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Diebstahl am Arbeitsplatz
Nach Erhebungen ist mindestens jedes zweite Unternehmen Opfer von Kriminalität. Es gibt Wege, mit denen sich eine Firma vor Diebstahl am Arbeitsplatz schützen und die Diebe überführen kann.
Die deutsche Wirtschaft steht trotz aller Krisen und Probleme weiterhin weltweit ganz oben. Und dies ist nicht zuletzt den stereotypen deutschen Tugenden zu verdanken. Aber auch hierzulande gibt es Ausnahmen. Diese können wir aufdecken und entsprechend dokumentieren. So können insbesondere entsprechende arbeitsrechtliche Schritte vorbereitet werden. Da letztendlich in jedem Einzelfall eine Abwägung stattzufinden hat, ist es wichtig, die Angelegenheit aufzuklären. Basierend darauf kann eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt werden. Bestenfalls reicht auch schon eine klärende Konfrontation mit Fakten.
Fleiß, Ehrlichkeit, Korrektheit und Konsequenz werden von jedem einzelnen verlangt – egal ob an der Basis oder an der Spitze. Straftaten seitens der Arbeitnehmer muss kein Unternehmen dulden, vielmehr sind diese ein Kündigungsgrund, weil dem Unternehmen nicht unerhebliche Schäden entstehen und das Vertrauensverhältnis erschüttert wird. Wichtig ist hierbei die entsprechende Dokumentation durch den Arbeitgeber, um auf einen eventuellen Kündigungsschutzprozess vorbereitet zu sein.
Jeder Betrieb muss so kosteneffektiv laufen wie nur irgend möglich – da helfen nicht nur Personaloptimierungen bis an die Schmerzgrenze. Alle Bereiche des Betriebes sind vom Arbeitgeber effektiv zu organisieren und kontrollieren.
Das birgt aber Risiken bis hin zum Diebstahl am Arbeitsplatz durch mangelnde Kontrollen oder ähnliches. Jeder Arbeitgeber hat ein gesteigertes Interesse daran, dieses Risiko zu minimieren. Das Recht dazu haben Sie als Arbeitgeber allemal. Bei einem entsprechenden Verdacht ist auch der Einsatz von Videotechnik erlaubt. Bestätigt sich der Verdachtsmoment kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Dies richtet sich nach dem Umfang im Einzelfall. Hierbei unterstützen Sie unsere Ermittler.
Trotz aller Maßnahmen entstehen jährlich Schäden in Höhe von Milliarden Euro durch das Verhalten des eigenen Personals im Job, also nicht nur Millionen Euro. Es ist also auch wirtschaftlich sinnvoll entsprechende Verdachtsmomente aufzuklären.
Man könnte sagen, die Menschen klauen im Unternehmen wie verrückt. Die Loyalität ist nicht mehr vorhanden und die Arbeitsgerichte müssen ständig ein Auge auf solche Fälle werfen. Mit der entsprechenden Dokumentation durch uns können Sie leichter einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten beweisen. Letztendlich geht es um einen Vertrauensbruch, den Sie nachweisen müssen, wenn ein festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar geworden ist. Im Einzelfall ist immer eine Abwägung notwendig und hierfür müssen Fakten dokumentiert werden, um den Vertrauensbruch auch beweisen zu können. Dabei steht Ihnen neben der Aussage unseres Ermittlers auch eine vollständige Dokumentation zur Verfügung.
Hemmschwelle für Diebstähle am Arbeitsplatz sinkt
Die Kriminalität durch eigene Mitarbeiter nimmt leider zu. Denn je mehr sich Arbeitnehmer wirtschaftlich unter Druck gesetzt fühlen, desto niedriger ist die Hemmschwelle, den Arbeitgeber schamlos zu bestehlen. Wollen Sie als Arbeitgeber die Effizienz Ihres Unternehmens optimieren, müssen Sie dieses Problem angehen. Denn Untersuchungen haben ergeben, dass Schäden durch eigene Mitarbeiter weit höherwertiger sind als externe Diebstähle. Hier sind Sie jedoch nicht schutz- bzw. hilflos.
