Verstoß gegen Wettbewerbsverbot nachweisen

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DETEKTIV EINSCHALTEN

Ein Wettbewerbsverbot ist die Einschränkung von wirtschaftlicher Betätigung vor dem Hintergrund eines bestehenden oder eines zurückliegenden Vertragsverhältnisses.

Ein solches Verbot des Wettbewerbs muss üblicherweise im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Es handelt sich also um ein Rechtsinstitut aus dem Arbeitsrecht, welches aber auch im Handelsrecht sowie im Gesellschaftsrecht Eingang gefunden hat.

Begeht ein Arbeitnehmer ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, hat das in der Regel erhebliche Konsequenzen zur Folge.

Detektive können  Zuwiderhandlungen in gerichtsfester Form nachweisen.

Rechtliche Bedingungen beim Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
Was müssen Sie bei der Beweisführung zum Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot beachten?

Lesen Sie hier, was Sie bei der Beweisführung beachten müssen und wie Detekteien Ihnen effektiv helfen.

Arbeitnehmer darf dem Chef keine Konkurrenz machen

Grundsätzlich ist es einem Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses strikt untersagt, Wettbewerbsaktivitäten zu entfalten und dem Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung Konkurrenz zu machen. Ein Arbeitnehmer darf somit im identischen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers keinerlei Geschäfte auf eigene Rechnung und/oder für andere Personen vornehmen.

Liegt ein solcher Wettbewerbsverstoß vor, so kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht, insbesondere Schadensersatzzahlungen sowie gegebenenfalls eine Kündigung des Mitarbeiters, der den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot begangen hat.

Wettbewerbsverbot über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus

Ein solches Verbot des Wettbewerbes endet üblicherweise mit dem Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis hinaus dem früheren Arbeitgeber gegenüber nicht in Konkurrenz treten darf. Ein solches Wettbewerbsverbot muss schriftlich geregelt werden – entweder bereits im Arbeitsvertrag oder alternativ durch eine zusätzliche Vereinbarung. Es handelt sich in diesen Fällen um ein so genanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Ein solches Wettbewerbsverbot ist nur über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig. Im besagten Zeitraum muss eine Karenzentschädigung stattfinden, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die Einschränkung mit einer monatlichen Zahlung ausgleicht.

Wirtschaftsdetektive decken Verstoß gegen Wettbewerbsverbot auf

Bei Hinweisen darauf, dass ein aktueller Mitarbeiter nebenberuflich in Konkurrenz zu Ihrem Unternehmen tritt oder ein früherer Mitarbeiter gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, sollten Sie dringend handeln. Schnell ist sonst ein hoher Schaden entstanden. Dieser kann leicht den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens gefährden. Das gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass aktuelle oder kürzlich ausgeschiedene Mitarbeiter üblicherweise die Kontaktdaten Ihrer Kunden kennen oder gar noch darauf Zugriff haben. Dadurch bestehen große Einflussmöglichkeiten zum Nachteil Ihrer Firma.

Gefahr des Abwerbens von Kunden

Der leitende Außendienstmitarbeiter, der einen großen Kundenstamm hatte und dazu noch die Preisstruktur seines früheren Arbeitgebers kennt, kann so leicht dessen Preise unterbieten, wenn er einmal für einen neuen Arbeitgeber tätig ist. Bei Mitarbeitern, die in relevanten oder gar sicherheitsrelevanten Unternehmensbereichen tätig sind, sollte somit bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages darüber nachgedacht werden, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.

Gegebenenfalls ist sogar ein so genannter Pre-Employment-Check zu empfehlen, bei welchem vor Einstellung eine Überprüfung des Leumunds inklusive Referenzüberprüfung durchgeführt wird. Weitere Hinweise dazu kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht geben.

Observationen bei Verdacht auf Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot

Detektive können Abhilfe schaffen, wenn das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht eingehalten wird. Insbesondere durch diskrete Observationen lässt sich feststellten, ob sich der Verdacht auf einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot bestätigt. Dabei werden zunächst sämtliche (berufliche) Aktivitäten der so genannten Zielperson (ZP) dokumentiert.

Es geht darum, gerichtsverwertbare Beweise zu erhalten. Dazu erhält der Auftraggeber einen ausführlichen, chronologischen Tätigkeitsbericht (Detektivbericht), zudem – unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen – eine Fotodokumentation bzw. Videodokumentation. Ferner steht jeder eingesetzte Detektiv als Zeuge vor Gericht zur Verfügung, sofern dies erforderlich werden sollte.

Es geht um eine lückenlose rechtssichere Beweisführung – Wirtschaftsdetektive sind somit zur Beweissicherung im Einsatz.

Anzeichen für Verstoß gegen nachträgliches Wettbewerbsverbot

Hinweis auf einen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot kann beispielsweise sein, dass sich die wirtschaftliche Ertragslage nach Ausscheiden eines wichtigen Mitarbeiters nachhaltig verschlechtert. Langjährige Kunden kündigen oder beenden die Zusammenarbeit. Häufig bekommen Unternehmen von Bestandskunden Hinweise, dass sich ein früherer Mitarbeiter für einen neuen Arbeitgeber als Konkurrenz gemeldet und ein wirtschaftlich attraktives Angebot abgegeben hat.

Das gängige Mittel sind die Observationen. Man bezeichnet diese als Beobachtung oder umgangssprachlich als Beschattung. In Einzelfällen bieten sich daneben Ermittlungen und Recherchen an. Diese haben das Ziel des Nachweises eines Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dann kann beispielsweise durch einen direkten legendierten Kontakt zum verdächtigten Arbeitnehmer geschehen.

Sie brauchen klare Beweise, wenn Sie Schadensersatz begehren

Wenn Sie sich wegen eines Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zur Wehr setzen wollen, brauchen Sie klare Beweise. Ohne diese haben Sie wenig juristische Möglichkeiten. Das hat schon das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28.06.2007 mit dem Aktenzeichen 11 Sa 198/07 entschieden.

Hintergrund der Verhandlung war die Forderung eines Arbeitgebers von Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch den vorsätzlichen Verstoß. Dennoch wollte der Arbeitgeber nach § 60 HGB vorgehen. Die Richter am LAG in Mainz entschieden in zweiter Instanz (Vorinstanz war das Arbeitsgericht in Koblenz), dass ein Arbeitgeber sich nicht auf die Grundsätze eines Anscheinsbeweis berufen kann. Vielmehr gelten in derartigen Umständen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung. Daraus wird klar – je besser die Beweisführung, desto besser sind Ihre Chancen.

Erstattung der Detektivkosten bei Nachweis eines Verstoßes gegen Wettbewerbs­verbot

Gelingt der rechtssichere Nachweis eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot, so können die Detektivkosten meist dem Mitarbeiter als Verursacher in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich im weiteren Sinne um Schadensersatz beziehungsweise um Rechtsverfolgungskosten.

Die Möglichkeit der Erstattung von Detektivkosten ist in § 91 der Zivilprozessordnung – ZPO – geregelt. Daneben kann die Möglichkeit bestehen, den durch die illegalen Wettbewerbsaktivitäten hervorgerufenen Schaden geltend zu machen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Umsatzeinbußen handeln, welche kausal durch den Wettbewerbsverstoß verursacht wurden. Der Verstoß gegen Wettbewerbsverbot führt somit zur Forderung auf Schadensersatz und Regress.

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Liegen in Ihrem Unternehmen Hinweise vor, dass ein Mitarbeiter einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot begeht? Dann erhalten Sie von einem unserer Wirtschaftsdetektive Hinweise zur Überprüfung des Wettbewerbsverbots unter der kostenlosen Nummer

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