Verletzung der Aufsichtspflicht nach Scheidung oder Trennung

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Trennt sich ein Paar, das gemeinsame Kinder hat, kommt es nicht selten zum Streit um die Beaufsichtigung der Kinder. Unbekannte Sorgen und Nöte treten auf. Aber wie verhält es sich überhaupt mit den Pflichten? Da gibt es die Begriffe Fürsorgepflicht und auch Aufsichtspflicht. Ein Elternteil macht sich Sorgen, dass der andere Elternteil die Aufsichtspflicht verletzt. Wenn die Eltern sich getrennt haben, kann ein Kind schließlich nur bei einem Elternteil sein. Der andere Part könnte mit der Beaufsichtigung nicht einverstanden sein. Zunächst muss jedoch geklärt werden, was der andere Elternteil tatsächlich unternimmt. Verletzt er oder sie tatsächlich Pflichten.

Daher stellt sich für viele die Frage nach der Aufsichtspflicht, wenn sich Kinder nach einer Trennung und/oder Scheidung beim anderen Elternteil aufhalten? Hier helfen wir bei der Aufklärung des Sachverhalts und stellen tatsächlich gerichtsverwertbar fest, ob der andere Teil die Aufsichtspflicht verletzt.

Verletzung der Aufsichtspflicht nach Scheidung oder Trennung.

Der typische Fall: Die Mutter hat das Kind zumeist bei sich, der Vater hat ein sogenanntes Umgangsrecht. Ist das Kind dann beim Vater, ist die Mutter unter Umständen mit den Freiheiten oder Methoden der Erziehung des Kindes seitens des Vaters nicht zufrieden. Es kann sogar die Situation eintreten, dass sich das Kind alleine ohne ausreichende Beaufsichtigung im Haus oder der Wohnung befindet. Hierbei läge eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vor.

Was macht die Mutter dann, wenn die Aufsichtspflicht anders als gewünscht verläuft? In erster Linie sollte es um das Wohl des Kindes gehen. Hat ein Elternteil tatsächlich Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung, müssen diese ernstgenommen werden. Bestenfalls findet natürlich zuerst ein Gespräch der Eltern statt. Leider ist jedoch an einem solchen Punkt die Gesprächsbereitschaft oft sehr gering und es müssen Rechtsvertreter, Ämter oder sonstige Dritte eingeschaltet werden, um die Angelegenheit einer Klärung zuzuführen. Um falsche Vorwürfe zu vermeiden und die Wahrheit herauszufinden ermitteln wir für Sie. Anschließen erhalten Sie einen ausführlichen Bericht über die Feststellungen.

Das Kind könnte sich auch beschweren, dass es beim anderen Elternteil so viel allein ist. Oder Mama oder Papa nie Zeit zum spielen hätten. Schlimmstenfalls hat Ihr Kind unerklärliche blaue Flecken und spricht gar nicht. Hier sollten alle Warnsignale angehen, denn wenn solch ein schwerwiegender Missbrauch stattfindet, geht es um das Kindeswohl und man muss schnell handeln, um das Kind zu schützen. Andernfalls kann das Kind neben körperlichen Verletzungen auch psychisch traumatisiert werden.

Wie ist die Aufsichtspflicht geregelt?

Die Personensorge liegt stets bei beiden Elternteilen. Ausnahme: Ein Richter hat einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Darum haben immer die Eltern jeweils für sich genommen die Aufsichtspflicht zu erfüllen.  Die Personensorge umfasst gemäß § 1631 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben dabei ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Sollten Sie dies hinterfragen, unterstützen unsere Ermittler Sie bei der Wahrheitsfindung. Wir beobachten und dokumentieren den Umgang mit Ihrem Kind.

Das gilt auch für den Fall, dass es zu einer Trennung gekommen ist. Letztlich geht es einzig und allein um das Kind. Dies ist durch die Trennung meist eh schon belastet und wird Aufmerksamkeit benötigen. Hier trifft beide Elternteile eine besondere Pflicht. Insbesondere sollten die Aufsichtsführenden Elternteile auch nicht negativ über den anderen sprechen.