Die A Plus Wirtschaftsdetektive sind darauf spezialisiert, Arbeitgebern in solchen Fällen diskret zu helfen. Wir ermitteln in Verdachtsfällen auf Diebstahl im Unternehmen durch Arbeitnehmer gründlich, effektiv und seriös. Wie wir da am besten vorgehen, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen, stimmen wir gemeinsam ab.
Egal welche Gegenstände bei Ihnen im Unternehmen von einem Mitglied Ihres Teams gestohlen werden, zum Beispiel
Detektive können einen solchen Fall aufklären. Viele Arbeitgeber haben sich in der Vergangenheit unsere Hilfe in einem derartigen Fall gesichert und den Sachverhalt ohne Anzeige geklärt. Eine umfassende Aufklärung kann teure Rechtsstreitigkeiten verhindern. Je besser die Dokumentation ist, desto wahrscheinlicher lässt sich die Angelegenheit schnell und außergerichtlich klären.
Bei Diebstahl von Geld lesen Sie bitte den Artikel extra zum Thema Kassendiebstahl.
Folgen von Diebstahl am Arbeitsplatz
Welche Konsequenz muss der Angestellte befürchten, wenn er in der Firma etwas entwendet – Kündigung oder nur Abmahnung?
Kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Diebstahl zum Nachteil des Unternehmens nachweisen, so sieht das Recht in einem solchen Fall fast immer die fristlose außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung und ohne Kündigungsfrist vor. In vielen Fällen ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die reguläre Kündigungsfrist abzuwarten.
Das gilt auch für das Delikt Unterschlagung durch einen Arbeitnehmer, das dem Diebstahl an sich sehr ähnlich ist. Der Normalbürger sieht im Gegensatz zum Anwalt dabei kaum Unterschiede. So oder so sieht das Recht aber am Ende zumeist die Kündigung ohne Abmahnung vor.
Was mancher Dieb nicht bedenkt: es droht im schlimmsten Fall die Strafanzeige.
Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz ist die Regel
Wer einen Diebstahl im Büro oder an einem anderen Arbeitsplatz begeht, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Ausnahmen von dem Recht zur sofortigen Kündigung wegen des Diebstahls gelten allenfalls dann, wenn es sich um eine Bagatelle handelt. Dabei ist eine Abwägung der Rechtsgüter vorzunehmen.
Die Interessen des Arbeitgebers stehen denen des Arbeitnehmers gegenüber. Es muss abgewogen werden, ob ein festhalten bis zu regulären Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Letztendlich ist daher jeder Fall einzeln zu betrachten. Dafür ermitteln wir für Sie den Umfang und Hintergrund. Auf Basis dieser Daten können Sie das weitere Vorgehen und arbeitsrechtliche Schritte abstimmen.
Ausnahme zur fristlosen Kündigung nach Emmely Urteil
Im sogenannten “Emmely-Urteil” wegen Diebstahl am Arbeitsplatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung getroffen. In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin minimale Beträge in Form von Pfand-Bons in die eigene Tasche gesteckt. Ansonsten hatte sie seit Jahren untadelig gearbeitet. Die höchsten Richter haben entschieden, dass ihr wegen des geringfügigen Diebstahls ausnahmsweise nicht gekündigt werden darf. Die langjährige Betriebszugehörigkeit und der Wert wurden hier in Relation gesetzt.
In so einem Fall kann es bei einer Abmahnung bleiben. Aber auch die Abmahnung kann eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich noch einmal dazu hinreißen lässt, den Arbeitgeber zu bestehlen.
Letztendlich helfen die Ermittlungsergebnisse daher auch, wenn aktuell nur ein geringer Vorwurf erhoben werden kann. Die Beschuldigte wurde offenbar von einem sehr guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertreten. Darauf sollte ein Täter ansonsten nicht bauen, will er nicht die Kündigung durch den Arbeitgeber riskieren.
