Untreue des Geschäftsführers nach § 266 StGB

Die Untreue eines Geschäftsführers gemäß § 266 Strafgesetzbuch ist neben dem Betrug eine sehr häufige Wirtschaftsstraftat. Wir beweisen die Taten.
DETEKTIV EINSCHALTEN

Unter Untreue des Geschäftsführers versteht man eine Straftat seitens des Geschäftsführers nach § 266 StGB (Strafgesetzbuch) zum Nachteil der Firma, in der er beschäftigt ist. Insbesondere ist diese Form der Untreue eine Straftat bezogen auf das Vermögen des Unternehmens.

Der Geschäftsführer missbraucht bei dieser Handlung seine ihm von der Firma verliehene Befugnis, entweder über deren Vermögenswerte die Verfügung auszuüben, oder den Vermögensschaden durch die Verpflichtung eines anderen herbeizuführen.

Das kann beispielsweise durch bindende Vertragsabschlüsse zum Nachteil der Firma geschehen.

Untreue des Geschäftsführers §266 Tröndle/Fischer Strafgesetzbuch
Quelle: StGB von Tröndle/Fischer Verlag Beck.

Entsteht einer Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten des eigenen Geschäftsführers, der sein ihm obliegendes Treueverhältnis gegenüber seiner Firma missbraucht hat, ein finanzieller Nachteil, so redet man von Untreue des Geschäftsführers.

Dazu muss man wissen, dass das Delikt der Untreue im Sinne von § 266 StGB keine Bereicherungsabsicht des Täters voraussetzt. Vielmehr geht es nur um den Vermögensnachteil für das Vermögen des Treugebers, also hier der Firma. Die fehlende Bereicherungsabsicht unterscheidet dieses Delikt vom Betrug.

Untreue Geschäftsführer: Ein Fall als Beispiel

Ein gutes Beispiel für dieses Thema ist das Verfahren gegen den ehemaligen Chef von Arcandor, Thomas Middelhoff. Gegen diesen gab es ein Verfahren wegen schwerer Untreue nach § 266 StGB, das von den Medien groß aufgegriffen wurde, wie dieses Beispiel der Berichterstattung zeigt.

Dieser Fall hat gezeigt, dass Vergehen dieser Art auch strafrechtliche Folgen analog zum Strafgesetzbuch nach sich ziehen können.

Detektive werden aber üblicherweise wegen arbeitsrechtlicher Aspekte mit dieser Thematik betraut. In vielen Fällen ist es schlichtweg so, dass ein Unternehmen oft kein gesteigertes Interesse daran hat, einen solchen Fall als Skandal publik werden zu lassen.

Die innerbetriebliche “kleine” Lösung mit entsprechender Kündigung und gegebenenfalls Schadenersatz durch den untreuen Geschäftsführer wird da häufig von den Firmenspitzen vorgezogen. Für diese Lösung ist es aber gleichfalls unabdingbar, klare Beweise für Verfehlungen seitens des Verdächtigen zu haben. Diese Beweismaterialien kann ein Wirtschaftsdetektiv für Sie und Ihre Firma diskret ermitteln.

Wenn auch in Ihrem Unternehmen der Verdacht im Raum steht, dass der Geschäftsführer untreu ist, so sollten Sie unbedingt mit einem Rechtsanwalt und einem Detektiv sprechen, welche Maßnahmen nun einzuleiten sind. Ihr sofortiger und gebührenfreier Kontakt zu unserer Wirtschaftsdetektei:

Informationen zur Rechtsprechung zu diesem Tatbestand nach dem Strafrecht finden Sie beispielsweise hier. Zu Zwecken der juristischen Beratung wenden Sie sich bitte immer an einen Rechtsanwalt.

§ 266 StGB in der Übersicht

Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB (Strafgesetzbuch) regelt noch weitere Unterformen. Dazu zählen:

  1. Fremdschädigungsdelikt
  2. Vermögensbetreuungspflicht als Sonderdelikt
  3. Missbrauchstatbestand
  4. Treuebruchtatbestand

Das geschützte Rechtsgut ist in diesem Fall das Vermögen an sich. Deshalb ist in den juristischen Texten nach dem Strafrecht der Begriff ‘Nachteil’ in § 266 so zu interpretieren wie „Vermögensschaden“ nach § 263 StGB.

Allgemeine Hinweise zum Begriff der Untreue

Übrigens hat die Untreue eines Geschäftsführers eine Firma nichts mit sexuellen Handlungen wie Fremdgehen zu tun. Es liegt hier nur eine Begriffsgleichheit vor, die aber zwei komplett verschiedene Handlungen beschreibt.

Falls Sie Informationen zu dem Themenbereich auf der privaten Ebene mit der Bedeutung der außerpartnerschaftlichen Affäre suchen, finden Sie diese auf der Unterseite Detektiv bei Untreue.

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