Was bedeutet Rufschädigung?

Autor: Jochen Meismann

Rufschädigung Bedeutung: Als rufschädigend gilt ein Tatbestand, wenn jemand bewusst und wissentlich eine falsche Tatsache über eine andere Person verbreitet mit der Absicht, deren Ansehen zu schädigen. Einfach gesagt heißt das, dass der Verursacher der falschen Tatsachenbehauptung genau weiß, dass seine Aussagen falsch sind. Er verfolgt dann damit die Absicht, den Ruf eines anderen zu beschädigen.

Definition: Was bedeutet üble Nachrede?

Der Tatbestand üble Nachrede ist in Deutschland in § 186 Strafgesetzbuch geregelt. Die üble Nachrede ist ein sogenanntes Ehrdelikt. Dabei behauptet jemand ehrenrührige Tatsachen über eine Person gegenüber anderen Personen. Diese ehrenrührigen Tatsachen sind jedoch falsch und der Verursacher verbreitet diese dennoch im klaren Wissen, falsche Dinge und Gerüchte weiterzutragen. Damit unterscheidet sich die üble Nachrede von der Beleidigung.

Wer eine falsche Tatsache behauptet oder verbreitet, die den Betroffenen verächtlich machen soll oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen soll, muss also mit einer Strafe nach dem Rahmen von § 186 StGB rechnen.

Was ist Rufmord?

Was versteht man unter Rufmord? Den Begriff Rufmord finden Sie in deutschen Gesetzestexten vergeblich. Es gibt ihn nicht. Sie fragen sich jetzt: Ist Rufmord dann sogar legal, wenn es dieses Delikt doch gar nicht gibt? Nein, Rufmord – wenn wir es so nennen wollen – ist nicht legal.

Im Prinzip beschreibt der Begriff Rufmord den vorsätzlichen Versuch, den Ruf oder die Glaubwürdigkeit einer anderen Person zu schädigen.

In Deutschland regeln andere Begriffe den umgangssprachlichen Rufmord. Das sind insbesondere:

  1. Verleumdung nach § 187 StGB (wir bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre)
  2. Üble Nachrede nach § 186 StGB (wird bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre)
Was bedeutet Rufschädigung und was können Sie degegen unternehmen?

Beispiele für den sogenannten Rufmord

Von einem Rufmord spricht man, wenn Behauptungen verbreitet werden, die die Existenz eines Menschen oder den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens ruinieren können.

Das sind Vorgänge wie:

  • Jemand verbreitet ehrverletzende oder geschäftsschädigende Falschbehauptungen in der Öffentlichkeit oder im Internet
  • Verleumdung
  • Üble Nachrede
  • Die Verbreitung von unwahren Gerüchten (Beispiel: Frau Müller hat ein Verhältnis mit ihrem Chef, was gar nicht wahr ist)
  • Schmähkritik nur um eine andere Person verächtlich zu machen
  • Verdachtsberichterstattung in den Medien ohne faktische Belege
  • keine Anonymisierung des betroffenen Unternehmens und unvollständige Berichtslegung mit dem Verschweigen von wichtigen Fakten, um ein falsches Bild zu erzeugen

Üble Nachrede liegt beispielsweise in Fällen vor wie:

  • Ein Nachbar behauptet erzählt in der Nachbarschaft über Sie, Sie seien ein Sexualstraftäter.
  • Auf einem Bewertungsportal im Internet erklärt jemand über einen Therapeuten, dass der Psychiater selber psychisch krank sei. 
  • Ein Gast eines Restaurants schreibt in einer Internetbewertung, für das Essen würden verdorbene oder minderwertige Lebensmittel verwendet.

Was kann ich gegen Rufmord tun?

Rufmord – was kann ich dagegen tun? Wer unter dieser schlechten Nachrede zu leiden hat, sollte sich unbedingt wehren. Insbesondere ist zunächst eigene Initiative gefragt, anstatt das Ganze einfach über sich ergehen zu lassen.

Im ersten Schritt gilt es, Beweise für den Rufmord zu beschaffen, denn ohne Belege ist es nur schwer möglich, sich juristisch zu wehren.