Diebstahl von 50 Euro sind keine Bagatelle und rechtfertigen Kündigung
Faktisch sollte ein Täter nicht davon ausgehen, dass seine Entwendungen rechtlich als Bagatelle gewertet werden könnten. So hat das LAG Berlin (Landesarbeitsgericht) entschieden, dass ein Diebstahl von 50,00 Euro keinesfalls als Bagatelldelikt anzusehen ist. Das ist kein geringer Wert. Und der Betroffene hat mindestens mit einer Abmahnung zu rechnen. Dies kann später auch eine Kündigung nach sich ziehen.
Wenn eine Frau als Kassiererin arbeitet, dann hat Sie nach dem Gesetz eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht inne. Schon ein einziger Griff in die Kasse bedeutet für die Angestellte in der Regel die fristlose Kündigung. Das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen ist unweigerlich zerrüttet. Dieser Vertrauensbruch besitzt eine sehr “massive Qualität”, wie es ein Anwalt ausdrücken würde.
Zu formaljuristischen Folgen, die ein solcher Fall von Diebstahl für den Arbeitnehmer mit sich bringt, befragen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt. Wir empfehlen bei innerbetrieblichen Diebstählen und der folgenden rechtlichen Auseinandersetzung direkt einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Einmal mehr ist hier der Einzelfall zu betrachten.
Ist die fristlose Kündigung bei einem reinen Verdacht ohne klare Beweise möglich?
Der Chef darf einem Mitarbeiter die außerordentliche Kündigung aussprechen, sofern er einen wichtigen Grund gemäß § 626 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat. Diese hat dann fristlosen Charakter und ist bei kriminellen Handlungen an der Tagesordnung. Allerdings ist er in der Beweispflicht und muss die Gründe belegen.
Niemand muss eine Straftat akzeptieren. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darf dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sein. Dies unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Hinblick auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses.
Das Mittel der Verdachtskündigung ist im Recht gegeben. Jedoch greift diese Verdachtskündigung nur, wenn der Arbeitgeber einen sehr schwerwiegenden Verdacht hat. Dieser triftige Verdacht muss dahingehend ausgelegt sein, dass ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung oder aber eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat.
Eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ist dann nicht mehr zuzumuten und das Vertrauen zerstört. Wie immer im Recht ist es eine Entscheidung im Einzelfall, die auf die Umstände ankommt. Kleine Diebstähle am Arbeitsplatz können schon reichen. Meist darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung als Ergänzung zur ordentlichen Kündigung aussprechen.
Arbeitgeber muss Aufklärung eines unklaren Sachverhalts bei Diebstahl vorantreiben
Bevor der Chef aber die Entlassung ausspricht, muss er alles in seiner Macht stehende einsetzen, um eine Aufklärung des unklaren Sachverhalts voranzutreiben. Hintergrund ist die Verhältnismäßigkeit und nicht zuletzt auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der der Tat verdächtigte Mitarbeiter ist vorher anzuhören. Die Beurteilung hängt auch wesentlich von den arbeitsvertraglichen Pflichten ab. Es kann zum Beispiel besondere Betreuungspflichten des Arbeitnehmers (Umgang mit Bargeld oder ähnlichem) geben. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist dieser bei der Anhörung hinzuzuziehen. Selbst das Mitnehmen geringwertiger Sachen kann schon reichen, um jemandem zu kündigen.
Gibt es Formfehler, kann es passieren, dass ein Arbeitsgericht diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam deklariert. Der Rechtsanwalt der Gegenseite nutzt solche Formfehler gnadenlos aus. Darum ist zu empfehlen, immer einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen. Dieser spricht in der Regel die ordentliche Kündigung aus.
Ein Beispiel für einen dringenden Verdacht, den der Unternahmen zu einer Tat hat: Findet der Arbeitgeber einen gestohlenen oder unterschlagenen Wertgegenstand im Gewahrsam eines Beschuldigten, ist das verdächtig. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer das nicht schlüssig aufklären kann.
