Die Ermittler versuchen dann, den Nachweis über den Verursacher dieser Lügengeschichten zu erbringen. Sie haben dadurch nach dem StGB eine rechtliche Handhabe, um der üblen Nachrede und dem Rufmord Einhalt zu gebieten.

Kontaktieren Sie nun das Team der A Plus Detektive unter der innerhalb Deutschlands gebührenfreien Service-Rufnummer 0800 – 33 33 583

Dort gibt Ihnen ein fachversierter Privatdetektiv Auskunft über die möglichen Ermittlungswege.

Gut zu wissen: Auch in derartigen Fällen können Detektivkosten gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig sein, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. Lesen Sie dazu auch die Seite Detektivkosten-Erstattung.

Detektei führt Recherchen bei übler Nachrede durch

So lässt sich nachweisen, dass schlecht über Sie gesprochen wird

Die Detektive führen die Ermittlungen in der Regel verdeckt und unter einer sachgerechten Legende durch. Die Ermittlungen sind dabei nicht regional begrenzt. Wir können diese in ganz Deutschland und bei Bedarf auch international für Sie ausführen.

Was der Ermittler bei seinen Recherchen gehört hat, kann er auch vor Gericht vortragen.

Reagieren Sie rechtzeitig, denn Sie wissen ja: Hat ein schlechter Ruf sich einmal festgesetzt, wird es schwer, ihn wieder zu verbessern.

Darum ist es umso wichtiger, dass Sie bei Delikten dieser Art zeitnah reagieren. Durch die Leumundsrecherche können Sie den Täter überführen, um dem perfiden Spiel ein Ende zu machen.

Üble Nachrede

Üble Nachrede ist nach Strafrecht auch Beleidigung

Üble Nachrede nach § 186 StGB

War Ihnen bekannt, dass die üble Nachrede eine Form der Beleidigung nach § 186 StGB ist? Daher ist eine solche Behauptung als eine die Ehre verletzende Tatsachenbehauptung nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.

Wo die Unterschiede zwischen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede nach dem StGB liegen, möchten wir Ihnen in kurzen Worten für jeden Begriff erklären.

Üble Nachrede – die Definition

Von übler Nachrede spricht man immer dann, wenn der verbreitete Sachverhalt nicht erweislich wahr ist. Das bedeutet dann, es ist kein Beweis für die Wahrheit der Tatsache vorhanden.

Definition von Verleumdung

Weiß der Verbreiter der Tatsache hingegen, dass seine Behauptung unwahr ist, dann spricht man gemäß § 187 StGB von Verleumdung. Im Gesetzestext heißt es, dass der Täter wider besseren Wissens über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder in Verbreitung bringt. Diese Tatsache macht denjenigen dann verächtlich. Oder sie ist geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.

Die Verleumdung ist also im Recht anders zu würdigen als die schlechte Nachrede. Um die Tat als Verleumdung zu werten, muss also bewiesen sein, dass der Verbreiter wusste, dass seine Behauptung nicht wahr ist.

Definition von Beleidigung

Wird die ehrverletzende Behauptung gegenüber dem Betroffenen gemacht, so wertet man das im Strafrecht als Beleidigung nach § 185 StGB. In dem Fall erfolgt das Verbreiten der Tatsache nicht im großen Rahmen. Es wird nur dem Betroffenen direkt “vor den Kopf gesagt”.

Weil gerade der Punkt Beleidigung im Strafrecht sehr kompliziert zu beurteilen ist, sollten Sie stets einen Anwalt zu Rate ziehen.

Übrigens – was jemand subjektiv als richtig empfindet, muss es objektiv betrachtet keineswegs sein.

Strafrecht droht mit Freiheitsstrafe bei übler Nachrede

Wer über jemanden in falscher Form herzieht, kann streng bestraft werden

Auf das Verbreiten von unwahren Dingen kann sogar eine Freiheitsstrafe folgen. § 186 StGB regelt, dass dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Diese Strafe fällt sogar noch höher aus, wenn die schlechten Behauptungen öffentlich begangen oder aber durch Schriften verbreitet werden.

Das bewusste Verbreiten einer Tatsache, die verfälscht ist oder einer bewusst nicht richtige Tatsachenbehauptung stellt mithin kein Kavaliersdelikt dar. Falsche Tatsachen dürfen eben nicht öffentlich in Wort oder Schrift verbreitet und in den öffentlichen Verkehr gebracht werden. Dafür sind die Regeln im Strafgesetzbuch (StGB) zu eindeutig.

In der Regel ahndet die Justiz das Delikt allenfalls mit einer Geldstrafe, nur sehr selten mit Freiheitsentzug.

Üble Nachrede vom ehemaligen Arbeitgeber

Arbeitnehmer scheiden nicht immer im Guten aus einem Arbeitsverhältnis aus. Weil ein wohlwollendes Zeugnis im deutschen Arbeitsrecht Pflicht ist, versuchen sich Arbeitgeber dieser Forderung mit Klauseln und unverständlichen Sätzen zu entziehen.

Sie schicken dann auf der Suche nach einer neuen Stelle eine Bewerbung nach der anderen los und wundern sich über den Misserfolg. Was stimmt nicht mit Ihrer Bewerbung? Vielleicht nichts. Möglicherweise verhindert der Ex-Chef mit negativen Angaben Ihre neue Beschäftigung. Eine negative Aussage dem möglichen neuen Arbeitgeber gegenüber kann schon reichen, um Ihre Chancen zunichte zu machen.

