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Rufschädigung » so bekommen Sie Beweise
Warum begeht eigentlich jemand eine Rufschädigung?
- Störende Konkurrenz,
- Neid,
- unerwiderte Gefühle,
- Frust,
- Eifersucht
- oder Rache.
Die Gründe sind vielfältig. Wohl ebenso zahlreich sind die Mittel der Täter, um ihr Ziel zu erreichen.
Verursacher agieren stets in der Absicht, ihr Opfer möglichst lang anhaltend zu schädigen. Im Fokus stehen meist soziale Ausgrenzung oder sogar der finanzielle Ruin.
- Kommt Ihnen das bekannt vor?
- Befinden Sie sich momentan in dieser scheinbar ausweglosen Situation?
- Ihnen spielt jemand übel mit?
- Sie wissen nicht, wie Sie sich zur Wehr setzen sollen?
Definition von Rufschädigung
Generell spricht man von einer Rufschädigung, wenn einzelne Leute oder Personengruppen sowie Unternehmen oder Organisationen durch ehrenrührige oder unwahre Behauptungen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Unter dem Wort Rufschädigung oder Rufmord suchen Sie im Gesetz vergebens nach einer klaren Definition. Hierfür müssen Sie ins Detail gehen und andere Begriffe wählen. Für die Ehrenbeleidigung kommen in Frage:
Diese Art der Diffamierung betrifft Strafrecht und Zivilrecht.
Beispiele für eine Rufschädigung
Hierfür ziehen wir Artikel 1 des Grundgesetzes hinzu. „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Diese Würde ist dann nicht mehr gegeben, wenn jemand wider besseren Wissens unwahre Behauptungen oder Tatsachen über einen anderen verbreitet. Egal wie: Sei es durch Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung.
Allerdings müssen Sie stets differenzieren zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen.
Tatsachenbehauptungen lassen sich belegen und nachprüfen. Ein Werturteil hingegen spiegelt nur die eigene Meinung wider.
Als beleidigend wertet man alle gängigen und bekannten Schimpfwörter. Bereits das Duzen einer Person kann man als beleidigend und somit als soziale Herabwürdigung werten.
Unwissenheit schützt bei diesem Thema nicht vor Strafe. Es reicht aus, wenn Sie billigend in Kauf nehmen, jemand anderen zu diffamieren. Damit erfüllen Sie bereits den Straftatbestand der üblen Nachrede. Dabei ist der Fakt egal, ob man nun selber Urheber dieser Verleumdung ist oder eine dritte Person.
Strafe nach dem Strafgesetzbuch
1. §185 StGB Beleidigung
Dieses Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Wird es mittels einer Tätlichkeit begangen, so droht ein Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Damit die Tätlichkeit eine Beleidigung darstellt, muss sie besondere Bedingungen erfüllen. Zunächst muss eine direkt Einwirkung auf den Körper einer anderen Person vorliegen. Diese Einwirkung muss als Abwertung dieser Person zu werten sein.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand einer weiblichen Person in abfälliger Art an die Brust greift. Auch der Griff in den Schritt ist so zu werten. Selbst die Ohrfeige kann darunter fallen. Das gilt dann, wenn jemanden geohrfeigt wird, um diesen herabzusetzen.
2. §186 StGB Üble Nachrede
Wer über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet wäre, diese Person verächtlich zu machen, wird dafür bestraft, wenn die Sache nicht wahr ist.
Das gilt, wenn die diese Behauptung dazu geeignet wäre, jemanden in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wenn diese behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist, droht eine finanzielle oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wurde die Tat in der Öffentlichkeit oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen, ist sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe behaftet.
3. § 187 StGB Verleumdung
Behauptet oder verbreitet jemand wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine nicht wahre Tatsache, riskiert er eine Bestrafung. Das gilt, wenn die Äußerungen jemanden verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen sollen. Wenn sie den Kredit eines Menschen gefährden, droht eine Bestrafung.
Nach dem Strafgesetzbuch droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einer Tat in der Öffentlichkeit, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Wie bekommen Sie Beweise?
Viele Anzeigen wegen der Beschädigung des Rufs laufen ergebnislos ins Leere. Es fehlt dem Opfer an stichhaltigen Beweisen.
Ein neutraler Zeuge ist ebenso hilfreich wie ein Schriftstück. Dies kann ein an Sie gerichteter Brief sein, der den Strafbestand der Beleidigung erfüllt.
Ebenso muss ein klarer Wille der Kundgebung seitens des Täters erkennbar sein. Ein Erzählen im engsten Familienkreis oder ein zufällig belauschtes Selbstgespräch zählen nicht dazu.