Was passiert bei Diebstählen am Arbeitsplatz unter Kollegen? Wer haftet?
Das Personal hat den Vorteil, dass ein Arbeitgeber die Pflicht zur Fürsorge für sein Personal hat. Daraus folgert, dass der Arbeitgeber die Rechte eines jeden Arbeitnehmers schützen muss. Dazu zählt das Eigentum von Arbeitnehmern. Dieses ist in bestimmten Bereichen vor Diebstahl am Arbeitsplatz zu schützen.
Allerdings gibt es dabei deutliche Grenzen, was zu schützen ist und was nicht. Sorgt der Arbeitgeber dafür, dass den Angestellten ein abschließbarer Schrank oder ähnliches zur Verfügung steht, hat er seine Pflicht zur Fürsorge erfüllt. Die Angestellten können dann ihr Eigentum in diesem abschließbaren Bereich unterbringen. Bestiehlt trotzdem ein Kollege den anderen, so ist der Chef aufgrund der Verwerflichkeit der Handlung sicher in der moralischen Pflicht, nicht aber zwingend in der arbeitsrechtlichen. Eine Zurechnung an den Arbeitgeber ist nicht möglich. Er haftet nicht für das deliktische Handeln seiner Arbeitnehmer. Das natürlich insbesondere dann nicht, wenn er beispielsweise sogar schon für Schutzvorrichtungen sorgt. So schützt er die Angestellten bereits ausreichend.
Pflichten des Arbeitgebers sind auf begrenzte Dinge beschränkt
Die Pflichten des Arbeitgebers beschränken sich auf Dinge, die die Mitarbeiter in mittelbarer oder unmittelbarer Form im Arbeitsalltag brauchen. Als Beispiel sei hier die Kleidung einer Krankenschwester genannt, die sich am Arbeitsplatz zu Beginn der Arbeitszeit umzieht und ihre Privatkleidung im Spind aufbewahren muss. Auch deren Autoschlüssel und das Portemonnaie gehören dazu. Alles Dinge, welche im “Regelalltag” mit sich geführt werden.
Zwar benötigt der Mitarbeiter diese Sachen nicht für die eigentliche Tätigkeit, aber mittelbar zum Erreichen der Arbeit. Für andere private Sachen der Belegschaft hat der Arbeitgeber keine Obhutspflicht.
Haftung nur für mittelbar oder unmittelbar zur Arbeit notwendige Dinge
Mithin haftet der Arbeitgeber allenfalls für jene Dinge, die mittelbar oder unmittelbar der Arbeit dienen. Alle anderen Wertgegenstände sind Privatsache des Arbeitnehmers. Dazu existiert ein richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm in zweiter Instanz, nachdem zuvor das Arbeitsgerichts Herne angerufen wurde.
Ein Angestellter hatte den Familienschmuck mit zum Arbeitsplatz gebracht, der ihm dann aus der Schreibtischschublade gestohlen wurde. Ein Anrecht auf Schadensersatz durch den Arbeitgeber gab es nicht. Begründet wurde das damit, dass der Arbeitgeber eben nicht für jede Form von Wertsachen bei einem Diebstahl durch andere Arbeitnehmer im Büro haften kann. Das gilt insbesondere für Dinge, die ein Angestellter zur Arbeit mitbringt und die nichts mit selbiger zu tun haben. (Aktenzeichen 18 Sa 1409/15).
Diskrete Handlungen zum Nachweis von Diebstahl auf der Arbeit
Um bei einem solchen Fall keine unnötigen Emotionen zu wecken, ist es für Sie als Entscheider wichtig, dass Sie sehr sensibel mit dem Thema Diebstahl am Arbeitsplatz umgehen. Denn erstens möchten Sie keine negative Presse und zweitens wollen Sie das Betriebsklima durch den diebischen Mitarbeiter nicht unnötig belasten.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie im Falle eines konkreten Verdachts auf Diebstahl in der Firma am Arbeitsplatz nur absolute Profis einsetzen. A Plus Wirtschaftsdetektive sind darauf vorbereitet, absolut diskret, sicher und schnell gerichtsverwertbare und klare Beweise zu ermitteln.