Kann ich die Aufsichtspflicht übertragen?

Ein Elternteil darf die ihm aufgelegten Pflichten auf das andere Elternteil übertragen. Fraglos darf sich aber niemand blind darauf verlassen, dass der andere die Aufsichtspflicht schon richtig erfüllt.

Auch in der täglichen Praxis des Alltags erfolgt ja häufig eine Übertragung der Aufsichtspflicht zum Beispiel an Lehrer, Kindergärtnerinnen, Erzieher und so weiter. Das ist auch eine Frage der Haftung seitens der aufsichtspflichtigen Person. Den Aufsichtspflichtigen trifft ein sogenanntes Auswahlverschulden. Er darf die Pflicht nicht irgendwem übertragen, sondern muss auch prüfen, ob die Person geeignet ist. In der Schule ist das sicherlich kein Problem. Im privaten Bereich jedoch muss man genau prüfen, wem man das Kind übergibt. Dies können Ermittler im Falle eines Verstoßes überprüfen und auch dokumentieren.

Verletze ich meine Aufsichtspflicht, wenn eine andere Person auf das Kind aufpasst?

Grundsätzlich können Sie Ihre Aufsichtspflicht an eine geeignete Person übertragen. Ist also das gemeinsame Kind beispielsweise über das Wochenende bei dem anderen Elternteil, so darf sehr wohl auch die Großmutter die Aufsichtspflicht erfüllen. Selbstverständlich muss jeder Einzelfall genau geprüft werden. Sollten zum Beispiel mehrere Kinder bei der Großmutter “abgestellt” werden und diese ist mit der Betreuung überfordert, kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht sehr wohl gegeben sein. Hier helfen wir bei der Aufklärung und Dokumentation.

Wie die jeweilige Situation um die Fürsorgepflicht und Aufsichtspflicht aussieht, hängt eben generell auch vom Alter des minderjährigen Kindes ab. Ältere Kinder können unter Umständen auch kurz alleine gelassen werden. Lassen Sie allerdings ein kleines Kind alleine, dann begehen Sie eine Aufsichtspflichtverletzung. Zum einen soll das Kind dadurch vor Gefahren geschützt werden. Es soll aber auch verhindert werden, dass das Kind andere schädigt. Wie so oft kommt es letztendlich auf den Einzelfall an. Unter Umständen kann jedoch gem. § 832 BGB auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Aufsichtspflichtigen entstehen, wenn dieser seine Aufsichtspflicht verletzt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Schaden auch bei Ausübung der Aufsichtspflicht entstanden wäre.

Die genauen Formulierungen regelt das Gesetz. Dazu befragen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt.

Der typische Fall für Detektive im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht nach Trennung

Immer wieder kommt es nach der Trennung der Eltern zu Streit um den sorgsamen Umgang mit dem Kind. Der abgebende Elternteil befürchtet eine Verletzung der Pflichten und wittert Gefahren und drohende Schäden für das Kind. Insbesondere glaubt der Elternteil, dass das Kind beim Aufsichtspflichtigen nicht gut aufgehoben ist und vernachlässigt wird. Da Kinder sehr sensibel reagieren ist es auch ratsam, schnell zu handeln. Bestenfalls stellt sich die Sorge als unberechtigt da. Durch unsere Ermittler erhalten Sie Gewissheit über die Vorgänge.

Aus diesem Grund schaltet die Mutter oder der Vater dann einen Detektiv ein, weil nur eine Detektei die Pflichtverletzung dokumentieren kann. Nur mit entsprechenden Beweisen lässt sich das Recht durchsetzen, zur Not mit Hilfe des Jugendamtes oder eines Gerichts. Hier steht dann der Ermittler als Zeuge zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten Sie auch einen schriftlichen Bericht, in welchem das Geschehene dokumentiert ist.