Bei der Bewältigung des Vorgangs ist meist externe Hilfe notwendig. Das ist in erster Linie ein Rechtsanwalt. Hat der Verursacher die falschen Behauptungen beispielsweise im Internet veröffentlicht, ist die Beweisführung einfacher, als wenn diese nicht irgendwo publiziert wurde. Wenn Beweise dafür zu erlangen sind, helfen Ihnen unsere Detektive.

Liegen die Fakten vor, sind diese objektiv und ohne Emotionen die denkbaren Aktionen durchzugehen. Weil ein Betroffener emotional zu sehr eingebunden ist, kommt hier dem Anwalt eine wichtige Rolle zu.

Verjährungsfrist: Üble Nachrede ist nicht unbefristet verfolgbar

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass ein Vergehen aus dem Bereich der üblen Nachrede nicht auf unbestimmte Zeit bestraft werden kann. Der Verstoß hat eine Ablauffrist innerhalb derer er zu verfolgen ist.

Das Strafgesetzbuch legt in § 78 StGB fest, dass für die üble Nachrede eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Faktisch bedeutet das für betroffene Personen, dass sie sich gegen die Straftat nur dann wehren können, wenn seit der sogenannten Tatvollendung weniger als drei Jahre vergangen sind.

Welche Strafe droht bei einer Verleumdung?

Ähnlich wie die üble Nachrede ist die Verleumdung eine Unterart des Rufschädigens und ist in § 187 StGB geregelt. Behauptet oder verbreitet jemand gegenüber dritten Personen unwahre Tatsachen über einen Anderen, die geeignet sind, den Anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist der Tatbestand der Verleumdung gegeben.

Wenn jemand eine andere Person verleumdet, droht dem Verleumder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. Hat der Verursacher die Tat in Form einer öffentlichen Verleumdung begangen im Rahmen einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften, droht im sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Rufmord im StGB

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält keine ausdrückliche Regelung des Begriffs “Rufmord”. Die meisten Aussagen, Unwahrheiten und falschen Behauptungen, die negative Auswirkungen auf die Reputation einer anderen Person haben, beziehen sich auf Fakten und Ehrdelikte nach § 186 StGB Üble Nachrede oder § 187 Verleumdung.

Bestimmte Beleidigungen können ebenfalls Rufmord sein. Derartige Beleidigungen sind in § 185 StGB geregelt und haben unterschiedlichste Ausprägungen.

Beweisführung bei Rufmord

Befürchten Sie eine Rufschädigung zu Ihrem Nachteil durch üble Nachrede und Verleumdung, setzen Sie sich mit unserer Detektei in Verbindung. Damit Ihre Anwälte genügend “Munition” haben, um Sie in die Lage zu versetzen, sich gegen die Tat zu wehren, beschaffen wir die nötigen Beweise für Sie.

Viele Opfer von Rufschädigung haben sich durch unsere Detektive Belege für die Tat ermitteln lassen. Wir sprechen unter einem Vorwand mit potentiellen Verbreitern der unwahren Äußerungen und hören nach, was dritte Menschen zu sagen haben.

Wenn wir Belege für den Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung gesammelt haben, kann Ihr Rechtsanwalt rechtliche Schritte auf den Weg bringen. Die ermittelnden Privatdetektive sind dann Ihre Zeugen vor Gericht. So haben Sie die Möglichkeit der Strafanzeige wegen übler Nachrede und dazu die Option, sich zivilrechtlich gegen diese falschen Äußerungen zu wehren.

Nach der Rechtsprechung ist es sogar möglich, die angefallenen Detektivkosten vom Verursacher zurückzufordern. Nach unserer Erfahrung funktioniert das in den meisten Fällen, da der Straftatbestand kein Kavaliersdelikt ist. So stellen Sie Ihre Ehre wieder her und schaffen die Voraussetzungen um für Ihr Recht kämpfen zu können.

Rufen Sie uns jetzt an und lassen sich von einem Detektiv beraten, wie wir in Fällen von übler Nachrede oder Verleumdung vorgehen. Das Gespräch ist unverbindlich und diskret.

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