Kontrollen am Arbeitsplatz und der Arbeitnehmer sind unser tägliches Geschäft und wir wissen, wie es geht. Detektive sind Ihre diskreten Problemlöser. Extrem viele deutsche Unternehmen haben schon von unseren diskreten Ermittlungen bei Diebstahl im Betrieb durch Arbeitnehmer oder externe Täter profitiert.
Als Wirtschaftsdetektei überwachen wir Mitarbeiter, die unter konkreten Verdacht geraten sind. Die Observation der Arbeitnehmer erfolgt legal und unauffällig. Nur so können Sie als Chef schwarze Schafe zuverlässig aussortieren. Und so können Sie außerdem nötige personelle Konsequenzen in Form einer Entlassung durch eine fristlose Kündigung nach dem geltenden Recht ziehen.
Videoüberwachung bei Diebstahl im Betrieb denkbar
Im Einzelfall ist eine heimliche Videoüberwachung denkbar, besonders bei Unterschlagung aus der Kasse oder von beweglichen Sachen. Voraussetzung: Es muss einen begründeten Verdacht auf einen Dieb geben.
Diesen handfesten Verdacht sieht das Arbeitsrecht als einen wichtigen Grund dafür an, eine heimliche Videoüberwachung zu gestatten. Allerdings ist diese Überwachung nur temporär erlaubt und nur in zugänglichen Räumen, nicht aber Sozialräumen oder Toiletten. Keinesfalls darf der Arbeitgeber trotz möglicher Diebstähle eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte seitens der Mitarbeiter vornehmen. Die rechtlichen Grundlagen der DSGVO und des BDSG sind einzuhalten.
Kann eine Detektei eine Diebesfalle einrichten?
Wenn es in der Vergangenheit in einem Unternehmen mehrmals zu Diebstählen kam, sind verschiedene Wege der Aufklärung statthaft. Neben Taschenkontrollen am Eingang oder Spind-Kontrollen betrauen Kunden immer wieder Privatdetektive mit der Aufklärung von Taten. Das dient dem nachhaltigen Schutz des Eigentums.
Nach dem Arbeitsrecht dürfen Sie als Arbeitgeber Ihre Belegschaft auf Ehrlichkeit kontrollieren lassen. Der Arbeitgeber braucht den Betriebsrat bei lediglich stichprobenhaften Kontrollen der Arbeitnehmer nicht einschalten. Das ist nur dann der Fall, wenn er eine technische Einrichtung dauerhaft installieren will.
Eine kurzzeitige Videoüberwachung ist denkbar, wenn diese nur den Bereich unter Kontrolle hält, wo es zu Verlusten durch Fehlverhalten kam. Es ist nicht gestattet, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und den Datenschutz von Mitarbeitern zu verletzen. Entscheidend ist selbstverständlich auch immer, ob der entsprechende Umfang der Schädigung einen Eingriff rechtfertigt. Hierbei muss insbesondere abgewogen werden, ob es ein milderes Mittel gibt, welches zum Ziel führt.
Ist es dem Unternehmer erlaubt, eine Diebesfalle einzusetzen?
Der Einsatz einer Diebesfalle ist gleichfalls eine Option. Dabei kennzeichnet man beispielsweise Geld oder Werkzeug mit einer chemischen Substanz. Bei Hautkontakt mit der Chemikalie werden Spuren hinterlassen.
Kann man die Spuren bei einem der Tat verdächtigen Mitarbeiter nachweisen, belegt das seine Handlung. Die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist dann nach geltender Gesetzeslage denkbar. In jedem Fall sollte ein Rechtsanwalt diese Kündigung im Falle eines Diebstahls formulieren.