Fragt ein neuer Arbeitgeber beim alten Chef nach, darf dieser nichts Wahrheitswidriges sagen. Auch darf er keine Äußerungen machen, die den Bewerber in ein schlechtes Licht stellen.

Dennoch sagt so mancher Ex-Chef auf Nachfrage weit mehr über seinen ehemaligen Arbeitnehmer als er dürfte. Folge davon ist, dass der Bewerber bei der neuen Firma keine Chance mehr auf eine Anstellung hat. Seine Bewerbung wird also scheitern, da er als nicht geeignet angesehen wird.

Das ist aber in statthaft. Kann der Betroffene beweisen, dass der ehemalige Arbeitgeber schlecht über ihn spricht, so hat er Möglichkeiten, den Ex-Chef in Regress zu nehmen.

Detektei erbringt Beweis, wenn Ex-Arbeitgeber etwas Falsches behauptet

Zunächst ist aber der Wahrheitsbeweis zu erbringen. Das kann ein Detektiv in zuverlässiger Form für Sie erledigen. Die konkrete Behauptung wird dokumentiert und die Tatsache, dass sich der Ex-Chef widerrechtlich negativ  über Ihre Person geäußert hat im Bericht festgehalten.

Eine Verunglimpfung in Beziehung auf Ihre Person ist auch am alten Arbeitsplatz nicht erlaubt. Unwahre Aussagen haben zu unterbleiben, eine erweislich wahre Äußerung darf auch nur unter Einhaltung aller Vorschriften, die der Datenschutz fordert, preisgegeben und behauptet werden.

Diese Informationen können Sie dann Ihrem Rechtsanwalt übergeben. Dieser wird die Äußerung prüfen, eine Abmahnung oder ähnliches aussprechen und auf Unterlassung drängen. Natürlich wird er auch Schadenersatz für Sie einfordern.

Inwieweit der Anwalt nach dem StGB Maßnahmen einleiten wird hängt von der Art der Äußerung ab. Verschiedene Tipps zu dem Thema finden Sie online im Internet. Allerdings sind wir der Meinung, dass eine Eskalation der Situation möglichst unterbleiben sollte. Nach Möglichkeit ist das Strafrecht aus dem Bereich des Arbeitsrechts herauszulassen.

Geschäftsschädigung durch üble Nachrede – Schadenersatz möglich

So holen Sie sich Ihren Schaden zurück

Ist der Verursacher bekannt, kann das Opfer einerseits strafrechtlich gegen den Verursacher agieren. So kann das Opfer Strafanzeige erstatten. Als Gründe kämen unter Umständen Beleidigung, schlechte Nachrede oder sogar Verleumdung in Frage, anhängig von der Tat.

Ein Wirtschaftsdetektiv kann bei geschäftsschädigenden Aussagen einer anderen Person die notwendige Beweisführung vornehmen, die auch bei einer strafrechtlichen Verfolgung eingebracht werden können.

Darüber hinaus hat das Opfer die Option, zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Hierbei kommt auch die Option der Einforderung von Schadensersatz beispielsweise wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte zum Tragen.

Der Verursacher der unwahren und beleidigenden Werturteile kann abgemahnt werden. Dabei fordert man ihn mit der Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die jeweilige Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Inhalt und der Art der Zuwiderhandlung. Zur Not muss ein Gericht entscheiden.

Ihr Rechtsanwalt wird Sie dazu beraten, weil eine Detektei zwar die Beweisführung in Ihrem Fall übernimmt, nicht aber eine Rechtsberatung.

Achten Sie dabei auf die Rechtsverfolgung nach dem Strafrecht (StGB) und auch dem Zivilrecht. Tatsache ist aber: Sie können sich unter Berufung auf das StGB effektiv gegen Verleumdung, Beleidigung oder eine falsche Tatsachenbehauptung wehren. Der Wahrheitsbeweis ist allerdings zu erbringen.

Suche nach Verursacher der Verleumdung oder üblen Nachrede durch spezialisierte Detektive

Niemand muss eine Beleidigung oder Verleumdung hinnehmen. Vielmehr kann sich die betroffene Person nach dem StGB zur Wehr setzen.

Was aber tun, wenn die aktuelle Adresse des Verursachers der negativen Nachrede oder der Verleumdung oder der Beleidigung nicht bekannt ist? Wird jemand verschmäht oder verächtlich gemacht, darf er sich juristisch wehren. Will der verächtlich Gemachte juristische Schritte einleiten, sollte er neben dem Verursacher auch seine Adresse benennen können.

Dann kann der Detektiv zunächst im Rahmen der Personensuche und Adressermittlung festzustellen, wo die Person heute wohnhaft ist. Ist die Adresse bekannt, können Sie Schritte nach dem Strafrecht im Sinne des StGB einleiten. Auch ist es Ihnen dann möglich, auf Basis der Beweise der Detektei zivilrechtliche Ansprüche auf den Weg zu bringen.

Weitere Details zum Vorgehen von Detekteien bei Fällen bezogen auf üble Nachrede sollten wir persönlich am Telefon erörtern. Darum rufen Sie uns jetzt kostenfrei für eine Beratung und weitere Informationen an. Sie werden sofort erfahren, wie ein Detektiv Ihnen helfen kann. Sichern Sie so Ihr gutes Recht.

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