Lassen Sie sich nicht vorschnell dazu hinreißen, einer unbedachten Äußerung zu viel Gewicht beizumessen. Machen Sie sich bitte bewusst, dass Sie vor Gericht nicht nur beweisen müssen, dass die Vorwürfe nicht wahr sind. Vielmehr müssen Sie ebenfalls belegen können, dass diese mit Vorsatz geäußert wurden.
Rufschädigung online im Internet
Im Internet hat das Verbreiten unwahrer Behauptungen eine neue Dimension erreicht. Die vermeintliche Anonymität verleitet dazu, unbedachte Äußerungen sowie nicht wahrheitsgemäße Fakten niederzuschreiben.
Das geschieht meist mit ungeahnten Folgen, denn was einmal im Netz grassiert, entwickelt schnell eine Eigendynamik. Der Urheber hat dann kaum noch Möglichkeiten, dem entgegenzuwirken.
Besonders dramatisch gestaltet es sich hier für Unternehmen. Online-Bewertungsportale sprießen wie Pilze aus dem Boden. Alles und jeder darf hier seine Meinung kundtun.
Hat man es dann mit einem unzufriedenen Kunden oder schlimmer noch einem unliebsamen Mitbewerber zu tun, steht man schnell online am virtuellen Pranger. Das geschieht oft durch unberechtigte negative Bewertungen in sozialen Netzwerken oder ähnlich.
Internet ist kein rechtsfreier Raum
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und die Meinungsfreiheit endet, wenn jemand anderen Personen oder Firmen bewusst Schaden zufügt. Nicht wahrheitsgemäße Behauptungen sind unzulässig.
Beiträge auf Facebook oder Twitter lassen sich unterbinden. Unkorrekte Ergebnisse bei Google mit Rufmord durch üble Nachrede und Verleumdung können Sie inzwischen löschen lassen.
Private Werturteile (sofern ohne beleidigenden Charakter) über Produkte und Firmen sind jedoch erlaubt und stellen keine Schädigung eines Rufs dar.
Privatpersonen können sich wehren
Im privaten Bereich gestaltet es sich schwieriger, den Täter zu belangen. Die Staatsanwaltschaft ist nur in besonders schweren Vorgängen tätig. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine Angelegenheit rund um unwahre Tatsachen handelt, die das öffentliche Interesse berührt.
Sie haben die Möglichkeit, eine Privatklage einzureichen. Dadurch können Sie eine Unterlassungserklärung erwirken. Das sollten Sie nur über einen Anwalt auf den Weg bringen, der auch eine einstweilige Verfügung beantragen kann.
Gibt es Schadensersatz bei Rufschädigung?
Derjenige, der unwahre Tatsachenbehauptungen über andere Menschen oder Firmen aufstellt und verbreitet und dadurch Schaden verursacht, hat diesen Schaden zu ersetzen.
Zudem ist eine „billige Entschädigung“ (Schmerzensgeld) denkbar. Diese dient dazu, alle Unannehmlichkeiten und psychischen Belastungen wiedergutzumachen.
Geschieht dies beispielsweise in den Medien, dann haben Betroffene das Recht
- auf Ersatz der Schäden,
- auf Unterlassung
- sowie auf eine Richtigstellung.
In den Fällen, die öffentlich über die Medien laufen, lässt sich der Wahrheitsgehalt leicht überprüfen. Hingegen gestaltet es sich im privaten Bereich des Otto-Normal-Verbrauchers um einiges aufwendiger.
Bei Aussage gegen Aussage helfen Detektive mit Beweisen
Wenn zwei Parteien unterschiedliches behaupten, lässt sich meist nicht mehr rekonstruieren, wessen Geschichte glaubwürdiger ist. Wohl dem, der einen Zeugen hat. Dessen Karten sind in einem solchen Verfahren deutlich besser.
Auch Unternehmen wie Kapitalgesellschaften haben ein Recht auf Schadensersatz.
Der entgangene Gewinn, der aus den rufschädigenden Äußerungen resultiert, wird hier für gewöhnlich über einen Anwalt eingefordert. Erfahrungsgemäß ist es jedoch nicht so einfach, die genaue Summe zu ermitteln. Das liegt daran, weil Umsatzeinbußen andere Gründe haben können und nicht eindeutig rückschließbar sind.
Kann eine Rufschädigung ein Unternehmen betreffen?
Grundsätzlich ist keine Gesellschaft vor einer schlechten Nachrede sicher. Verursacher sind unzufriedene Kunden, ehemalige Mitarbeiter oder Konkurrenten. Der Schaden, den eine Gesellschaft durch solche Gerüchte davontragen kann, ist immens.
Eine große Gefahr für die wirtschaftliche Langzeitentwicklung droht.
Bedachtes Handeln steht hier an erster Stelle, um nachhaltigen Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Stellt sich heraus, dass Sie tatsächlich Opfer von üblen Behauptungen sind, ziehen Sie einen Anwalt hinzu.