Aus der Praxis: Detektive beobachten, ob Aufsicht ausgeübt wird

Ein Gericht hatte entschieden, dass ein kleines Kind alle 14 Tage über das Wochenende bei dem Vater sein darf. Die Mutter hatte aber den Verdacht, dass der Vater das Kind nur bei der Oma “parkt”, ohne selber die Aufsicht auszuüben. Das Gericht hatte jedoch auferlegt, dass der Vater verpflichtet sei, sich überwiegend um das Mädchen zu kümmern, zumal die Oma nicht die Muttersprache des Mädchens beherrschte.

Der Vater hatte erklärt, stets die Aufsichtspflicht zu erfüllen, es sei denn, er müsse als Arbeitnehmer kurz seinen beruflichen Pflichten nachkommen. Das war damit begründet, dass er in seinem Arbeitsverhältnis gelegentlich außerplanmäßig kurzzeitig einspringen müsse aufgrund besonderer Situationen auf der Arbeit.

Bei der Observation stellten die Detektive fest, dass das Mädchen am Freitag von den Großeltern abgeholt wurde. Diese brachten das Kind zu sich nach Hause. Vom Vater war weit und breit nichts zu sehen.

In der folgenden Beobachtung erkannten die Detektive, dass sowohl am Freitag als auch am Samstag ausschließlich die Großeltern bei dem Kind weilten. Andere beaufsichtigenden Personen außer den Großeltern waren nicht zu sehen.

Erst am Sonntag tauchte der Vater im Laufe des späten Vormittags auf. Erstmalig kümmerte er sich dann für etwa drei Stunden um seine Tochter, mit der er auch spazieren ging. Nach gut drei Stunden fuhr er wieder ab.

Zwar war dem Mädchen kein direkter Schaden an Gesundheit oder Leben entstanden. Aber das Verhalten des Vaters war ein Verstoß gegen die Auflagen des Richters, die er verletzt hatte. Der Ex-Frau gegenüber hingegen bestritt er, dass er die meiste Zeit nicht bei der gemeinsamen Tochter war. Diese Verletzung der Auflagen zur elterlichen Aufsichtspflicht ließ sich dank der Observation beweisen.

Dieser Einsatz wurde noch zweimal wiederholt, wobei sich in der Sache bei den beiden neuen Einsätzen jeweils das gleiche Bild zeigte. Um den eigenen Anspruch geltend zu machen wollte die Kundin nun einen Rechtsanwalt wegen der Verletzung der gerichtlichen Auflagen zur Aufsicht einschalten. Die Detektive sollten als Zeugen fungieren, um ein entsprechendes Urteil zu erzielen.

Angebot einholen bei Verdacht der Verletzung der Aufsichtspflicht

Viele Eltern haben schon Rat und Hilfe bei uns gesucht, wenn es um Verstöße gegen bestimmte Ansprüche geht. Durch unsere Ermittlungen ließ sich manch eine Entscheidung als Folge der klaren Beweislage beeinflussen. Oftmals lässt sich durch die Dokumentation unserer Ermittler auch ein weiterer Streit vor Gericht vermeiden, weil die dargestellte Sachlage erdrückend ist.

Reden Sie mit einem unserer Privatdetektive, wenn Sie einen Schaden für das Wohl Ihres Nachwuchses befürchten. Weil Eltern sich nicht immer einigen und hin und wieder vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen des Gesetzes verletzen, kommt es oft zum Streit der Parteien. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche zu untermauern und die gegebenen Umstände zu beweisen.

Durch die Arbeit einer Detektei kommen Sie in die Lage, die passenden Maßnahmen einleiten zu können. Wenn ein Teil der Eltern die Regeln verletzt, beschaffen wir die passenden Beweise für unerlaubte Handlungen. In einer unverbindlichen Beratung erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen, Ihre Rechte gegenüber der anderen Partei als Kläger durchzusetzen.

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