- Weigert sich ein Angestellter, eine Kontrolle seines Schließfachs oder Spinds im Unternehmen durch Vorgesetzte vornehmen zu lassen?
- Oder weigert er sich, seine Geldbörse auf Verlangen zu zeigen, in der gestohlenes Geld sein könnte?
Dann darf der Chef keine Selbstjustiz anwenden. Er kann in so einem Fall entweder die Polizei hinzuziehen. Oder er kann nach Rücksprache mit seinem Anwalt eine Verdachtskündigung ohne vorhergegangene Abmahnung gegen den Mitarbeiter wegen des etwaigen Diebstahls aussprechen.
Durch einen Anruf jetzt Diebstahl am Arbeitsplatz verhindern
Haben Sie also den Verdacht, dass einer Ihrer Mitarbeiter stiehlt, setzen Sie sich am besten noch heute mit uns in Verbindung. Qualifizierte Spezialisten erarbeiten für Sie eine individuelle Strategie, mit deren Hilfe der Diebstahl aus den Reihen Ihrer Mitarbeiter aufzuklären und der Täter sicher zu überführen ist. So machen Sie dem Betrug ein Ende.
Eine hohe Aufklärungsrate bei Ermittlungen in allen Wirtschaftsbranchen zeichnet unsere sorgfältig geschulten Mitarbeiter in der Wirtschaftsdetektei aus. Egal, ob es sich hierbei um einfache Eigentumsdelikte von Einzeltätern oder um organisierte komplexe Aktionen handelt – wir klären die Sachverhalte mit kriminellem oder arbeitsrechtlich verwerflichen Verhalten für Sie.
Die heimliche Überwachung und Mitarbeiterkontrolle erfolgt unter Einhaltung der Grenzen, die das Arbeitsrecht setzt. Gerne arbeiten wir Hand in Hand mit Ihrem Rechtsanwalt. So ist gewährleistet, dass die Kündigung hieb- und stichfest ist. Selbst wenn es darum geht, ein Foto von der Tat zu erstellen, gilt es exakt aufzupassen und die rechtlichen Bedingungen einzuhalten und die Rechte des Mitarbeiters und dessen Arbeitskollegen zu berücksichtigen.
Beratung für Arbeitnehmer im Fall eines Diebstahls
Rufen Sie einfach einen Detektiv unter der folgenden Telefonnummer an. Oder füllen Sie jetzt gleich unser spezielles Kontaktformular online aus. So kann sich einer unserer spezialisierten Experten diskret mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bei Diebstahl am Arbeitsplatz benötigen Sie unbedingt eine klare Beweisführung, die Bestand hat, um die Belange Ihrer Firma zu wahren. Diese beschaffen Privatermittler für Sie – wie vielen Betroffenen vor Ihnen – in diskreter Form und sichern so den Frieden im Betrieb. Nehmen Sie bei einem dringenden Verdacht auf Diebstahl durch Mitarbeiter im Unternehmen jetzt Kontakt auf und informieren sich über Ihre Möglichkeiten:
Kosten für Detektiveinsatz
Das LAG Baden-Württemberg (21.4.20, 19 Sa 46/19, Abruf-Nr. 216457) entschied, dass die Beauftragung einer auf Unternehmensstrafrecht spezialisierten Anwaltskanzlei durch den ArbG zur Aufklärung der Sachverhalte gerechtfertigt sei, wenn gegen einen Einkaufsleiter aufgrund von anonymen Meldungen der Verdacht bestehe, er habe in erheblicher Weise gegen interne Compliance-Regeln verstoßen (hier: mehrfache Besuche von Champions-League-Spielen eines süddeutschen Fußballvereins auf Kosten von Geschäftspartnern des ArbG).
Nach dem BAG habe der ArbN dem ArbG die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der ArbG aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des ArbN übertrage und dieser einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werde.
Grundsätzlich kommt eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Detektivkosten auch dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12).
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