Dieser fordert zunächst die Gegenseite auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg erzielen, geht die Angelegenheit vor Gericht.
Wichtig ist, dass Sie als Opfer diese Schritte zügig einleiten, um ein Verbreiten dieser Falschaussage zu verhindern. Denn sonst hat der Täter sein eigentliches Ziel bereits erreicht.
Rufschädigung durch Arbeitgeber nach Kündigung
Arbeitgeber sind nur Menschen und nicht immer kann man faires Verhalten voraussetzen. Es kommt demzufolge vor, dass ehemalige Mitarbeiter gezielt diffamiert werden. Oft geschieht das nach einer unliebsamen Trennung des Arbeitsverhältnisses.
Eine solche Diffamierung kann zum Ergebnis haben, dass ein Bewerber plötzlich nur noch Absagen von Unternehmen erhält.
Er fasst dann keinen Fuß mehr auf dem Arbeitsmarkt. Schuld sind nicht zuletzt die guten Beziehungen des ehemaligen Chefs oder dessen Aussagen gegenüber möglichen neuen Arbeitgebern.
Sollten Sie sich in dieser Lage befinden, gehen Sie in die Offensive. Damit Sie sich wehren können, benötigen Sie Beweise, dass ein ehemaliger Arbeitgeber schlecht über Sie redet. Sie müssen nur die konkreten Dinge kennen, die er von sich gibt.
Hinnehmen müssen Sie diese Vorgehensweise des ehemaligen Chefs nicht. Die Beweise für die Schädigung Ihres Rufs im Nachgang zu einer Kündigung erbringt eine Detektei. Diese Beweise verarbeitet dann Ihr Anwalt.
Typische Fälle von Rufschädigung
Die Bandbreite an Beispielen ist beträchtlich, ebenso die Grauzonen. Wo hört Meinungsfreiheit auf und beginnt der umgangssprachliche Rufmord?
Rufschädigung durch Nachbarn
Im Alltag sind es oft Nachbarn, die im Treppenhaus Klatsch und Tratsch austauschen. Hierbei bewahren sie nicht immer die Form und geben unbedacht Dinge weiter, deren Wahrheitsgehalt nicht belegt ist.
Jeder bewegt sich in so einer Situation auf dünnem Eis und sollte sich überlegen, was er wem erzählt. Selbst wenn es nur schwer nachzuweisen ist, hat man schneller den Tatbestand der Verleumdung erfüllt als einem lieb ist.
Kollegen als Täter
Ebenso verhält es sich bei falschen Behauptungen unter Kollegen.
Hier lauert nicht nur die Gefahr von Rufmord, sondern auch die des Mobbings. Die Grenzen sind oft fließend. Im beruflichen Alltag sollte sich niemand dazu hinreißen lassen, üble Nachrede zu begehen. Es droht nicht nur eine Anzeige vom Kollegen, sondern der Verlust des Arbeitsplatzes durch fristlose Kündigung.
Was tun bei Rufschädigung?
Bei falschen Behauptungen stehen Ihnen über Ihren Rechtsanwalt alle rechtlichen Mittel im Zivilrecht und Strafrecht zur Verfügung. Einzig die Beweisführung dürfte Ihrem Erfolg im Weg stehen.
Eine Detektei hilft Ihnen an der Stelle weiter, an der Sie keine Beweise haben. Der Detektiv weiß genau, wo er ansetzen muss um falsche Aussagen zu enttarnen.
Sie haben ein berechtigtes Interesse, sich gegen falsche und unwahre Aussagen oder Gerüchte zur Wehr zu setzen.
Die Wiederherstellung Ihres guten Namens ist eine wichtige Sache und ein angemessener Schadensersatz sollte nicht außer Acht bleiben. Das gilt für Privatpersonen und Unternehmen.
Der Privatdetektiv unterliegt der Pflicht zur Verschwiegenheit. Er überlegt Hand in Hand mit Ihrem Anwalt, wie Sie dem Problem Herr werden können. Nur mit Fakten können Sie sich juristisch wehren oder Strafanzeige bei der Polizei erstatten.
Legen Sie die Kosten der Detektei der Gegenseite auf
Wenn Ihr guter Ruf geschädigt wurde, dürfen Sie sich wehren. Dazu dürfen Sie bei Beweisnot auf externe Hilfe einer Detektei zurückgreifen.
Im Erfolgsfall können Sie den Preis für den Einsatz der Detektei zurückfordern. Diese Möglichkeit basiert auf § 91 Absatz 1 ZPO, was viele Urteile bestätigen. Ihr Rechtsanwalt berät Sie dazu.
Wollen Sie Ihr Recht durchsetzen? Dann sprechen Sie jetzt mit einem Detektiv, was zu tun ist. Der Anruf ist kostenlos.
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